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\n \n \n I 2016 134
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| \n Urteil vom 9. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Kläger, \n vertreten durch Rechtsanwalt V.________,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 (Eingang B.________ am 23.9.2014) meldete die C.________ AG der B.________ AG (in der Folge B.________) die am 28. Februar 2014 eingetretene, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Angestellten A.________ (Jg. 1955), Versicherungsbroker. Die Meldung erfolgte im Rahmen des zwischen der C.________ AG und B.________ abgeschlossenen Vertrages über eine Lohnausfallversicherung für Unternehmen (VVG) mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2009, Policen-Nr. _____ (BK-act. 1).
\n Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit von A.________ wurde als unbekannt bezeichnet. Der Anzeige lag ein am 26. August 2014 durch den Hausarzt Dr.med. E.________ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100% AUF vom 28.2.14 bis inkl. 26.6.14) sowie eine am 28. August 2014 von Dr.med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ausgestellte ärztliche Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2014 (Erstattest vom Hausarzt) bis 30. September 2014 bei (BK-act. 3). In der Folge bestätigte Dr.med. G.________ (monatlich) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2016 (BK-act. 40). Gemäss Schreiben vom 13. März 2017 wurde A.________ durch Dr.med. G.________ ab dem 28. Oktober 2016 als aus psychiatrischen Gründen voll arbeitsfähig beurteilt (K-act. 26).
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B. Der Eingang der Krankheitsanzeige wurde am 23. September 2014 durch B.________ bestätigt und gleichzeitig wurden Abklärungen für die Leistungserbringung angekündigt (BK-act. 6).
\n Am 9. Dezember 2015 teilte B.________ A.________ mit, aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, womit eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate April 2014 sowie September 2015 feststellbar. Aufgrund der verspäteten Anmeldung sowie der Leistungssperre infolge verspäteter Prämienzahlung sei man für die Arbeitsunfähigkeit vom April 2014 jedoch nicht leistungspflichtig (BK-act. 28). Für September 2015 werde eine Leistung in der Höhe von Fr. 4'356.-- erbracht.
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C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 forderte der damalige Rechtsvertreter von A.________ von B.________ eine Abrechnung über die geschuldeten Taggeldleistungen und die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen sowie im Falle einer Leistungsverweigerung einen Verjährungsverzicht bis mindestens 31. Dezember 2016 ein. Nachdem ihm das Schreiben vom 9. Dezember 2015 (Ingress Bst. B) zugestellt wurde, forderte er zwecks Prüfung des Anspruches resp. der Leistungsverweigerung durch B.________ die gesamten Akten ein. Am 19. April 2016, nach Prüfung der zugestellten Akten, forderte der Anwalt B.________ auf, \"Ihre Leistungspflicht zu anerkennen und die längst fälligen Taggelder endlich auszurichten\" (BK-act. 31). Für den Fall der Weigerung stellte er die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs in Aussicht (BK-act. 31). Am 5. August 2016 teilte B.________ dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ mit, ihre Vertrauensärzte würden auch nach Lektüre der weiteren ärztlichen Berichte bestätigen, dass kein Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Man halte am Entscheid vom 9. Dezember 2015 fest und erbringe keine weiteren Leistungen (BK-act. 36).
\n Nachdem der damalige Rechtsanwalt von A.________ von B.________ am 14. September 2016 einen Verjährungsverzicht für Leistungen aus der A.________ betreffenden Police bis mindestens 31. Dezember 2017 forderte, erklärte B.________ am 3. Oktober 2016, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 zu verzichten, soweit die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt (3.10.2016) nicht bereits eingetreten sei (BK-act. 41 und 42).
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D. Am 28. November 2016 lässt A.________ gegen die B.________ Klage betreffend Taggeldleistungen einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Dem Kläger seien durch die Beklagte Taggeldleistungen in Höhe von CHF 229'202.90 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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E. Mit Klageantwort vom 14. Februar 2017 beantragt die B._______:
\n 1.
Die Klage vom 28. November 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
\n Mit Replik vom 27. März 2017 hält der Kläger an den mit Klage vom 28. November 2016 geltend gemachten Rechtsbegehren fest. Ebenso bestätigt die Beklagte mit Duplik vom 15. Mai 2017 ihre Rechtsbegehren in der Klageantwort. Nach Zustellung der Duplik stellt der Kläger am 29. Mai 2017 eine weitere Eingabe in Aussicht.
\n Am 2. Juni 2017 teilt der instruierende Richter den Parteien die Absicht mit, die IV-Akten beizuziehen, wozu die Parteien bis am 15. Juni 2017 Stellung nehmen könnten. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 verzichtet der Kläger auf Einwände gegen den Aktenbeizug sowie auf Einsicht in die IV-Akten. Gleichzeitig nimmt er Stellung zur Duplik. Ebenso erhebt die Beklagte keine Einwände (Schreiben datiert vom 27.4.2017, Postaufgabe 15.6.2017), wünscht jedoch Akteneinsicht. Am 29. Juni 2017 werden der Beklagten die IV-Akten sowie die Eingabe des Klägers vom 14. Juni 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilt der instruierende Richter den Parteien mit, auf eine mündliche Hauptverhandlung zu verzichten, soweit nicht eine Partei bis am 21. August 2017 Einspruch gegen den Verzicht erhebe. Innert erstreckter Frist teilt der neue Rechtsvertreter des Klägers am 23. Oktober 2017 mit, an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festzuhalten, wobei gleichzeitig eine Parteibefragung sowie die Befragung der genannten Zeugen durchzuführen sei. Nach Rücksprache mit den Parteien erfolgte am 7. Februar 2018 die mündliche Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung des Klägers.
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F. Am 8. Februar 2018 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass aufgrund der Parteibefragung weitere Beweismittel eingeholt werden. Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte das Verwaltungsgericht folgende Personen (welche der Kläger vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Gericht entbunden hat) um Zustellung der relevanten Akten betreffend die Behandlung des Klägers für die Zeit von 2014 bis 2016: PD Dr.med. N.________ (Gastroenterologie D.________), Dr.med. I.________ (Gastroenterologie D.________), Dr.med. G.________, Dr.med. J.________, Dr.med. E.________, und Raphael Schumacher (F.________ [Physiotherapie]). Am 14. März 2018 ersuchte das Gericht auch den Hausarzt Dr.med. K.________ (Hausarztpraxis ___) um Auskunft und Aktenedition. Die eingegangenen Akten wurden den Parteien am 17. April 2018 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zugestellt.
\n Am 7. Juni 2018 reicht die Beklagte ihre Stellungnahme zu den eingegangenen Akten ein. Am 13. Juli 2018 nimmt der Kläger Stellung zu den eingegangenen Akten sowie der Stellungnahme der Beklagten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Eingeklagt sind vorliegend Taggeldleistungen aus der zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten abgeschlossenen Lohnausfallversicherung für Unternehmen nach VVG (BK-act. 1).
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1.1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss