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\n \n \n I 2016 31
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| \n Entscheid vom 14. Juni 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen; zweiter Rechtsgang mit Auswertung des vom Bundesgericht geforderten gerichtlichen Obergutachtens, welches im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der L.________ erstellt wurde)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ________) lebt seit 2003 in der Schweiz. Er absolvierte die Business & Hotel Management School in Luzern und war ab 1. April 2008 als Geschäftsführer und Gesellschafter der M.________ GmbH erwerbstätig. Wegen seit Mai 2009 auftretender Beschwerden (infolge einer Lebererkrankung) meldete er sich im November 2009 bei der IV-Stelle Schwyz zur Früherfassung und am 29. Dezember 2009 zum Rentenbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen (inkl. Observation) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2015 einen Rentenanspruch.
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B. Eine dagegen am 11. März 2015 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 31 vom 19. August 2015 abgewiesen.
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C. Gegen diesen VGE liess A.________ am 18. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil
8C_760/2015 vom 18. März 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid vom 19. August 2015 aufgehoben sowie die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Diese Rückweisung wurde in Erwägung 5.3 des Bundesgerichtsurteils wie folgt begründet und erläutert:
\n Zusammenfassend ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn - wie hier - die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265; Urteil
9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3.2). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei einer nicht vorbefassten Institution im Rahmen eines stationären Aufenthalts ein gerichtliches Obergutachten unter Bereitstellung der vollständigen Akten (einschliesslich des Observationsmaterials) zur Klärung der psychischen Diagnosen nach Massgabe eines internationalen Klassifikationssystems sowie zur Beurteilung der daraus gegebenenfalls resultierenden Leistungsfähigkeitseinbusse veranlasse. Dabei wird allenfalls - je nach Diagnosestellung - die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss
BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 ff. zu berücksichtigen sein. Die Gutachter werden sich auch zu der im N.________-Gutachten (S. 12) aufgeworfenen Frage nach einem allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen Leberschaden und psychischer Gesundheitsstörung äussern. Hernach wird das kantonale Gericht über die vorinstanzliche Beschwerde neu zu entscheiden haben.
\n
D. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (24.3.2016) hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2016 den Parteien Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Begutachtung in der L.________ (entweder durch Dr.med. C.________ oder durch Dr.med. D.________) sowie zum geplanten Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist erhoben die Parteien keine Einwände gegen das geplante Vorgehen, worauf der gerichtliche Begutachtungsauftrag am 20. Mai 2016 schriftlich erteilt wurde.
\n
E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Gutachterstelle mit, dass zusätzlich zur psychiatrischen Expertise noch eine neuropsychologische und therapeutische Untersuchung angebracht sei, um alsdann eine interdisziplinäre Beurteilung vorzunehmen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es wurden keine Einwände erhoben. Am 12. September 2016 wurde der Versicherte für die ab 3. Oktober 2016 beginnende stationäre Abklärung aufgeboten.
\n
F. Am 26. September 2016 gingen beim Gericht zusätzliche, zwischenzeitlich der IV-Stelle zugegangene Unterlagen der Fürsorgebehörde O.________ ein, welche gleichentags dem Rechtsvertreter des Versicherten sowie dem Gutachter zur Kenntnis gebracht wurden. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 27. September 2016, welche ebenfalls an den Gutachter weitergeleitet wurde mit dem Hinweis, prima vista bestehe kein Anlass, die zusätzlichen IV-Akten aus dem Recht zu weisen.
\n
G. Am 23. Februar 2017 gingen beim Gericht folgende Begutachtungsergebnisse ein:
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\uF02D Psychiatrisches Gutachten von Dr.med. D.________(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), datiert per 23.6.2016 (recte wohl: 22.2.2017), umfassend 139 Seiten und 2 Seiten Laborresultate;
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\uF02D Bericht Stellungnahme Therapien vom 6.10.2016 (10 Seiten);
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\uF02D Neuropsychologischer Bericht vom 3.11.2016 (13 Seiten).
\n Zu diesen Expertisen äusserten sich die IV-Stelle und der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingaben vom 30. März 2017 bzw. 20. April 2017. Weitere Stellungnahmen der Parteien folgten am 10. Mai 2017 (RA lic.iur. B.________) und am 12. Mai 2017 (IV-Stelle). Zudem reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 12. Mai 2017 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des J.________ ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Welche Bestimmungen und Aspekte grundsätzlich für einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen von Relevanz sind, wurde bereits im ersten Entscheid VGE I 2015 31 im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass dies hier nochmals zu wiederholen wäre. Analoges gilt auch für die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten. Zu ergänzen ist namentlich, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_388/2016 vom 2.11.2016 Erw. 4.2.2). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (siehe Urteil
9C_154/2016 vom 19.10.2016 Erw. 4.3 mit Verweis auf Urteil
9C_899/2015 vom 29.6.2015 Erw. 4.1 und 4.2.4). Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen bzw. Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich:
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\uF02D wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;
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\uF02D wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt;
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\uF02D wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;
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\uF02D wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken;
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\uF02D wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. Urteil
8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf
BGE 141 V 281 Erw. 2.2.1).
\n Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Urteil
8C_291/2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf
BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2 S. 288; Urteil
8C_443/2015 vom 18.1.2016).
\n Ferner ist hinsichtlich psychiatrischer Beurteilungen zu beachten, dass bei ihnen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil
9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.4 mit Hinweisen; siehe auch Urteil
9C_634/2015 und
9C_665/2015 vom 15.3.2016 Erw. 6.1 in fine).
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2.1 Das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Entscheid (VGE I 2015 31 vom 19.8.2015) nach einer Würdigung des interdisziplinären E.________-Gutachtens zum Zwischenergebnis, dass beim Beschwerdeführer (ungeachtet des lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der beidseitigen Hüftgelenksarthrose sowie der Leberverfettung bei nicht alkoholischer Steatohepatitis NASH) aus somatischer Sicht bezogen auf eine leidensadaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (zit. VGE, Erw. 3.2 in fine). Dieses Zwischenergebnis wurde vom Bundesgericht in Erwägung 4.1 des Urteils
8C_760/2015 zusammengefasst, ohne dass diese verwaltungsgerichtliche Würdigung kritisiert oder in Frage gestellt wurde. Die Rückweisung wird denn auch vom Bundesgericht ausschliesslich mit den Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Gesundheitsstörung begründet, weshalb (im zit. Urteil) keine somatischen Zusatzabklärungen gefordert oder thematisiert wurden. Dass sich zwischenzeitlich der somatische Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verändert habe, wird vor Verwaltungsgericht weder in substantiierter Form geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für eine solche Annahme ersichtlich (siehe dazu auch zwei neuere Berichte über Notfallkonsultationen vom 14.4.2016 und vom 16.7.2016 betr. Panikanfälle, welche beim Eintreffen in
\n der medizinischen Einrichtung \"wieder spontan abgeklungen\" waren, Gutachten, S. 122, 4. Abs.). Damit bleibt es nach der Aktenlage dabei, dass keine somatischen Gesundheitsschäden vorliegen, welche eine anspruchsbegründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten zu begründen vermögen.
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2.2 Das vom Bundesgericht geforderte Gerichtsgutachten (Obergutachten) zur Klärung der psychischen Diagnosen wurde unter Gewährung der Mitwirkungsrechte des Versicherten eingeholt, welcher sich sowohl zum vorgeschlagenen (unabhängigen) Gutachter, als auch zum der Gutachterstelle unterbreiteten Fragenkatalog uneingeschränkt äussern konnte. Der Umstand, wonach ein lege artis arbeitender Gutachter zu anderen Ergebnissen gelangt, als der Versicherte erwartet(e), vermag grundsätzlich weder die Unabhängigkeit des Experten in Frage zu stellen, noch (für sich allein) Anlass für eine neue Begutachtung zu geben. Es muss grundsätzlich einem Gutachter möglich sein, ein für den Exploranden unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis klar und deutlich auszusprechen und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb auf eine Voreingenommenheit bzw. auf mangelnde Objektivität geschlossen werden darf (vgl. VGE 375/05 vom 8.2.2006 Erw. 2.3 mit Verweis auf EVGE I 38/98 vom 6.9.1999 i.Sa. M. Erw. 3b in fine).
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2.3.1 Die stationäre Begutachtung basiert auf dem kompletten IV-Aktendossier (inkl. nachträglich der IV-Stelle zugegangene Unterlagen der Fürsorgebehörde), den vom Gutachter angeforderten Unterlagen, eigenen Untersuchungen und Befunden (erhoben am 3. bis 5. Oktober 2016), den am 3. Oktober 2016 durchgeführten Laboruntersuchungen, Zusatzuntersuchungen (hinsichtlich Neuropsychologie, Ergotherapie, Physiotherapie, Rapporten des Pflegedienstes auf der Bettenabteilung) und Drittauskünften (Telefon mit der behandelnden Psychiaterin, vgl. die Auflistung auf Seite 1 des Gutachtens). Das Gutachten enthält zuerst eine Darstellung der Ausgangslage/ Anlass zur Begutachtung, eine detaillierte Zusammenfassung aller Akten sowie die ausführlich wiedergegebenen Fragen und Antworten anlässlich der Untersuchungsgespräche vom 3., 4. und 5. Oktober 2016). Anschliessend folgen eine psychiatrische Befundlage/ formalisierte Befunderhebung, die Zusatzbefunde, Drittauskünfte, Angaben zu den ergänzenden BVM-Akten und zur medizinischen Literatur sowie eine Fallzusammenfassung mit Konsistenzanalyse und psychiatrischer Beurteilung. Zum Schluss werden die Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet und es wird noch auf die medizinische Literatur eingegangen.
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2.3.2 Was am Aufbau und an der Strukturierung dieses 139 Seiten umfassenden Gutachtens falsch und mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich. Die Vorgehensweise des gerichtlich bestellten Gutachters gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Namentlich hat der Gutachter überzeugend begründet, weshalb er darauf verzichtet hat, Fremdauskünfte von Seiten der Ehefrau zu erheben (vgl. zit. Gutachten, S. 114 oben).
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2.4.1 Der Gerichtsgutachter hielt in seiner Expertise (unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung) seinem Gutachten u.a. zunächst sinngemäss fest,
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\uF02D dass im Gesprächsverlauf auffiel, dass an zahlreichen Stellen (…), wo präzisierend vom Untersucher nachgefragt wurde oder wo er insbesondere um Beispiele gebeten wurde, die Antworten konturlos blieben bzw. dann mehrfach und in auffälliger Weise von ihm Erinnerungsunfähigkeit angegeben wurde bzw. worauf er auch antwortete, dass er es nicht wisse (zit. Gutachten, S. 69),
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\uF02D dass auch bezüglich der früheren Biografie breiteste Erinnerungslücken angegeben wurden (zit. Gutachten, S. 69),
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\uF02D dass der Explorand auch nicht in spezifisch depressiver Weise wie innerlich schwer antriebsgestört oder schuldbeladen eingeengt wirkte (wie es bei schweren Depressionen typisch ist), sondern mehr demonstrativ (zit. Gutachten, S. 69),
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\uF02D dass der Versicherte aufgefordert, Beispiele von Energiemangel im Alltag darzulegen, länger mit der Antwort zögerte und dann die Gegenfrage stellte, der Untersucher solle ihm ein Beispiel aus dem Alltag geben, falls ihm dies nichts ausmache; auf die weiteren Anschlussfragen des Gutachters in diese Richtung äusserte der Versicherte, keine Antwort zu wissen (zit. Gutachten, S. 73),
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\uF02D dass der Versicherte aufgefordert, weitere Beispiele hinsichtlich der praktischen Auswirkung der Vergesslichkeit im Alltag darzulegen, lange keine Antwort gab und dann ausführte, er erinnere weitere Beispiele nicht (zit. Gutachten, S. 75),
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\uF02D dass der Versicherte angab, zwei Vorfälle niemals vergessen zu können, einerseits die Observation durch zwei Detektive, und anderseits ein Streit seiner Ehefrau im Supermarkt in H.________ mit einer anderen Kundin hinsichtlich des Kaufs desselben Gegenstandes; bei der näheren Nachfrage zur Klärung dieser Situation wirkte der Explorand sehr aktiv, verdeutlichend, über den Tisch vorgebeugt mit expressiver Mimik und den gestreckten Zeigefinger auf das Blatt des Untersuchers legend (was in keiner Weise mit einer depressiven Hemmung vereinbar sei, vgl. zit. Gutachten, S. 76),
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\uF02D dass der Versicherte zu seinen Gründen der Flucht oder Ausreise in die Schweiz befragt lediglich eine pauschale Antwort gab, er könne sich an die ganze Sache nicht recht erinnern (S. 77),
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\uF02D dass der Versicherte auf die Frage angesprochen, weshalb seine Mutter und drei Schwestern in P.________ leben würden, zunächst mit der Antwort ansetzte, \"das Problem habe angefangen mit\