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\n \n \n II 2025 62
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| \n Entscheid vom 12. März 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG
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| \n gegen
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| \n SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge für \n das Jahr 2021)
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Sachverhalt:\n
\n - Die A.________ AG (CHE-____) hat ihren Sitz seit der Gründung am 12. November 2014 in B.________. Sie bezweckt insbesondere den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im In- und Ausland (VG-act. 9).
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\n Gestützt auf eine Meldung des Steueramts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 (Vi-act. 2-3/4) informierte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) mit Schreiben vom 14. Februar 2024 dahingehend, dass C.________ von der A.________ AG 11'000 Optionen erhalten hatte, für die er im Jahr 2021 das Recht auf den Kauf von Partizipationsscheinen ausübte (Vi-act. 2).
\n Im Nachgang zur Mitteilung der SVA Zürich forderte die SVA Schwyz die A.________ AG mit Schreiben vom 15. März 2024 auf, für das Jahr 2021 einen entsprechenden Lohnnachtrag zu erstellen (Vi-act. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2024 teilte die A.________ AG der SVA Schwyz mit, dass C.________ für die Partizipationsscheine einen 'strike price' von Fr. 0.10 pro Stück erhalten [recte: bezahlt] habe, was den Marktpreis nicht übersteige. Eine Nachmeldung erübrige sich daher, zumal die A.________ AG im Jahr 2022 einen Verlust von über Fr. 40 Mio. erlitten habe. Die Realisierung eines Kapitalgewinns aus den Partizipationsscheinen sei aktuell nicht möglich (Vi-act. 3).
\n Am 15. Juli 2024 erliess die SVA Schwyz gegenüber der A.________ AG eine Veranlagungsverfügung für Lohnbeiträge für das Jahr 2021 und verfügte Beiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 49'393.45. Dieser Betrag beruht auf einer Differenz von Fr. 147'400.-- zur gemäss Lohndeklaration 2021 abgerechneten Lohnsumme (Vi-act. 8). Gleichentags verpflichtete die SVA Schwyz die A.________ AG zur Leistung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2'720.65 (Vi-act. 9).
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\n - Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 liess die A.________ AG am 15. August 2024 Einsprache erheben im Wesentlichen mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass durch die Ausübung der Optionen im Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen entstanden sei (Vi-act. 11).
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\n Die SVA Schwyz ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich daraufhin mit Schreiben vom 12. September 2024 um eine Stellungnahme (Vi-act. 18), die das Steueramt am 23. September 2024 abgab (Vi-act. 19).
\n Mit Einspracheentscheid Nr. 1167/24 vom 8. Juli 2025 wies die SVA Schwyz die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat (VG-act. 2).
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\n - Gegen den Einspracheentscheid gelangt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 4. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie stellt folgende Anträge:
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\n - Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben.
\n - Es sei festzustellen, dass durch die Ausübung der Optionen im Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen entstanden ist.
\n - Eventualiter sei das durch die Ausübung der Optionen im Jahr 2021 entstandene AHV-pflichtige Einkommen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen angemessen zu reduzieren.
\n - Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz.
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\n Die SVA Schwyz (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (VG-act. 5).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 ATSG; BGE 143 V 177 E. 3.5).\n
\n - Die Beschwerde gegen Einspracheentscheide der SVA Schwyz ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG), wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Bei schriftlichen Eingaben gilt die Frist als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).\n
\n - Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1167/24 datiert vom 8. Juli 2025 und wurde gleichentags per A-Post-Plus versandt (VG-act. 2). Bei der Beschwerdeführerin ging er daher frühestens am 9. Juli 2025 ein. Mithin endete die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG frühestens am 9. September 2025.
\n - Die Beschwerde wurde am 4. September 2025 in D.________ der Post übergeben. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ging die Sendung am 8. September 2025 bei ihr ein (\"Ankunft Bestimmungsland\" [VG-act. 1]; vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1; Urteil BGer 2C_86/2025 vom 12.2.2025 E. 3.1). Mithin wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b ATSG).
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\n - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).\n
\n - Die Beschwerdeführerin verlangt mit Antrag Ziff. 2 festzustellen, dass durch die Ausübung der Optionen im Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen entstanden sei. Feststellungsbegehren sind allerdings nur zulässig, sofern an der Feststellung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren stehen zu Leistungs- oder Gestaltungsansprüchen demnach in einem Subsidiaritätsverhältnis (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4; Urteil BGer 8C_949/2015 vom 7.9.2016 E. 4).
\n - Mit Bezug auf den Antrag Ziff. 2 ist ein derartiges Feststellungsinteresse weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die mit Antrag Ziff. 2 verlangte Feststellung im Begehren nach einer ersatzlosen Aufhebung des Einspracheentscheids gemäss Antrag Ziff. 1 bereits enthalten ist. Demnach mangelt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung von Antrag Ziff. 2. Darauf ist nicht einzutreten.
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\n - Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter dem soeben dargelegten Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten.
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\n - Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12 ff. AHVG). Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 7 lit. cbis Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).\n
\n - Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt C.________ die 11'000 Optionen von der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der Beschwerdeführerin, was sie als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte (vgl. Einspracheentscheid, E. 3 und E. 4). Dass C.________ bei der Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeitraum eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Einräumung der Optionen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von C.________ zur Beschwerdeführerin steht und im Grundsatz als beitragspflichtiges Einkommen in Frage kommt. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. BGE 144 V 153 E. 4.2.2; 141 II 307 E. 6.5) keine Veranlassung, diese Voraussetzungen der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen.
\n - Zwischen den Parteien umstritten ist demgegenüber die Höhe des massgebenden Lohns, der C.________ mit der Einräumung bzw. Ausübung der Optionen entstanden ist.\n
\n - Die Vorinstanz erwog dazu, als beitragspflichtiges Einkommen gelte jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Zum für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn würden auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten würden (Art. 7 lit. cbis AHVV [vgl. Einspracheentscheid, E. 5]).
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\n Die kantonalen Steuerbehörden würden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermitteln (