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\n \n \n I 2016 83
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| \n Urteil vom 20. März 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Kläger, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Walter Fritsche, \n Unterer Althof 1, 8854 Siebnen,
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| \n gegen
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| \n Pensionskasse B., \n Beklagte, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Käslin, \n Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (Invalidenrente)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. ________1963 in Serbien, lebt seit 1989 in der Schweiz und war ab diesem Zeitpunkt als Bauarbeiter für verschiedene Firmen tätig. Ab Februar 2010 arbeitete er als Eisenleger bei der A.________, wobei er die ersten beiden Monate im Stundenlohn und ab 1. April 2010 im Monatslohn bei einem vollen Arbeitspensum angestellt war. Am 7. Juni 2010 stürzte er bei der Arbeit vom Gerüst und erlitt dabei eine Calcaneustrümmerfraktur am linken Fuss, welche gleichentags operativ behandelt wurde (weitere Operationen folgten am 10.6.2010, am 18.6.2010, am 1.7.2010, am 14.4.2011 und am 14.11.2011). Eine Wiederaufnahme der angestammten Arbeit war in der Folge nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde von der A.________ per 30. April 2011 gekündigt. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
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B. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht holte die Suva bei der MEDAS X._____ ein interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit von C.________ ein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 24. Juni 2014 (Beklagt-act. 1), in welchem C.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als
\n Eisenleger und eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert wurde, sprach die Suva C.________ mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014, ausgehend von
\n einem IV-Grad von 52%, einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2013 sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.________ hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE) I 2014 115 vom 9. April 2015 in dem Sinne gut, als es den Invaliditätsgrad auf 55% und den versicherten Verdienst auf Fr. 87'750.-- festlegte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. auch Kläg-act. 2).
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C. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Schwyz fest, dass bei C.________ reine Unfallfolgen vorliegen würden, weshalb auf die Beurteilung der Suva abgestützt werde. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'430.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'270.-- wurde ein Invaliditätsgrad von 51.73% ermittelt. Für C.________ wurde ab 7. Juni 2011 ein Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente erkannt (Kläg-act. 3).
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D. Am 14. September 2015 informierte die B.________, als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.________ im Unfallzeitpunkt vom 7. Juni 2010, C.________ darüber, dass er ab dem 7. Juni 2012 Anspruch auf eine jährliche 100% Invalidenrente gemäss BVG von Fr. 12'606.-- habe (resp. 50% ab dem 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 11, S. 5, monatlich Fr. 525.25 = Fr. 6'303.-- im Jahr]). Da allerdings
\n eine Überentschädigung (infolge halber IV-Rente sowie Suva-Rente) vorliege, richte die B.________ keine Rentenleistungen aus (Kläg-act. 10). Dagegen opponierte C.________ mit Schreiben vom 29. September 2015 (Kläg-act. 12).
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E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Kläg-act. 13) zeigte die B.________ C.________ an, dass man seinen Leistungsanspruch falsch berechnet habe; dieser betrage nun ab dem 7. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 100% Fr. 17'370.-- (resp. 55% ab 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 13 Beilage, S. 5, monatlich Fr. 796.13 = Fr. 9'553.56 im Jahr]). Ebenfalls hielt die B.________ fest, dass gemäss