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II 2025 46
 
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Entscheid vom 26. September 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kursbesuch)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1989, französischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsbewilligung B) war vom 24. Januar 2024 bis zum 24. April 2024 bei der B.________ SA als Senior IT Project Manager und Agile Coach angestellt. Es handelte sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Vi-act. 2 und 3).
\n B.  Am 8. April 2024 hat sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1). Am 22. April 2024 beantragte er Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 25. April 2024 (Vi-act. 2). Per 14. April 2025 erfolgte ein Wechsel des zuständigen Arbeitsvermittlungszentrums. Neu ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum D.________ zuständig (vgl. Vi-act. 8).
\n C. Am 21. Mai 2025 reichte A.________ beim Amt für Arbeit ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch \"Vorbereitung auf die CISSP-Zertifizierung\" für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis 6. Juni 2025 ein (vgl. Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lehnte das Amt für Arbeit das Gesuch ab (vgl. Vi-act. 4), wogegen A.________ am 11. Juni 2025 Einsprache erhob (vgl. Vi-act. 5). Mit Einspracheentscheid Nr. 184/25 vom 3. Juli 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (vgl. Vi-act. 7).
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid reicht A.________ am 8. Juli 2025 (Postaufgabe 9.7.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein; er wolle die Ablehnung der Finanzierung der von ihm vorgeschlagenen CISSP-Ausbildung sowie seine Zuweisung zum InnoPark-Programm anfechten. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 setzte ihm der verfahrensleitende Richter eine nicht erstreckbare Frist bis 21. Juli 2025 zur Verbesserung der Beschwerdeschrift betreffend Unterschrift sowie Einreichung eines Anfechtungsobjekts betreffend InnoPark-Programm.
\n E.  Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (Postaufgabe 12.7.2025) reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift ein, die die Beschwerde vom 8. Juli 2025 ersetzen solle. Das Gericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2025, die neue Eingabe vom 10. Juli 2025 weise die nämlichen Mängel auf, wie die ursprüngliche Eingabe, weshalb an der Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe innert nicht erstreckbarer Frist bis 21. Juli 2025 festzuhalten sei (vgl. VG-act. 5).
\n F.  Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 (Postaufgabe 18.7.2025) reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides Nr. 184/25 betreffend Verfügung vom 22. Mai 2025 und die Kostenübernahme für die CISSP-Weiterbildung durch das Amt für Arbeit.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt am 12. August 2025 unter Beibehaltung seiner Anträge replizierend Stellung. Die Vorinstanz lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Rechtsmitteleingabe muss nach § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Zudem muss die angefochtene Verfügung oder der Entscheid der Eingabe beigefügt oder genau bezeichnet werden (