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II 2025 79
 
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Entscheid vom 20. Januar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:
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  1.          Am 26. Juli 2025 wurde A.________ (Jg. 19__) zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums per 1. August 2025 angemeldet, nachdem sie am 27. Juni 2025 ihr Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG per 31. Juli 2025 gekündigt hatte (Vi-act. 27).
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  3.          Am 31. Juli 2025 unterbreitete A.________ dem RAV C.________ den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Juni und Juli. Vom 27. Juni 2025 bis zum 31. Juli 2025 konnte A.________ sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen (Vi-act. 94).
  4. \n
  5.          Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte das Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, A.________ eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. bis zum Stempelbeginn in Aussicht und gab ihr die Gelegenheit, sich bis zum 3. September 2025 schriftlich dazu zu äussern (Vi-act. 81). Ihre Stellungnahme reichte A.________ am 29. August 2025 ein (Vi-act. 79).
  6. \n
  7.          Am 3. September 2025 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ werde infolge ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. vor Beginn der Arbeitslosigkeit für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 41).
  8. \n
  9.          Mit Schreiben vom 6. September 2025 äusserte A.________, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt keine ordnungsgemässe Antwort auf ihre Stellungnahme vom 29. August 2025 (Vi-act. 79) erhalten habe (Vi-act. 70). Das Amt für Arbeit nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2025 entgegen (Vi-act. 71). Mit Schreiben vom 10. September 2025 stellte A.________ klar, dass ihr Schreiben vom 6. September keine Einsprache, sondern lediglich eine Bemängelung der fehlenden Eingangsbestätigung und Rückmeldung zu ihrer Stellungnahme vom 29. August 2025 gewesen sei (Vi-act. 59). Mit Schreiben vom 22. September 2025 erhob A.________ schliesslich Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2025 mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (Vi-act. 60). Das Amt für Arbeit wies die Einsprache mit Entscheid Nr. 240/25 vom 24. September 2025 ab (VG-act. 3 = Vi-act. 61).
  10. \n
  11.          Am 13. Oktober 2025 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (VG-act. 1).
  12. \n
\n Mit Vernehmlassung vom 12. November 2025 hält das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) am angefochtenen Entscheid fest, verweist auf die vorinstanzlichen Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5).
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Strittig und nachfolgend zur prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, sie habe während der Zeitspanne vom 27. Juni 2025 bis zum 31. Juli 2025 nicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen.\n
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    1.          Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2021, B307ff.; vgl. BGE 114 V 285 E. 3; BGE 111 V 239 E. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 E. 2.2). Gemäss dieser muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
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