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\n \n \n II 2025 59
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| \n Entscheid vom 15. Dezember 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor Eintritt Stellenlosigkeit)
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Sachverhalt:\n
\n - Am 27. Februar 2025 wurde A.________ (Jg. xxxx) zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums per 1. März 2025 angemeldet (Vi-act. 50), nachdem mit Aufhebungsvertrag vom 29. November 2024 seine Anstellung als Vermögensberater bei der B.________AG per 28. Februar 2025 aufgehoben wurde (Vi-act. 55). Am 22. Mai 2025 bestätigte die Unia Arbeitslosenkasse A.________ einen Taggeldanspruch von Fr. 455.30 ab dem 3. März 2025 (Vi-act. 35).
\n - Mit Schreiben vom 17. März 2025 stellte das zuständige Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, A.________ eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. bis zum Stempelbeginn in Aussicht. Es gab ihm die Gelegenheit, sich bis zum 26. März 2025 schriftlich dazu zu äussern (Vi-act. 47). Seine Stellungnahme reichte A.________ am 18. März 2025 ein (Vi-act. 43).
\n - Am 24. März 2025 verfügte das Amt für Arbeit, infolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. vor Beginn der Arbeitslosigkeit werde A.________ für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 41).
\n - Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. April 2025 fristgerecht Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Vi-act. 39). Mit Entscheid Nr. 155/25 vom 8. August 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Vi-act. 17).
\n - Am 1. September 2025 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt:
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Aufhebung des Einspracheentscheids vom 08.08.2025 und der Verfügung vom 24.03.2025; eventualiter Reduktion der Einstelltage auf 0 (subsidiär 3-5).
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Akteneinsicht in das vollständige Dossier, insbesondere Protokolle/Notizen zum Erstgespräch Anfang März 2025; Nachfrist von 20 Tagen zur Ergänzung der Begründung nach Akteneinsicht.
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Aufschiebende Wirkung.
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Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n Mit Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragt das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer am 22. September 2025 zugestellt. Am 23. September 2025 wird ihm brieflich eröffnet, dass ihm die Akten der Vorinstanz per Webtransfer übermittelt werden und ihm eine Frist für eine etwaige Beschwerdeergänzung bis spätestens 13. Oktober 2025 angesetzt werde. Innert Frist und bis dato ging beim Gericht keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, mit der Begründung, er habe vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit, in der Zeitspanne vom 29. November 2024 bis 28. Februar 2025 bzw. bis zum Stempelbeginn am 1. März 2025 zu wenig eigene Arbeitsbemühungen nachgewiesen.\n
\n - Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2021, B307 ff.; vgl. BGE 114 V 285 E. 3; BGE 111 V 239 E. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 E. 2.2). Gemäss dieser muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
\n - Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Ohne entschuldbaren Grund werden verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 E. 1; vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 E. 1.2).
\n - Eine versicherte Person hat nicht erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt, Stellenbemühungen vorzunehmen (vgl. VGE II 2022 32 vom 26.4.2022 E. 2.2; VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 E. 1.2 m.H.a. ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 E. 2b; vgl. auch ARV 2003 Nr. 10, S. 119 E. 1). Insbesondere fallen auch intensive Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist an, nötigenfalls auch ausserhalb des erlernten Berufes der versicherten Person (vgl. AVIG-Praxis ALE B311). Persönliche Arbeitsbemühungen sind mithin bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt vorzukehren, bevor überhaupt von Seiten der Arbeitslosenversicherung entsprechende Informationen gezielt an von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte abgegeben werden können (vgl. VGE II 2022 32 vom 26.4.2022; VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 E. 2.2 m.w.H.). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von der Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zurück, wird nur für die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE B314).
\n - Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind die Qualität und die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. AVIG-Praxis ALE B315).\n
\n - Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 E. 3.3 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Aufl., Rz. 846). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4). So müssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132). Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008).
\n - Das Mass der erforderlichen Qualität der Arbeitsbemühungen hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form sich die versicherte Person um eine neue Arbeitsstelle bemüht (z.B. telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc.). Auch sind die Arbeitsbemühungen unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE II 2017 101 vom 20.2.2018 E. 3.2.2; AVIG-Praxis ALE B313; SECO, Ein Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit, Ausgabe 2019, S. 12). Aus der Schadenminderungspflicht folgt, dass die versicherten Personen grundsätzlich jede nicht unzumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sich die Unzumutbarkeit einer Stelle dabei nach Art. 16 Abs. 2 AVIG bemisst (vgl. Urteil BGer 8C_652/2015 vom 17.5.2016 E. 5.2 f.). Dem entsprechend sind auch die Bewerbungen auszurichten. Die versicherte Person darf sich nicht einzig auf ihres Erachtens ihr angemessene Stellen bewerben (vgl. VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 E. 4.1.5). Weiter muss die versicherte Person ihre Bemühungen nachweisen können.
\n - Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 E. 1, Prot. S. 654). Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. AVIG-Praxis ALE B311). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE B316).
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\n - Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (