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\n \n \n II 2025 53
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| \n Entscheid vom 20. Oktober 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1977) ersuchte am 16. Oktober 2024 um Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 1. Dezember 2024, nachdem ihm seine am 1. Juni 2023 angetretene Anstellung per Ende November 2024 wegen zu wenig Arbeit gekündigt wurde (Vi-act. 1). Am 20. Januar 2025 konnte A.________ über eine Temporärfirma eine Probewoche als Tiefbaupolier antreten. Am 26. Januar 2025 informierte er seinen RAV-Berater, die Beschäftigung werde sicher länger dauern, weshalb er sich \"vom Kurs\" abmelde. Der RAV-Berater bestätigte die Kursabmeldung sowie die Abmeldung [wohl von der Arbeitsvermittlung] per 19. Januar 2025 (Vi-act. 3). Am 4. März 2025 informierte A.________ seinen RAV-Berater, er sei seit dem 1. März 2025 erneut auf Arbeitssuche und wolle sich daher im RAV wieder anmelden (Vi-act. 3). Per 5. März 2025 wurde er neuerlich zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 3. April 2025 lud das Amt für Arbeit A.________ zur Stellungnahme ein betreffend den Vorwurf, in der Zeitspanne für die letzten Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses am 28. März 2025 bzw. für den Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis 21. Februar 2025 bzw. bis zum Stempelbeginn am 5. März 2025 zu wenige persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben, nämlich nur deren insgesamt zwölf, wobei zwischen dem 8. und 24. Februar 2025 gar keine nachgewiesen wurden. Wer sich persönlich nicht genügend um Arbeit bemühe, sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 5). A.________ nahm am 4. April 2025 Stellung, widersprach der Darstellung des Amtes und machte geltend, im Januar zwölf, im Februar zehn und im März elf Bewerbungen getätigt zu haben (Vi-act. 6).
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C. Am 8. April 2025 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ werde ab dem 5. März 2025 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 7). Hiergegen erhob A.________ am 9. April 2025 Einsprache, wobei er seine ungenügenden Arbeitsbemühungen mit gesundheitlichen Problemen begründete; es sei ihm in jener Zeit trotz Anstrengung nicht immer möglich gewesen, die üblichen Anforderungen an Bewerbungsaktivitäten zu erfüllen (Vi-act. 8). Mit Entscheid vom 5. August 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Vi-act. 10).
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D. Am 18. August 2025 (Postaufgabe: 14.8.2025) geht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2025 ein. Er beantragt:
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Der Einspracheentscheid vom 05.08.2025 sowie die Verfügung vom 08.04.2025 sind aufzuheben.
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Es ist festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist.
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Die Verfahrenskosten sind mir nicht aufzuerlegen.
\n Mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Sanktionierung bestreitet, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Sanktion vor dem Recht standhält.
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2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl.