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II 2025 57
 
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Entscheid vom 21. Oktober 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Familienzulagen (Anrechnung von im Ausland ausgerichtetem Kindergeld)
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Sachverhalt:
\n A. Die Arbeitgeberin von A.________ (Jg. ____; von Slowenien; Aufenthaltsbewilligung B) meldete diesen am 17. Mai 2023 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Familienzulagen betreffend seine zwei ehelichen Kinder (C.________, Jg. ____ und D.________, Jg. ____; beide wohnhaft in Slowenien) an. Der seit dem 15. März 2023 in E.________ wohnhafte A.________ sei seit dem 1. April 2023 in einem unbefristeten 100%-Anstellungsverhältnis (Vi-act. 2).
\n B. Mit Verfügung vom 5. September 2023 setzte die Ausgleichskasse die Familienzulagen für C.________ auf Fr. 280/Mt (Ausbildungszulage) für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 sowie für D.________ vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2026 auf Fr. 3.75/Mt (Differenzzulage bei einem gesetzlichen Anspruch von Fr. 230/Mt und einer anzurechnenden Erstzulage Slowenien von Fr. 226.25/Mt; Vi-act. 12).
\n Am 3. Dezember 2023 reichte A.________ der Ausgleichskasse neue Unterlagen ein (Vi-act. 21-25), worauf ihm die Ausgleichskasse eine neue Anspruchsprüfung ankündigte und weitere Unterlagen anforderte (Vi-act. 26).
\n Mit neuer Verfügung vom 8. März 2024 wurde die Ausbildungszulage für C.________ von Fr. 280/Mt (1.4.2023 - 31.7.2024) bestätigt. Die Differenzzulage für D.________ wurde vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2026 erneut auf Fr. 3.75/Mt festgesetzt (Fr. 230/Mt gesetzlicher Anspruch abzüglich Fr. 226.25/Mt Erstzulage Slowenien), vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2026 auf Fr. 0 (Fr. 230 gesetzlicher Anspruch abzüglich Fr. 292 Erstzulage Slowenien; Vi-act. 34).
\n C. Mit E-Mail vom 12. März 2024 informierte A.________ die Ausgleichskasse, der Sohn D.________ erhalte in Slowenien Kinderzulagen von € 69.61/Mt; vom 1. April 2023 bis 1. November 2023 habe die Mutter keine Kinderzulagen erhalten. Zudem sei die Kinderzulage nicht mit anderen Leistungen für Pflege zusammenzurechnen (Vi-act. 40). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1. Mai 2024 eine neue Verfügung über die Familienzulagen für C.________ (unverändert Fr. 280/Mt Ausbildungszulage vom 1.11.2023 bis 31.7.2024) und D.________ (unverändert Fr. 0/Mt Differenzzulage vom 1.11.2023 bis 31.10.2026). Dabei wurde ausgeführt, gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen seien alle Leistungen aus dem RINA-Entscheid anzurechnen; die slowenischen Behörden hätten mehrmals mitgeteilt, dass der Anspruch auf \"special child care allowance\" in Slowenien bestehe. Entsprechend müssten die slowenischen Familienzulagen für D.________ angerechnet werden (Vi-act. 47).
\n D. Am 3. Juni 2024 liess A.________ Einsprache erheben (Vi-act. 83) und geltend machen, der D.________ in Slowenien zustehende Anspruch auf eine \"special child care allowance\" sei in der Schweiz nicht an die Familienzulage anzurechnen. Zum einen handle es sich um eine Kinderrente (sozialversicherungsrechtliche Rente), welche ihm aufgrund seines Autismus zustehe, es sei also keine Kinderzulage, und zum andern sei die \"special child care allowance\" nicht einmal beantragt und damit auch nicht ausbezahlt worden, was indes unerheblich sei, da sie ohnehin nicht mit Kinderzulagen verrechnet werden könne. Zudem beziehe die Kindsmutter in Slowenien keine Kinderzulagen, weshalb diese weiterhin an den Vater A.________ auszuzahlen seien.
\n Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 wies die Familienausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
\n E. A.________ lässt am 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 sei aufzuheben und die \"special child care allowance\" in Slowenien sei dem Beschwerdeführer bei der Auszahlung von Kindezulagen nicht anzurechnen.
\n 2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. September 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen gemäss Gesetz.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Vorinstanz auf die Rechtsgrundlagen der Europäischen Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004). Diese würden zum einen beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen den Vorrang der Rechtsvorschriften regeln und zum andern festlegen, dass die Ansprüche der nachrangigen Rechtsvorschriften bis zum Betrag gemäss den vorrangigen Rechtsvorschriften ausgesetzt würden und ein Unterschiedsbetrag in der Höhe des darüber hinausgehenden Betrags im nachrangigen Staat zu leisten sei. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags sei dabei nicht von Belang, ob im vorrangig zuständigen Staat die Leistungen effektiv bezogen würden; entscheidend sei, ob ein Anspruch bestehe (vgl. Art. 67 f. VO (EG) Nr. 883/2004). Vorliegend sei das vorrangige Recht jenes von Slowenien. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das der Kindsmutter ausbezahlte Kindergeld in der Höhe von € 69.61/Mt sei zur Berechnung des Differenzbetrages (Unterschiedsbetrages) anzurechnen. Weiter habe das Zentrum für Sozialarbeit Slowenien unter der Rubrik \"Family Benefits\" bestätigt, dass die Mutter von D.________ in Slowenien Anspruch auf die \"special child care allowance\" habe, aber kein Antrag eingereicht worden sei, was indes unerheblich sei. Die \"special child care allowance\" falle unter die Familienleistungen i.S.v. Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 und sei daher (im Betrag von € 236.97) ebenfalls in die Berechnung der Differenzzulage einzubeziehen. Damit aber sei die Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 korrekt erfolgt.
\n 1.2 Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer die Anrechnung des Kindergeldes von € 69.61/Mt nicht mehr. Hingegen hat die Vorinstanz seines Erachtens die \"special child care allowance\" im Betrag von € 236.97 zu Unrecht an die Familienzulage angerechnet. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit allein, ob für die Berechnung des Unterschiedsbetrages resp. der Differenzzulage der in Slowenien bestehende Anspruch auf die \"special child care allowance\" zu berücksichtigen ist oder nicht.
\n 2.1 Die Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 umfassen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage (