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\n \n \n I 2017 100
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| \n Entscheid vom 4. April 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Petra Oehmke, \n Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern,
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| \n gegen
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| \n \n \n - IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz, \n - B.________ (Pensionskasse),
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenrevision)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1957, Mutter eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes) hat nach der obligatorischen Schulzeit (6 Jahre Primarschule und 3 Jahre Realschule) eine Ausbildung als Familienhelferin absolviert (IV-act. 1-5/9). In der Folge übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. in einer Metzgerei, für C.________ (Einkaufsgeschäft), für eine Bäckerei und ab 1. Januar 2006 zu 60% als Pflegeassistentin im Altersheim in D.________; IV-act. 15 i.V.m. 1-6/9). Am 29. Oktober 2008 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an.
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B. Nach diversen Abklärungen, welche u.a. auch eine Haushaltabklärung vom 20. Juli 2009 umfassen (IV-act. 27), hat die IV-Stelle einen IV-Grad von 65% ermittelt und mit Verfügungen vom 27. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen; der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde verneint (IV-act. 34 u. 35).
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C. Mit Verfügung vom 24. August 2010 ist die IV-Stelle auf ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nicht eingetreten. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass im Gesuch nicht hinreichend glaubhaft vorgebracht worden sei, inwiefern sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 49).
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D. In einem Schreiben vom 14. September 2010 an die IV-Stelle warf eine in M.________ lebende Drittperson die Frage auf, weshalb sinngemäss A.________ IV-Rentenleistungen beziehe, obwohl sie in der Lage sei, körperliche Tätigkeiten zu verrichten wie zum Beispiel Treppenhäuser zu putzen, stundenlange Gartenarbeiten wie Rasenmähen auszuführen oder lange Autofahrten nach Spanien (ca. 1300 km) zu absolvieren. Ähnliche Informationen gingen bei der IV-Stelle am 26. Januar 2011 ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Zen-tralschweiz, welche am 4. Oktober 2011 durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) durchgeführt wurde (IV-act. 63). Ausserdem wurde am 1. Februar 2011 eine weitere Haushaltabklärung vorgenommen (IV-act. 65).
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E. Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente vorgesehen sei (IV-act. 68). Dagegen liess A.________ am 22. Juni 2012 Einwände erheben (IV-act. 70). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine ergänzende medizinische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch O.________ (Gutachterstelle). Das entsprechende Gutachten wurde am 12. November 2012 erstattet (IV-act. 81). Am 8. April 2013 verwies der damalige Rechtsvertreter der Versicherten auf eine an der S.________ (Klinik) geplante Operation (IV-act. 82). Am 11. Juni 2013 wurde ein psychiatrisches Konsilium (inkl. Untersuchung) durch den RAD-Psychiater Dr.med. F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) durchgeführt (IV-act. 87). Am 5. Dezember 2013 nahm die IV-Ab-klärungsperson zu den zwischenzeitlich eingegangenen Angaben und zur aktuellen Situation Stellung (IV-act. 92). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen vorgesehen sei (IV-act. 95). Dagegen liess A.________ am 3. Februar 2014 Einwände einreichen (IV-act. 97). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass sinngemäss eine Überprüfung des Rentenanspruchs nach der gemischten Methode einen IV-Grad von 21% ergeben habe, weshalb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 99).
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F. Dagegen liess A.________ am 18. März 2014 durch ihre neue Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Mit Entscheid VGE I 2014 36 vom 12. November 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen und neuem Entscheid (nach Massgabe der Abklärungsergebnisse) zurückgewiesen wurde (IV-act. 122).
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G. Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle am 2. September 2015 mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die eigene Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 137). Am nächsten Tag veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre MEDAS-Abklärung (IV-act. 138). Der Begutachtungsauftrag wurde der ZZ.________ zugelost und die Namen der Gutachter wurden A.________ bekanntgegeben (IV-act. 143ff.). Am 19. April 2016 und am 20. Juli 2016 wurden A.________ die Namen zweier neu vorgeschlagenen Gutachter bekanntgegeben (nachdem mit den bisher vorgeschlagenen zwei Gutachtern kein Termin gefunden werden konnte; IV-act. 150 u. 156). In der Folge erachtete die ZZ.________ eine Begutachtung in einer weiteren Disziplin als zwingend notwendig. Dies sowie der Name des vorgesehenen Gutachters wurden A.________ am 7. September 2016 mitgeteilt (IV-act. 161). Das ZZ-Gutachten wurde am 22. Februar 2017 erstattet (IV-act. 164).
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H. Nach Stellungnahme des RAD vom 11. April 2017 (IV-act. 167-6f./7) sowie nach Erhalt des Abklärungsberichts Haushalt vom 22. Mai 2017 eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017, es sei vorgesehen, A.________ ab 1. Mai 2014 eine IV-Viertelsrente auszurichten (IV-act. 180). Dagegen liess A.________ am 18. Juli 2017 Einwände erheben (IV-act. 181).
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I. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hat die IV-Stelle A.________ eine IV-Viertelsrente ab 1. Mai 2014 (Aufhebungszeitpunkt der bisherigen Dreiviertelsrente) zugesprochen (IV-act. 185f.).
\n Dagegen liess A.________ am 25. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2014 weiterhin die ihr mit Verfügung vom 29. November 2009, bzw. 10. Dezember 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente auszubezahlen.
\n - Ab 1. Mai 2017 sei der Beschwerdeführerin neu zudem eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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J. Am 16. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht, um Aufnahme der B.________ (Pensionskasse) in das Verfahren als Beigeladene. Dem Gesuch wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2017 entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Dezember 2017 Stellung nehmen. Am 1. Februar 2018 reichte die IV-Stelle den in den Akten an das Verwaltungsgericht nicht enthaltenen Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Mai 2017 sowie die DVD mit den Aufnahmen \"26.1.2011\" nach. Innert angesetzter Frist verzichtete die B.________ (Pensionskasse) konkludent auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss