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II 2026 4
 
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Entscheid vom 24. März 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Sistierung Einspracheverfahren)
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Sachverhalt:
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  1.             A.________ (Jg. 19__) arbeitete vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 in einem 100%-Pensum als Managing Director bei der C.________ GmbH. Zufolge Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2021 wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2022 auf 50% und per 1. April 2022 auf 20% reduziert. Nachdem A.________ Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) beantragte, eröffnete die B.________ (nachfolgend: Kasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2022 bis 31. März 2024 und informierte A.________, er habe bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.--/Mt Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 455.30, entsprechend 80% des versicherten Verdienstes. Mit einer ersten Verfügung vom 21. Juni 2024 entschied die Kasse, der Antrag von A.________ auf ALE per 1. April 2022 werde abgewiesen, da sich wegen im Nachhinein erfolgten (\"Bonus [STI]\"- und \"LTI [IN-FO]\"-)Zahlungen der Zwischenverdienstbetrag erhöhe und kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe. Mit einer zweiten Verfügung vom 21. Juni 2024 forderte die Kasse von A.________ ALE in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse am 24. Oktober 2024 ab. Nachdem A.________ hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, erkannte das Verwaltungsgericht mit VGE II 2024 108 vom 20. März 2025, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde, werde der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache werde im Sinne der Erwägungen zur neuen Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf ALE in den Kontrollperioden Januar 2023 und Februar 2023 sowie einer allfälligen Rückforderung im Januar 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. VGE II 2024 108 vom 20.3.2025). Gegen diesen Entscheid erhob die Kasse Beschwerde beim Bundesgericht (8C_262/2025). Dieses Verfahren ist aktuell noch hängig.
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  3.             Mit Schreiben vom 20. November 2024 informierte die Kasse A.________, sein Anspruch auf ALE ende am 31. Januar 2025 infolge Auslaufens der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für eine Folgerahmenfrist habe er ein Antragsformular auszufüllen. Am 11. Dezember 2024 stellte A.________ Antrag auf ALE ab 1. Februar 2025 für ein Vollzeitpensum. Mit Schreiben vom 24. April 2025 informierte ihn die Kasse, sobald sie die bei der Arbeitgeberin eingeforderten Unterlagen erhalten habe, werde sie seinen Anspruch im Hinblick auf die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2025 prüfen. \n
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    1.         Am 27. Oktober 2025 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, weil die Kasse säumig sei, eine formelle Verfügung über sein Gesuch vom 11. Dezember 2024 betreffend eine verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2025 zu erlassen. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren II 2025 90.
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    3.         Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen - Anordnung zur Zahlung von ALE als Vorschuss bis zum Entscheid des Gerichts im Verfahren II 2025 90 ein. Mit Zwischenbescheid II 2025 94 vom 4. November 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Leistung eines ALE-Vorschusses ab (soweit er darauf eintrat), wobei das Gesuch gleichzeitig als Gesuch um Vorschussleistung nach