\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2026 3
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 6. Februar 2026
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht; 2. Rechtsgang \n im Verfahren II 2024 80)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
\n - Mit Gesuch vom 4. März 2024 meldete sich A.________ (geb. 1951; geschieden [Versicherte]) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (EL) an (vgl. SVA-act. 1-9).
\n
\n Nach schriftlichen Abklärungen verneinte die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) mit Verfügung vom 27. März 2024 einen Anspruch der Versicherten auf EL, da das Reinvermögen infolge Vermögensverzichts die Vermögensschwelle überschreite (vgl. SVA-act. 21).
\n Eine gegen die Verfügung vom 27. März 2024 gerichtete Einsprache wies die SVA Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1024/2024 vom 27. August 2024 ab (vgl. SVA-act. 23).
\n
\n - Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1024/2024 vom 27. August 2024 erhob die Versicherte (Beschwerdeführerin) am 25. September 2024 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Gestützt auf die Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2024 80 (VG-act. 1).
\n
\n Nach Durchführung eines dreifachen Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid VGE II 2024 80 vom 20. März 2025 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1). Auf die Erhebung von Kosten hat das Verwaltungsgericht verzichtet. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 2).
\n
\n - Gegen den VGE II 2024 80 vom 20. März 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil 8C_240/2025 vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe: 12.1.2026) entschied das Bundesgericht wie folgt:
\n
\n
\n - Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n - Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
\n - Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
\n - (Zustellungen)
\n
\n Gestützt auf diesen Rückweisungsentscheid hat das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2026 3 eröffnet.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Einer Instanz, die nach einer kassatorischen Entscheidung erneut mit der Sache befasst ist, steht es grundsätzlich frei, die ihr zur weiteren Behandlung überwiesene Angelegenheit ihrerseits an eine Vorinstanz (Vor- wie Vorvorinstanz [Sprungrückweisung]) zurückzuweisen. Daher gilt auch hier, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) entscheiden oder mit den erforderlichen Weisungen eine Rückweisung an die Vorinstanz vornehmen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2008 i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; zum Ganzen VGE III 2022 117 vom 22.7.2022 E. 2.1.1; II 2022 16 vom 21.2.2022 E. 1; je m.H.).\n
\n - Eine Rückweisung an die Verwaltung darf zwar nicht einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkommen, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Unzulässig ist die Rückweisung auch, sofern sie nach den Umständen als unverhältnismässig erscheint. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung mit dem Untersuchungsgrundsatz, dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Verbot der Rechtsverzögerung in der Regel aber vereinbar (vgl. VGE III 2022 117 vom 22.7.2022 E. 2.1.1; II 2022 16 vom 21.2.2022 E. 1; je m.H.).
\n - Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe im Verfahren II 2024 80 zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Zeitpunkt der Rückzahlung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin und zu den Auswirkungen einer allfälligen Darlehensrückzahlung bereits am 1. November 2021 verzichtet (vgl. Urteil BGer 8C_240/2025 vom 17.12.2025 E. 5.7). Diese Abklärungen sind nicht allzu umfangreich und könnten vom Verwaltungsgericht im Grundsatz selbst vorgenommen werden. Zu beachten ist allerdings, dass je nach Beweisergebnis umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich werden, da die Vorinstanz mit Bezug auf gewisse Vermögensrückgänge auf nähere Abklärungen verzichtet hat, weil sie schon aus anderen Gründen von einer Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG ausgegangen ist (vgl. VGE II 2024 80 vom 20.3.2025 E. 2.2, E. 3.5 und E. 3.9). Ausserdem hat die Vorinstanz gewisse, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Vorgänge weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht abschliessend gewürdigt (vgl. VGE II 2024 80 vom 20.3.2025 E. 3.3.1, E. 3.8, E. 3.9 und E. 4.3.3). Die Vornahme der erwähnten Abklärungen sowie die Würdigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Vorgänge in ihrem gesamten Zusammenhang sind vorab Aufgabe der Vorinstanz.
\n - Bei dieser Rechts- und Sachlage drängt es sich auf, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal andernfalls das eigentlich durch die Verwaltung durchzuführende, erste Abklärungsverfahren in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verschoben würde. Berücksichtigt werden darf dabei auch das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Wahrung des Instanzenzuges, zumal das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nur eine Instanz auf kantonaler Ebene kennt. Demgegenüber ist die aus einer Rückweisung resultierende Verfahrensverlängerung als gering zu veranschlagen, zumal die Vorinstanz mit Blick auf die Einreichung des EL-Gesuchs am 4. März 2024 gehalten ist, die Angelegenheit prioritär und zügig zu behandeln. Das Gebot einer raschen Verfahrenserledigung steht einer Rückweisung an die Vorinstanz somit nicht entgegen.
\n
\n - Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid Nr. 1024/2024 vom 27. August 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betrifft die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Verfahrenskosten sind somit nicht geschuldet (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Hingegen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, da die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Entscheidung mit offenem Ausgang als Obsiegen gilt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 74 Abs. 1 VRP; VGE II 2024 36 vom 28.1.2025 E. 7.2.1). Die Parteientschädigung ist dabei nach Massgabe von § 2 und § 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
\n
\n
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 25. September 2024 wird der Einspracheentscheid Nr. 1024/2024 vom 27. August 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n
2. Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren II 2024 80 und II 2026 3 werden keine Kosten erhoben.
\n
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren II 2024 80 und II 2026 3 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
\n
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von