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\n \n \n I 2017 24
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| \n Entscheid vom 10. Januar 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Jaeggi, \n Alderstrasse 40, 8008 Zürich, Postfach, 8034 Zürich,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________) ________ ist Mutter von zwei Söhnen (________). Am 30. März 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit Depressionen und Konzentrationsstörungen umschrieben (vgl. IV-act. 1 i.V.m. 10, 11, 20).
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B.
A.________ hatte seit dem 1. Juni 2008 als Maschinen-/Anlageführerin für die B.________ AG in C.________ (einem Produktionsbetrieb ________) gearbeitet.
\n Am 28. Oktober 2012 erlitt A.________ bei einer unverschuldeten PW-Frontal-kollision in D.________ u.a. eine HWS-Distorsionsverletzung (ohne Kopfanprall) mit Erstbehandlung im J.________ (Spital). Ab 8. Januar 2013 nahm sie die Arbeit zu 25% auf (mit anschliessender Steigerung). Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Suva D.________ die UVG-Versicherungsleistungen ein und verneinte einen Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. An diesem Ergebnis hielt die Suva D.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache hat die Suva mit Entscheid vom 5. Juni 2015 abgewiesen (vgl. Suva-act. 1-261ff./276).
\n Am 27. November 2015 hat die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. Januar 2016 mit umgehender Freistellung gekündigt (vgl. Alv-act. 164 i.V.m. IV-act. 15). Vom 3. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 war A.________ in der K.________ (Klinik) hospitalisiert (IV-act. 27).
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C. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 ausgeführt, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 33). Dagegen liess A.________ am 4. November 2016 Einwände erheben (IV-act. 34).
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D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 38). Gegen diese am 10. Februar 2017 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 20. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und/oder Massnahmen beruflicher Art, eventualiter eine IV-Rente, zu gewähren.
\n - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zur weiteren Begründung der Beschwerde anzuordnen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.
\n Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
\n Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diverse Fragen namentlich im Hinblick auf einen in der Beschwerde angesprochenen Arbeitsversuch (durch die Personalverleihfirma L.________) zu beantworten.
\n Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Nachdem diese Akten der Arbeitslosenversicherung eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2017 Frist angesetzt, um namentlich zur aktuellen Tätigkeit für die betreffende Personalverleihfirma Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin u.a. sinngemäss geltend, dass sie ungeachtet der aktuell erzielten Zwischenverdienste eine namhafte Einkommenseinbusse erleide und auf Unterstützung der IV für eine längerfristige berufliche Eingliederung angewiesen sei, zumal derzeit kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss