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I 2016 84
 
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Entscheid vom 14. Juni 2017
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am ________) absolvierte von 1985 bis 1987 eine Lehre als Büroangestellte beim C.________ sowie erlangte 1995/1996 ein Diplom als Gymnastik-Pädagogin. Zuletzt arbeitete sie bis Mai 2002 als Büromitarbeiterin in D.________ im Teilzeitpensum (50%; IV-act. 31). Bei einem Snowboardunfall am 17. Dezember 1997 zog sich A.________ eine Schulterluxation links zu (UV-act. 4-344+370/409; IV-act. 5-4f./7; 31; 207). Am 7. April 2000 stellte sie bei der IV-Stelle AA.________ ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente, wobei sie die Art der Behinderung mit \"linke Schulter Hill Sachs/ Bankart Läsion. Vor 8 Jahren Kapselriss/ Prellung (Skiunfall) und Subluxation beim Kiwi-Schneiden (Gartenarbeit)\" angab (IV-act. 5-1ff./7). Die IV-Stelle AA.________ richtete ihr mit Wirkung ab 16. Dezember 1999 eine halbe, ab 1. März 2000 eine ganze und ab 31. Mai 2001 wieder eine halbe IV-Rente aus (IV-act. 3-1/2; 19-1/8; 23-1/1).
\n B. Nach einem längerem Aufenthalt in D.________ nahm A.________ im Sommer 2002 Wohnsitz in AB.________. Im September 2002 leitete die IV-Stelle Schwyz eine Rentenrevision ein, in deren Rahmen A.________ im April 2004 durch die AC.________ untersucht wurde. Im MEDAS-Gutachten vom 19. November 2004 wurde ihr u.a. eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Supporterin sowie in anderen, körperlich leichten, rein administrativen Tätigkeiten in Wechselposition (inkl. Positionswechsel des linken Armes) attestiert (IV-act. 53-27/47). Der am 10. Januar 2005 erstellte Abklärungsbericht Haushalt attestierte ihr bei je hälftigem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt einen Invaliditätsgrad von 42% (IV-act. 58-10/10). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 setzte die IV-Stelle Schwyz die bisherige halbe IV-Rente auf eine Viertelsrente herab (IV-act. 63-2/3). Nachdem A.________ mit Eingabe vom 23. März 2005 dagegen Einsprache erhob, sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 in teilweiser Gutheissung der Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 85% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 66-1/2; 96-7/7; 100-2/2).
\n C. Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2008 wurde die ganze Invalidenrente bestätigt (IV-act. 114-1/2). Am 18. Januar 2011 wurde eine Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet, in deren Rahmen A.________ im Juni 2012 erneut durch die AC.________ untersucht wurde (IV-act. 117-1/1; 139-1ff./41). Das MEDAS-Gutachten vom 19. Oktober 2012 attestierte ihr eine Restarbeitsfähigkeit von 20% als EDV-Supporterin sowie in adaptierten anderen Tätigkeiten und im Haushalt eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 139-21/41). Ein erneuter Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2013 attestierte ihr bei einer Erwerbstätigkeit von 30% und einer Haushaltstätigkeit von 70% einen Invaliditätsgrad von 20% (IV-act. 149-13/14).
\n D. In der Zeit vom 25. März 2013 bis 25. April 2013 wurde A.________ an insgesamt 5 Tagen einer Observation unterzogen. In der Auswertung und Würdigung dieser Abklärung hielt die Vorinstanz u.a. fest, dass das Observationsergebnis in einem erheblichem Widerspruch zum Resultat der MEDAS-Begutachtung stehe, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 10-20% nicht nachvollziehbar sei, sowie dass es Hinweise gebe, wonach sich die Versicherte in unbeobachteten Momenten anders verhalte als in der Untersuchungssituation, was für ein aggravatorisches Verhalten spreche (IV-act. 152-9/10, Stellungnahme BVM vom 15.6.2013).
\n E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 sistierte die IV-Stelle Schwyz die Rente per sofort (IV-act. 155-2/2). Die am 24. Juli 2013 dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz wurde mit Entscheid VGE I 2013 100 vom 11. September 2013 abgewiesen (IV-act. 165).
\n F. Am 29. Oktober 2013 wurde die linke Schulter von A.________ operiert (Revision Schulter-Hemiprothese, Wechsel auf Inverse Schulter-Totalprothese links; IV-act. 169-1/4). Aufgrund dessen verfügte die IV-Stelle Schwyz am 11. Februar 2014 die Wiederausrichtung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 (IV-act. 189-1/4).
\n G. Am 23. April 2015 teilte die IV-Stelle Schwyz A.________ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet werde (IV-act. 206-1/2). Zur Begutachtung wurde von der SuisseMED@P die Gutachterstelle AD.________ zugelost (IV-act. 208f.). Das Gutachten erfolgte am 18. Januar 2016 (IV-act. 216).
\n H. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 sistierte die IV-Stelle Schwyz die IV-Rente von A.________ per sofort und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (IV-act. 218-3/4).
\n I. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Schwyz A.________ mit, dass die Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert werden. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrags werde eine separate Verfügung erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 220). Dagegen liess A.________ am 5. April 2016 sowie am 18. und 30. Mai 2016 Einwände erheben (IV-act. 224; 228; 229). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 hob die IV-Stelle Schwyz die Rente per 31. Oktober 2014 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurück, wobei für die Höhe des Rückforderungsbetrags auf eine separate Verfügung verwiesen wurde. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 231).
\n J. Dagegen liess A.________ am 4. August 2016 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
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  1. In Aufhebung der Verfügung seien die Versicherungsleistungen per Ende August 2016 einzustellen.
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  3. Die für die Zeit Juli bis und mit September 2013 sistierte Rente sei nachzuzahlen.
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  5. Die in Aussicht genommene Rückforderung angeblich zu viel bezogener Leistungen sei für ungültig und nichtig zu erklären.
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  7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
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  9. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Schreiben vom 24. August 2016 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren mit folgendem Antrag:
\n Der Beschwerde sei bezüglich der in der Verfügung angekündigten Rückforderung angeblich zu viel erbrachter Leistungen die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
\n Mit richterlichem Schreiben vom 25. August 2016 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer noch nicht ergangenen Verfügung als verfrüht erachtet.
\n K. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Replik erfolgte am 13. September 2016 mit folgendem ergänzenden Antrag:
\n Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vorgängig der Einstellung der Invalidenrente die berufliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären und die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen.
\n Mit Schreiben vom 19. September 2016 verzichtete die IV-Stelle Schwyz auf die Einreichung einer Duplik. Am 22. und 28. September 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen einreichen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Zulässigkeit von Detektiv-Einsätzen geltend machen, dass die im Recht liegenden einschlägigen Berichte nicht verwendet werden dürften und aus dem Recht zu weisen seien.
\n L. Am 23. Februar 2017 hat die IV-Stelle Schwyz im Auftrag der Ausgleichskasse ________ verfügt, dass die Beschwerdeführerin wegen unrechtmässig bezogener Leistungen der IV insgesamt Fr. 93'780.-- zurückzuzahlen habe. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin am 2. März 2017 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und liess im Rahmen des Verfahrens I 2016 84 folgende Anträge stellen:
\n Es sei die vorliegende Eingabe als Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerdeschrift entgegenzunehmen.
\n Eventuell sei die heutige Eingabe des Unterzeichneten als neue Beschwerde entgegenzunehmen und mit dem hängigen Verfahren zu vereinigen.
\n Es sei festzustellen, dass gegenwärtig ein Rückforderungstitel für die geltend gemachte Forderung fehlt und es sei deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben.
\n M. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2017 wurde dem Antrag, die Eingabe vom 2. März 2017 sei als Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerde im Verfahren I 2016 84 entgegenzunehmen, stattgegeben. Zudem wurde festgehalten, dass bis zum materiellen Entscheid des Gerichts in der Hauptsache alle Vollziehungsvorkehrungen im Zusammenhang mit der erwähnten Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2017 zu unterbleiben haben.
\n N. Dazu nahmen die IV-Stelle Schwyz am 3. und 24. April 2017 und die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m.