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\n \n \n I 2017 104
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| \n Entscheid vom 7. Februar 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Barbara Laur, \n Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenrevision)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. am 15.6.1957, aus Mazedonien, verheiratet, Vater von drei volljährigen Kindern) verfügt seit 1989 über eine Niederlassungsbewilligung C. Vom 9. März 1987 bis 30. September 2000 arbeitete er als Hilfsschreiner bei der Firma A.________. Am 9. Januar 2001 meldete er sich wegen seit 1996 bestehenden, belastungsabhängigen Rückenschmerzen, Asthma, Diskusprotrusion begleitend mit einer linksseitigen Diskushernie und chronischem Husten mit bakteriellen Bronchitiden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2002 bei einem IV-Grad von 59% eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2001 zu (IV-act. 37-2/10).
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B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 18/02 vom 17. Juli 2002 insoweit teilweise gutgeheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festgelegt wurde. Das Begehren um Erhöhung der halben IV-Rente wurde abgewiesen, auch wenn der massgebende IV-Grad auf 64% (statt 59%) festgesetzt wurde (IV-act. 37-8/10). Eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil
I 632/02 vom 5. Juni 2003 abgewiesen (IV-act. 44).
\n Nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 ergab der gleich gebliebene IV-Grad von 64% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-act. 55ff.). Am 16. Januar 2008, am 26. März 2010 und am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle C.________ mit, eine Überprüfung des IV-Grades habe keine Änderungen ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 72, 83 und 94).
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C. Am 5. März 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-act. 96), in deren Verlauf sie u.a. eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung veranlasste (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 13. März 2015 hielt die IV-Stelle u.a. gestützt auf das D.________-Gutachten vom 16. Juni 2014 fest, dass die bisherige Rente per 30. April 2015 aufgehoben werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 134).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Dabei erwog das Gericht u.a. sinngemäss, dass die IV-Stelle zu Recht eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine rentenrelevante Verbesserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Nachdem aber der bisherige Rentenbezüger über 55-jährig sei, könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht direkt eine Rentenaufhebung verfügt werden. Vielmehr müsse zunächst noch die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden, wobei die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien (vgl. IV-act. 145-22f./23).
\n Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 916/2015 vom 21. Januar 2016 nicht eingetreten mit der sinngemässen Argumentation, die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheides im Sinne von