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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (Jg. 1985) meldete sich per 1. September 2025 beim RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung an und stellte per eben dann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 53, 44). Dies, nachdem ihm seine letzte Arbeitgeberin, die C.________ GmbH in Liquidation, per 31. August 2025 gekündigt hatte, bei welcher er als Küchenchef angestellt und gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer war (vgl. Vi-act. 21; 34). Über die Gesellschaft wurde durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven mit Verfügung vom 27. November 2025 wieder eingestellt wurde (Vi-act. 21).
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\n Zur Abklärung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung forderte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) A.________ mit Schreiben vom 27. August 2025 auf, diverse Unterlagen einzureichen (Vi-act. 52). Mit Schreiben vom 10. September 2025 mahnte die Unia A.________ betr. den fehlenden Unterlagen ab (Vi-act. 38). Nachfolgend verlangte die Unia noch Kopien der Bank- und Postkontoauszüge, welche die Lohnüberweisungen belegen (Vi-act. 36). Mit Schreiben vom 23. September 2025 und 9. Oktober 2025 mahnte die Unia A.________ wegen den fehlenden Unterlagen erneut (Vi-act. 35, 31). Darauf reichte er mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 verschiedene Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 30), worauf die Unia am 24. Oktober 2025 weitere Unterlagen von ihm einforderte (Vi-act. 22).
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\n - Mit Verfügung vom 28. November 2025 lehnte die Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung von A.________ per 1. September 2025 bzw. 13. Oktober 2025 (Konkurseröffnung) ab (Vi-act. 13). Eine dagegen eingelegte Einsprache wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 ab (Vi-act. 82; VG-act. 2).
\n - Mit Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe: 20.2.2026) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 gelangt A.________ frist- und formgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):
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\n - Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
\n - Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
\n - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Weiter beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten der Unia.
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\n - Mit Vernehmlassung vom 11. März 2026 beantragt die Unia, die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid sei zu bestätigen und dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Die Akten der Vorinstanz und deren Vernehmlassung wurden vom verfahrensleitenden Richter dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (VG-act. 7 und 8), worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Oktober 2025 zu Recht verneint hat. \n
\n - Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: ganz oder teilweise arbeitslos ist; einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; in der Schweiz wohnt; die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach