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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (Jg. ____) meldete sich per 31. März 2026 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 23. Februar 2026 (Vi-act. 34, 14). Dies, nachdem ihm seine am 1. Mai 2025 angetretene Anstellung als B.________ (Vi-act. 40) zuerst ordentlich per 31. März 2026 (Vi-act. 39) und dann noch mit Schreiben vom 23. Februar 2026 per sofort fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 22).
\n - Für den Februar 2026 reichte A.________ dem RAV C.________ drei persönliche Arbeitsbemühungen ein (Vi-act. 32) und für den März 2026 deren 17 (Vi-act. 33). Das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz lud darauf A.________ mit Schreiben vom 16. April 2026 ein, Stellung zu nehmen betreffend ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Februar 2026 (Vi-act. 31). Mit Schreiben vom 20. April 2026 nahm A.________ dazu Stellung und verwies darauf, dass er im Februar noch in den Ferien gewesen sei, die Kündigung mit Datum vom 5. Februar 2026 erst am 22. Februar 2026 zur Kenntnis genommen habe und er ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen seine ehemalige Arbeitgeberin angestrebt habe (Vi-act. 18).
\n - Mit Verfügung vom 29. April 2026 sanktionierte das Amt für Arbeit A.________ mit sechs Einstelltagen aufgrund von ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, wobei es auf den Februar 2026 Bezug nahm (Vi-act. 16). Die mit Schreiben vom 4. Mai 2026 erhobene Einsprache (Vi-act. 11) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2026 ab (Vi-act. 8; VG-act. 3).
\n - Mit nicht unterschriebener Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2026 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2026 und stellt folgende Anträge (VG-act. 1):
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\n - Der Einspracheentscheid Nr. 217/26 vom 05.06.2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n - Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.
\n - Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 setzte der fallführende Richter dem Beschwerdeführer gestützt auf § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis am 22. Juni 2026 zur Ergänzung der Beschwerdeschrift mit einer Unterschrift (VG-act. 4), worauf der Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift einreicht (VG-act. 6). Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (VG-act. 8). Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit Replik vom 14. Juli 2026 Stellung und hält sinngemäss an seinen Anträgen fest (VG-act. 12). Die Vorinstanz liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz, wenn er vorbringt, dass der angefochtene Entscheid nicht hinreichend nachvollziehbar darlege, weshalb seine konkreten Arbeitsbemühungen vom Februar als unzureichend qualifiziert worden seien (vgl. VG-act. 6 Ziff. 2a). Als formelle Rüge ist dies vorab zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_732/2021 vom 29.3.2022 E. 2)\n
\n - Die Parteien haben in einem Verfahren Anspruch auf das rechtliche Gehör (