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II 2025 87
 
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Entscheid vom 15. Dezember 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Stelle)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (Jg. 19__) arbeitete seit September 2023 als Servicefachkraft in H.________ SZ. Diese Anstellung wurde am 14. Oktober 2024 im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Oktober 2024 gekündigt (Vi-act. 219, 225). Per 31. Oktober 2024 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 263).
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  3.         Am 25. März 2025 unterbreitete die RAV-Beraterin A.________ eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem 80 bis 100%-Pensum in B.________, mit der Möglichkeit, die Stelle sofort anzutreten; eine Stelle als Aushilfe Mitarbeiter Restaurant in C.________ in einem 10 bis 100%-Pensum mit Stellenantritt nach Vereinbarung sowie eine Stelle als Chef de Service im 100%-Pensum mit Stellenantritt nach Vereinbarung ebenfalls in C.________. Er wurde angewiesen, sich auf alle drei Stellen sofort, spätestens bis 31. März 2025, zu bewerben (Vi-act. 202, 198, 194). Ein weiteres Angebot für eine Stelle als Service Mitarbeiter 100% per 1. Mai 2025 in D.________ wurde ihm am 27. März 2025 mit der Aufforderung zur sofortigen Bewerbung, spätestens bis 3. April 2025, unterbreitet (Vi-act. 10). Am 2. April 2025 wurde A.________ eine Stelle als Mitarbeiter Restauration 60% in B.________ mit sofortigem Stellenantritt zugewiesen mit der Aufforderung, sich sofort oder spätestens bis 9. April 2025 zu bewerben (Vi-act. 188). Anfangs Mai 2025 gingen beim RAV die negativen Ergebnisse von vier Bewerbungen ein (Vi-act. 156, 159-161). Zur erstgenannten Stelle meldete A.________ zurück \"Passt nicht zu mir; Mail-Kontakt\" (Vi-act. 153).
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  5.         Am 8. Mai 2025 erkundigte sich das Amt für Arbeit (Vorinstanz) bei der potenziellen Arbeitgeberin nach dem Bewerbungsprozess (Vi-act. 143, 136 ff.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 konfrontierte die Vorinstanz A.________ mit dem festgestellten Sachverhalt, demgemäss er mit seinem Verhalten nachweislich dazu beigetragen habe, dass es zu keiner Anstellung gekommen sei. Vor einer Sanktionierung erhalte er die Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (Vi-act. 141), wovon er mit E-Mail vom 1. Juni 2025 Gebrauch machte (Vi-act. 127). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde A.________ ab dem 21. April 2025 gestützt auf