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\n \n \n II 2025 96
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| \n Entscheid vom 6. Februar 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Rückforderung / Erlassgesuch)
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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (geb. xx.xx.1958) bezieht seit November 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV [Vi-act. 23]).
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\n Im Rahmen der periodischen Revision kam die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA Schwyz]) zum Schluss, dass die EL-Berechnungen rückwirkend anzupassen seien, da sie teilweise auf falschen Grundlagen beruht hätten (Haushaltsgrösse, Mietzinshöhe, Erwerbseinkommen). Mit Verfügung vom 4. April 2025 passte die SVA Schwyz den EL-Anspruch von A.________ daher ab 1. Januar 2021 rückwirkend an. Für den Zeitraum vom Januar 2021 bis April 2025 resultierte dabei eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'511.-- (Vi-act. 124). Die Verfügung wurde nach der Lage der Akten nicht angefochten.
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\n - Mit als \"Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen\" bezeichnetem Schreiben vom 14. April 2025 gelangte A.________ an die SVA Schwyz und ersuchte \"um den vollständigen Erlass der Rückerstattungspflicht betreffend der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 36'511.00\" (Vi-act. 147). Die SVA Schwyz wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2025 ab (Vi-act. 154). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA Schwyz mit Entscheid Nr. 1388/2025 vom 31. Oktober 2025 ebenfalls ab (VG-act. 2).
\n - Gegen den Einspracheentscheid der SVA Schwyz vom 31. Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 10. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
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\n - Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben.
\n - Es sei mir der Erlass der Rückforderung von 35'511 Franken zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Weiter beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n Mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme verzichtet (VG-act. 4). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht (VG-act. 7). Sie lässt sich darauf nicht mehr einvernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Die Vorinstanz verfügte am 4. April 2025, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2025 den Betrag von Fr. 36'511.-- zurückerstatten muss. Diese Verfügung blieb nach der Lage der Akten unangefochten, zumal die ausdrücklich als \"Gesuch um Erlass\" vom 14. April 2025 bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz weder ihrer Bezeichnung, noch ihrem Antrag und auch nicht der Begründung nach in eine Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2025 umgedeutet werden kann. Mithin erwuchs die Rückerstattungsverfügung vom 4. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.
\n - Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Abgesehen davon, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, soweit wie hier nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2008 i.V.m.