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\n \n \n I 2017 13
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| \n Entscheid vom 26. Juli 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Sigg, \n Industriestrasse 5a, Postfach 123, 6210 Sursee,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Taggeldleistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________, geboren am __ 1961, arbeitete seit 2003 im Teilzeitpensum als Lingerieangestellte und im Reinigungsdienst bei C.________ (Hotel), und war als solche bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. April 2015 rutschte A.________ beim Schliessen des Badezimmerfensters aus, stürzte über den Badewannenrand und schlug dabei mit der rechten Schulter auf die Badewannenkante (Vi-
\n act. 4 S. 3; vgl. auch Vi-act. 19; nach Darstellung des Hausarztes Dr.med. E.________ stürzte die Versicherte über den Badewannenrand und schlug mit der rechten Schulter anschliessend an den Badewannenrand, vgl. Vi-act. 9). Der erstbehandelnde Arzt Dr.med. F.________ (Notfallpraxis __) attestierte am 25. April 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro-MRI der Schulter rechts vom 30. April 2015 zeigte eine nicht-dislozierte Fraktur des Tuberculum majus und eine mögliche Distorsion/Zerrung des Supraspinatussehnenansatzes (Vi-act. 5). Die B.________ kam für die Unfallfolgen auf und richtete Taggelder aus.
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B. Am 22. Oktober 2015 nahm Dr.med. G.________ (FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Co-Chefarzt __) bei A.________ eine Schulterarthroskopie mit Débridement der Supraspinatussehne, partielle Synovectomie und subacromiale Dekompression rechts vor (Vi-act. 71 S. 2).
\n Infolge des langwierigen Heilverlaufs und der ausbleibenden Verbesserung der Schulterschmerzen und -beweglichkeit rechts sowie der anhaltend attestierten Arbeitsunfähigkeit wurden weitere Abklärungen vorgenommen. Am 15. und 19. Februar 2016 wurde A.________ in der PMEDA AG (Zürich) in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie begutachtet. In dem am 13. Mai 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Vi-act. 124) wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und Zimmermädchen attestiert, ebenso im Lernberuf als Coiffeuse. Leidensangepasste Arbeiten mit leichter Nutzung des rechten Arms, wie Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in Telefon- und Wachdiensten seien aus gutachterlicher Sicht jedoch uneingeschränkt leistbar (Arbeitsfähigkeit 100%, Pensum und Rendement 100%). Eine vollumfängliche Bewegungsfähigkeit könne als Behandlungsziel erreicht werden. Mit Fortsetzung der bisherigen Therapie dürfe eine zunehmend verbesserte Beweglichkeit und damit in drei Monaten die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit erwartet werden (schrittweise Eingewöhnung in monatlichen Arbeitsfähigkeits-Inkrementen von 25%). Der Endzustand sei noch nicht erreicht und könne nochmals Ende 2016 orthopädisch geprüft werden (Vi-act. 124 S. 3).
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C. Am 30. April 2016 endete die Anstellung von A.________ im C.________ (Hotel) infolge Kündigung.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 setzte die B.________ A.________ davon in Kenntnis, dass es ihr möglich sei, ein taggeldausschliessendes Einkommen zu erzielen. Mit einer Übergangsfrist von drei Monaten würden die Taggelder ab 31. August 2016 eingestellt (Vi-act. 134 S. 3).
\n Am 21. Juli 2016 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldeinstellung ersuchen (Vi-act. 139). Diese Verfügung erging am 8. August 2016 (Vi-act. 140). Darin hielt die B.________ gestützt auf das PMEDA-Gutachten fest, es sei der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, ein Einkommen zu erzielen, das gleich hoch sei wie dasjenige, welches sie als Reinigungskraft und Zimmermädchen in einem 100%-Pensum verdient hätte. Ab dem 1. September 2016 bestehe kein Anspruch mehr auf Taggelder. Gegen diese Verfügung vom 8. August 2016 liess A.________ am 14. September 2016 Einsprache erheben (Vi-act. 143).
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D. Am 21. September 2016 unterbreitete die B.________ dem Rechtsvertreter von A.________ einen Vergleichsvorschlag, wonach die Taggelder noch bis zum 30. September 2016 ausgerichtet würden, sofern die Versicherte die Einsprache zurückziehe und sich bis Ende September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelde (Vi-act. 147). Am 28. September 2016 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei sie der Anmeldung ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ (FMH Orthopädische Chirurgie, Spital __; vgl. Vi-act. 157) beilegte, mit welchem sie für die Zeit ab 27. September 2016 für vier bis sechs Wochen 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (Vi-act. 149). Nachdem in der Folge kein Vergleich zustande kam (Vi-act. 151), wurde A.________ erneut zur orthopädischen Untersuchung bei der PMEDA aufgeboten (Vi-act. 155). Die Untersuchung fand am 19. Oktober 2016 statt, das Gutachten wurde am 21. November 2016 erstattet (Vi-act. 168). Darin wurde festgehalten, dass zumindest für angepasste (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeiten keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen sei, für die angestammte/letzte Tätigkeit allenfalls ein noch um 50% gemindertes Rendement, wobei eine weitere Steigerung zu erwarten sei (Arbeitsfähigkeit von 75% spätestens per Ende 2016, von 100% spätestens per Ende Februar 2017; Vi-act. 168, orthopädisches Gutachten S. 11 unten).
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E. Am 7. November 2016 nahm Dr.med. H.________ bei A.________ im Spital __ eine Schulterarthroskopie rechts mit Labrumrefixation, eine Bizeps-sehnentenotomie sowie eine subacromiale Bursektomie vor (Vi-act. 169 und 171, OP-Bericht vom 9.11.2016).
\n Mit Aktenstellungnahme vom 23. Dezember 2016 verneinte Dr.med. I.________ (FMH Chirurgie und Traumatologie, __) die Frage der B.________, ob der Eingriff vom 7. November 2016 (Teil-)Folge des Unfalls vom 24. April 2015 sei (Vi-act. 181 S. 4 unten). Zudem übte Dr.med. I.________ Kritik am PMEDA-Gutachten vom 21. November 2016, welches \"an Umfang und Widersprüchlichkeit gegenüber den zahlreich involvierten Klinikern und behandelnden Ärzten nicht zu überbieten [sei]\" (Vi-act. 181 S. 6 oben).
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F. Am 3. Januar 2017 entschied die B.________ was folgt (Vi-act. 182 S. 9, Einspracheentscheid vom 3.1.2017):
\n 1.
Die Einsprache vom 14. September 2016 wird dahingehend gutgeheissen, als die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2016 abgeändert wird, indem die Taggeldleistungen per 30. September 2016 eingestellt werden.
\n 2.
Weitergehend wird die Einsprache abgewiesen.
\n 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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G. Gegen den am 4. Januar 2017 zugestellten Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
In Aufhebung Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 03. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin weiterhin ab 01. Oktober 2016 Taggelder zu leisten.
\n 2.
Eventualiter sei in Aufhebung Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 03. Januar 2017 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
\n 3.
Die Beschwerdegegnerin habe unverzüglich, rückwirkend ab dem 01. Oktober 2016, die eingestellten Taggeldleistungen an die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Am 3. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie die Abweisung des Antrags der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Zwischenbescheid I 2017 19 vom 6. März 2017 entzieht der verfahrensleitende Einzelrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde vom 2. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung.
\n Mit Replik vom 14. März 2017 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde vom 2. Januar 2017 - mit Ausnahme des Beschwerdeantrags Ziff. 3 - fest. In der Duplik vom 31. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Am 1. und 2. Mai 2017 reicht die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 21. April 2017 und einen Verlaufsbericht vom 28. April 2017, beide von Dr.med. H.________, ein (vgl. Bf-act. 35+36). Hierzu reicht die Vorinstanz am 9. Mai 2017 eine Stellungnahme ein.
\n Am 6. Juni 2017 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen inklusive einer gutachterlichen Stellungnahme der PMEDA AG vom 30. Mai 2017 ein (Vi-act. 202-206). Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Stellung (unter Beilage weiterer Arztberichte, Bf-act. 37+38). Am 11. Juli 2017 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Verfügung der B.________ vom 12. Juni 2017, mit welcher diese die Leistungen für die Heilbehandlung per 30. September 2016 einstelle, sowie über die von der Beschwerdeführerin dagegen am 11. Juli 2017 erhobene Einsprache (Bf-act. 39+40).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss