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\n \n \n I 2016 98
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| \n Entscheid vom 16. Mai 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hanspeter Riedener, \n Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1961________) reiste im März 1982 in die Schweiz ein und arbeitete seither bis im Juni 2007 bei B.________ als Hilfsarbeiter. Im Februar 2007 meldete er der Suva einen Unfall, wonach er beim Abladen von Armierungsstahlrollen von einem LKW von einer Leiter gestürzt, auf den Hinterkopf gefallen und eine gewisse Zeit bewusstlos gewesen sei (Suva-act. 2-61/61). Nach Einholung von Arztberichten und weiteren Abklärungen verfügte die Suva am 17. September 2007 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2007, weil keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Verletzungen hinreichend nachgewiesen werden konnten (Suva-act. 2-9/61).
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B. Am 6. Mai 2008 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben wurden: „Nacken- und Kopfbeschwerden. Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, sehr nervös und unruhig. (…) seit ca. 2000“ (IV-act. 1).
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C. Nach Einholung diverser Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung beim C.________. Das Gutachten wurde am 5. Januar 2009 erstattet (IV-act. 24-1/35). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 27. Februar 2009 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 29). Dagegen liess A.________ am 2. April 2009 Einwände erheben (IV-act. 35).
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D. Am 16. April 2009 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung bei der
\n D.________(IV-act. 40). Das Psychiatrische Gutachten wurde am 27. August 2009 erstattet (IV-act. 49).
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E. Mit Vorbescheid vom 16. November 2009 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 54). Einen provisorischen Einwand liess A.________ am 13. Januar 2010 zurückziehen (IV-act. 58f.). Am 2. März 2010 verfügte die IV-Stelle, dass (bei
\n einem Invaliditätsgrad von 65%) ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie im Sinne einer stationären Behandlung mit integrativem Vorgehen sei zur Verbesserung des Gesundheitszustandes empfehlenswert. Falls A.________ an beruflichen Massnahmen interessiert sei, könne er sich schriftlich bei der IV-Stelle melden (IV-act. 60+65).
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F. Am 8. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (IV-act. 69). A.________ wurde am 31. Oktober 2013 von der IV-Stelle zum Gespräch hinsichtlich einer eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeladen, welches am 27. November 2013 stattgefunden hat (IV-act. 82f.). Am 4. Dezember 2013 wurde das eingliederungsorientierte Revisionsverfahren abgeschlossen, weil sich A.________ nicht als arbeits- und eingliederungsfähig betrachtete (IV-act. 83-5/5). Im Zeitraum vom 15. Mai bis 12. September 2013 erfolgte an drei Tagen eine Observation, wobei A.________ nicht gesichtet wurde. Im Zeitraum vom 23. September bis 16. Oktober 2014 folgte eine weitere Observation an vier Tagen (IV-act. 89-9/12).
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G. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 wurde die Dreiviertelsrente von der IV-Stelle per sofort sistiert (IV-act. 91). Gleichentags veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie und Traumatologie (inkl. Rheumatologie). Der Auftrag wurde der E.________ zugewiesen (IV-act. 92ff.). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 24. Juni 2015 erstattet (IV-act. 104).
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H. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2016 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass die Rente rückwirkend per 1. September 2014 aufgehoben und auf die Rückforderung verzichtet werde (IV-act. 116). Dagegen liess A.________ am 12. Februar 2016 bzw. ergänzend am 20. April 2016 Einwände erheben (IV-act. 119). Mit Verfügung vom 26. August 2016 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. September 2014 auf, verzichtete auf die Rückforderung und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (IV-act. 127).
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I. Dagegen liess A.________ am 12. September 2016 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den
\n folgenden Anträgen:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.8.2016 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten weiterhin mind. eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mind. 65% auszurichten.
\n - Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
\n - Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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J. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Replik erfolgte am 7. Februar 2017 mit folgenden leicht modifizierten Anträgen:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten weiterhin mindestens eine 3/4-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 65% auszurichten.
\n - Eventualiter seien das gesamte Observationsmaterial inkl. Daten-CDs, das Gutachten der E.________ vom 24. Juni 2015 sowie alle übrigen Akten, die
\n einen Bezug zur Observation oder zu den darin enthaltenen Daten haben, aus den Akten zu entfernen und es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. \n - Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Duplik vom 9. März 2017 wiederholte die IV-Stelle ihre in der Vernehmlassung gestellten Anträge.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf das Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz (Urteil Nr. 61838/10 vom 18. Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass das Observationsmaterial illegal erworben worden sei, weshalb es zusammen mit dem E.________-Gutachten und allen übrigen Akten, die einen Bezug zur unzulässigen Observation oder zu den darin enthaltenen Daten haben, aus den Akten zu entfernen sei.
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1.2.1 Im oben zitierten Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz erkannte der EGMR eine Verletzung von