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II 2025 9
 
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Entscheid vom 24. Juli 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____) bezieht seit 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 6). Aufgrund einer Erbschaft berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) den EL-Anspruch ab dem 1. November 2022 mit Verfügung vom 23. April 2024 neu und verfügte für die Periode vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 13'453.--. Dabei ging sie für den Zeitraum ab 1. November 2022 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 100'733.-- aus (AK-act. 61).
\n B. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 18. Mai 2024 Einsprache erheben (AK-act. 67). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 wies die AKSZ die Einsprache im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 23. April 2024 ab (AK-act. 74).
\n C. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 (Postaufgabe: gleichentags) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er lässt folgende Anträge stellen:
\n 1. Die Verfügung vom 23. April 2024 bzw. der Einspracheentscheid der Vor­instanz vom 24. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Vermögensverzicht stattgefunden hat und es sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen seit 1.11.2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n Die AKSZ beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2025 zur Kenntnis gebracht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Erbe im Nachlass seiner am 12. Oktober 2022 verstorbenen Tante C.________ (Erblasserin). Neben dem Beschwerdeführer hinterliess die Erblasserin weitere sieben gesetzliche Erben, nämlich als (weiteren) Sohn ihres Bruders einen Bruder des Beschwerdeführers und sechs Nachkommen ihrer Schwester (vgl. AK-act. 71 = Bf-act. 4). Am 14./ 15. August 2023 einigten sich die Erben darauf, die Erbschaft zu je 1/8 zu teilen (vgl. AK-act. 33-6/7 = Bf-act. 10). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 (unter Abzug der Erbschaftssteuer) ein Erbbetreffnis von Fr. 100'773.-- ausbezahlt (vgl. AK-act. 38).
\n 2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer im Nachlass von C.________ ein Erbanteil von 1/4, somit insgesamt Fr. 201'546.-- zugestanden hätte. Mit dem Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 habe er auf die Hälfte seines Erbanteils, d.h. ein Vermögen in der Höhe von Fr. 100'773.-- verzichtet. Dieses sei ihm für die Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögensverzicht anzurechnen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, eine Auslegung der letztwilligen Verfügungen habe zu Unsicherheiten geführt. Drei Nachkommen der vorverstorbenen Schwester hätten die gesamte Erbschaft für sich beansprucht. Der Erbteilungsvertrag vom 14./15. August 2023 sei das Ergebnis eines aussergerichtlichen Vergleichs, der die Unsicherheiten und Risiken einer kostspieligen, gerichtlichen Auseinandersetzung abbilde.
\n 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl.