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II 2025 61
 
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Entscheid vom 13. November 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________, 8808 Pfäffikon,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (Jg. 1961) wurde am 23. Mai 2025 zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum im Bereich Organisationsberaterin angemeldet (Vi-act. 40). Am 23. Mai 2025 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 7. April 2025 (Vi-act. 37). Dies nachdem ihr am 19. März 2025 ihre am 1. Juli 2015 angetretene Anstellung als Stellvertretende Geschäftsführerin bei der B.________ GmbH per 30. Juni 2025 gekündigt wurde (Vi-act. 34, 35). Bei der Arbeitgeberin war A.________ Gesellschafterin mit der Hälfte der Stammanteile (der Ehemann hielt die andere Hälfte) und sie war im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Am 7. April 2025 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 14.10.2025).
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  3.         Am 4. Juni 2025 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Kasse) A.________, damit sie ihren Leistungsanspruch abklären könne, benötige sie so rasch als möglich Unterlagen von ihr (Vi-act. 38). Am 16. Juni 2025 reichte A.________ Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate sowie die Jahreslohnausweise 2024 und 2025 ein, welche ihre Lohnzahlungen vollständig dokumentieren würden, sowie zusätzlich die Bestätigung ihrer Lohnforderung durch das Konkursamt (Vi-act. 23, 25, 26, 27). Am selben Tag forderte die Kasse A.________ auf, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Lohnfluss einzureichen (Vi-act. 28). Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 verweigerte A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und verlangte eine schriftliche Antwort und Klärung der rechtlichen Positionen bis spätestens 27. Juni 2025 (Vi-act. 19). Hierauf verfügte die Kasse am 24. Juni 2025 die Abweisung des Antrages auf ALE per 23. Mai 2025 (Vi-act. 18).
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  5.         Am 7. Juli 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 15), welche die Kasse mit Entscheid vom 21. August 2025 abwies (Vi-act. 5).
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  7.         A.________ reicht am 4. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
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  1. Der Einspracheentscheid der UNIA vom 21. August 2025 sowie die Verfügung vom 26. Juni 2025 [recte 24.6.2025] seien aufzuheben.
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  3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 23. Mai 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hat.
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  5. Die Arbeitslosenkasse UNIA sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung ab 23. Mai 2025 vollumfänglich nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins (