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\n \n \n I 2017 29
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| \n Urteil vom 16. Mai 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Kläger, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ AG \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1970) hat mit der D.________ AG einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, welcher mit der Unterzeichnung des Einsatzvertrages mit der E.________ AG vom 3. Februar 2016 in Kraft trat. Mit letzterem wurde der unbefristete Einsatz als angelernter Monteur 2c per 1. Februar 2016 (bei mind. 35 - 40 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 29.50) vereinbart (Kläg.-act. 2). A.________ war durch seine Arbeitgeberin bei der C.________ AG für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes kollektiv krankentaggeldversichert nach VVG (vgl. Rahmenarbeitsvertrag der Arbeitgeberin, vom SECO genehmigt am 21.12.2011 und 04.11.2013, Ziff. 15 m.V.a. Art. 28f. des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih [nachfolgend GAV Personalverleih], abgeschlossen am 17.3.2009/15.7.2011).
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B. A.________ erkrankte im Juni 2016 und wurde vom behandelnden Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Des Weiteren wurde ihm von der D.________ AG mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde.
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C. Mit Schreiben vom 11. November 2016 gelangte A.________ an die C.________ AG und meldete, dass er seit dem 2. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig sei. Das Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin sei, wenn überhaupt rechtsgültig, auf den 3. Juni 2016 aufgelöst worden, weshalb die Arbeitsunfähigkeit noch in der Kündigungsfrist eingetreten sei und er Anspruch auf Krankentaggeld habe (Bekl.-act. 3).
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D. Am 14. Dezember 2016 teilte die C.________ AG A.________ mit, dass das Arztzeugnis von Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) mit Beginn vom 2. Juni 2016 am 6. Juni 2016 ausgestellt worden sei, und dass Arztzeugnisse, welche im Nachhinein ausgestellt werden, erst ab Ausstellungsdatum des Arztzeugnisses akzeptiert werden könnten. Da das Arbeitsverhältnis per 3. Juni 2016 beendet worden sei, bestehe für die Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juni 2016 keine Versicherungsdeckung mehr, weshalb die Leistungspflicht abgelehnt werde (Kläg.-act. 11).
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E. Mit Klage vom 31. März 2017 gegen die C.________ AG betreffend \"Forderung aus Krankentaggeldversicherung\" lässt A.________ folgende Anträge stellen:
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\n - Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2017 den Betrag von CHF 37'134.00 brutto zzgl. 5% Zins zu bezahlen.
\n - Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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F. Mit Klageantwort vom 9. Mai 2017 stellt die C.________ AG folgende Anträge:
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\n - Die Klage sei abzuweisen.
\n - Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Unfallversicherers vorliegt.
\n - Subeventualiter sei ein fachärztliches medizinisches Gerichtsgutachten zu veranlassen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
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G. Am 23. Juni 2017 lässt der Kläger die Replik einreichen und ergänzte seine Anträge wie folgt:
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\n - Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 04.06.2016 bis zum 31.03.2017 den Betrag von CHF 37'134.00 brutto zzgl. 5% Zins zu bezahlen.
\n - (…)
\n - Die Rechtsbegehren der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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H. Mit Duplik vom 11. Juli 2017 hält die Beklagte an ihren Anträgen fest.
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I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 teilt der verfahrensleitende Richter den Parteien mit, welche Beweisabnahmen zu diesem Zeitpunkt vorgesehen sind (Einholung der Krankengeschichte durch den Kläger, Einholung des IV-Dossiers durch das Gericht, Abklärungen bei der D.________ AG und der E.________ AG). Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird, wozu sich keine Partei äusserte.
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J. Die IV-Akten werden am 24. Juli 2017 eingeholt, gleichentags reicht der Kläger seine Krankengeschichte ein. Am 2. August 2017 wird bei der D.________ AG schriftlich Auskunft eingeholt. Die IV-Akten werden am 4. August 2017 bzw. 23. August 2017 (jeweils Posteingang) beim Gericht eingereicht. Die schriftliche Auskunft der D.________ AG (gemäss Fragenkatalog vom 2.8.2017) erfolgt am 30. August 2017. Zu letzterer nimmt der Kläger (nach gewährter Fristerstreckung) am 16. Oktober 2017 Stellung.
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K. Am 6. Dezember 2017 ersucht der verfahrensleitende Richter die G.________ (Unfallversicherung) um Zustellung ihrer Akten, welche am 14. Dezember 2017 (Posteingang) beim Gericht eintreffen. Ebenfalls am 6. Dezember 2017 fordert der verfahrensleitende Richter die E.________ AG zur schriftlichen Auskunft auf, welche nach gewährter Nachfrist am 30. Januar 2018 (Posteingang) erfolgt. Am 16. Februar 2018 lässt der Kläger dazu Stellung nehmen.
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L. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. März 2018 wird die IV-Stelle um Zustellung der seit August 2017 erfolgten IV-Akten ersucht, welche dem Gericht am 20. März 2018 eingereicht werden. Die Parteien haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Nach