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\n \n \n I 2017 11
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| \n Entscheid vom 16. Mai 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hans Werner Stössel, \n Wylenstrasse 8, Postfach 556, 6440 Brunnen,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ________) erlitt am 4. Juni 2001 einen Autoselbstunfall ________, bei welchem seine Ehefrau gestorben ist. Am 11. Februar 2002 folgte ein weiterer Autounfall in der Schweiz. Im März 2002 heiratete A.________ B.________ (UV-act. 5-9/26). Vom 2. April 2002 bis zum 26. Juni 2002 hielt er sich in C.________ auf (IV-act. 9-5/12). Am 27. Mai 2002 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein
\n (IV-act. 1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in einem entsprechenden Zentrum in ________ (ab 9.9.2002, ________, IV-act. 23). Ab 25. November 2002 arbeitete er für ein Baugeschäft (UV-act. 2). In der Folge klagte er mehrfach über anhaltende bzw. weiterhin auftretende Beschwerden (UV-act. 3-6/10). Die Suva finanzierte ab 7. Januar 2004 einen therapeutischen Arbeitseinsatz in einem Beschäftigungsprogramm (UV-act. 4-2/22). Vom 23. August 2006 bis zum 1. Oktober 2006 absolvierte A.________ in D.________ eine Ausbildung zum Privatdetektiv (IV-act. 43-5/6). Ein von der Suva am 29. Juli 2005 in Auftrag gegebenes Gutachten wurde von Dr.med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie u. Psychotherapie FMH, ________) am 27. Januar 2007 erstattet (vgl. UV-act. 5-2ff./26). Am 12. Juni 2007 ging bei der IV-Stelle
\n eine Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters ein, wonach A.________ seit dem 1. Januar 2007 wieder zu 100% arbeitsfähig sei und seit Dezember 2006 eine Sicherheitsfirma betreibe sowie im Kanton F.________ eine Gaststätte gepachtet habe (IV-act. 49). Am 16. Januar 2008 nahm A.________ in seinem Heimatland an einer Hauptverhandlung teil, worauf das Amtsgericht in G.________ seine im Jahre 2002 geschlossene (2.) Ehe geschieden hat (IV-act. 52).
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B. Am 26. Januar 2009 gab die Suva ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr.med. H.________ am 29. März 2010 erstattet wurde (vgl. UV-act. 8-2ff./33). Am 9. Februar 2011 folgte ein neurologisches Gutachten von Dr.med. I.________ (UV-act. 11-2ff./32). Dr.med. H.________ nahm am 1. Mai 2012 eine ergänzende psychiatrische Beurteilung vor (UV-act. 13-3ff./13). Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach die Suva A.________ auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 68% mit Wirkung ab 1. März 2013 eine UVG-Invalidenrente von monatlich Fr. 5‘712.00 zu; zudem wurde eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25% zugesprochen (IV-act. 17-2/5).
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C. In der Zwischenzeit hatte der RAD-Arzt Dr.med. J.________ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2012 (= IV-act. 76-7/13) eine Beurteilung durch den RAD-Psychiater Dr.med. K.________ veranlasst, welche am 13. November 2012 vorgenommen wurde (= IV-act. 76-8ff./13). Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 forderte die IV-Stelle A.________ auf, Fragen zu den zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeiten zu beantworten (IV-act. 82). Mit Auflagen vom 24. Januar 2013 forderte die IV-Stelle A.________ auf, sich einer adäquaten kombinierten psychisch-psychotherapeutischen Behandlung (Antidepressiva und Psychotherapie) zu unterziehen (IV-act. 84). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Verfahren zum Leistungsbezug infolge der verletzten Schadenminderungspflicht abzuschliessen (IV-act. 90). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter von A.________ in einer Eingabe vom 2. April 2013 (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 12. April 2013 widerrief die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. Februar 2013 und erneuerte die Auflage, dass sich der Versicherte einer kombinierten psychisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (IV-act. 94). Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich A.________ beim Psychiater L.________ behandeln lasse (IV-act. 98). Aufgrund einer Mahnung der IV-Stelle teilte der Psychiater L.________ am 30. September 2013 der IV-Stelle mit, dass A.________
\n wegen familiärer Angelegenheit im Ausland weile und sich bislang nicht mehr gemeldet habe (IV-act. 100).
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D. Mit neuem Vorbescheid vom 16. Oktober 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Rechtsvertreter, dass ein Leistungsanspruch verneint werde (IV-act. 103). Dagegen erhob der Rechtsvertreter am 18. November 2013 Einwände (IV-act. 104). Am 20. November 2013 teilte der Psychiater L.________ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte seit dem 8. Oktober 2013 in Behandlung sei und zwischenzeitlich drei Termine wahrgenommen habe (IV-act. 105). Am 6. Dezember 2013 erstattete der behandelnde Psychiater L.________ einen Verlaufsbericht (IV-act. 108). Die involvierten RAD-Ärzte empfahlen am 27. Mai 2014 bzw. am 13. Juni 2014 eine externe psychiatrische Begutachtung (vgl. IV-act. 111-17ff./19). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an den Rechtsvertreter schlug die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.med. M.________ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.________) vor und gab den Fragenkatalog bekannt (IV-act. 113). Nach Analyse des Falles teilte die Gutachterstelle (Dr.med. N.________) am 28. Oktober 2014 mit, dass eine stationäre Begutachtung (5 Arbeitstage) vorgesehen sei mit gewissen Zusatzuntersuchungen (neuropsychologische etc.), wobei rund 50 psychiatrische Gutachterstunden sowie eine vertiefte neuropsychologische Abklärung geplant sei (IV-act. 118).
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E. In der Folge wurde A.________ für die ab 3. Mai 2015 geplante Begutachtung in der C.________ aufgeboten (mit Einschreiben vom 31.3.2015, zugestellt am 1.4.2015, vgl. IV-act. 129-3/3). Am 4. Mai 2015 teilte die Gutachterstelle der IV-Stelle mit, dass der Explorand nicht erschienen sei (IV-act. 126). Daraufhin eröffnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Mai 2015 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 gab die IV-Stelle bekannt, dass ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vorgesehen sei (vgl. IV-act. 131). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. September 2015 (IV-act. 132). Als Ergebnis der folgenden Schriftenwechsel wurde ein neuer stationärer Begutachtungstermin (ab 1.2.2016) vereinbart (IV-act. 141). Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. M.________ wurde am 9. August 2016 erstattet (IV-act. 148-12ff/83).
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F. Gegen den Vorbescheid vom 3. November 2016, wonach das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 153), erhob der Rechtsvertreter von A.________ am 5. Dezember 2016 Einwände (vgl. IV-act. 155). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen.
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G. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 2. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, in entsprechender Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme (Obergutachten) und alsdann neu entscheide (Zusprechung einer Rente in welchem Umfange und ab welchem Zeitpunkt),
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. März 2017, wobei ihm die zusätzlich angeforderten, ihm bislang nicht bekannten BVM-Akten am 23. März 2017 zugestellt wurden. Die IV-Stelle verzichtete am 27. März 2017 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. In einem am 29. März 2017 eingegangenen Schreiben führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die zur Kenntnis gebrachten BVM-Akten für das vorliegende Verfahren unergiebig seien.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Die versicherte Person hat nach