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\n \n \n I 2017 37
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Küttel, \n Unterer Althof 1, 8854 Siebnen,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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| \n vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, \n Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ______1975) war seit dem 15. März 1999 bei der B.________ AG in Horgen als Schweisser angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. Januar 2002 glitt er am 29. Dezember 2001 in C._____ (Serbien) beim Laufen auf der eisigen Strasse aus. Am gleichen Tag fand im Gesundheitszentrum C.________ (Serbien) eine Erstbehandlung durch Dr.med. K.________ (Chirurgie- und Orthopädiespezialist) statt, wo eine Unterschenkelfraktur links festgestellt und konservativ mittels Gips behandelt wurde. Ab dem 29. Dezember 2001 wurde A.________ eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 1 und 2). Bei diagnostizierter verzögerter Frakturheilung bei Status nach Unterschenkel-multifragmentärer Fraktur mit Retrokurvation am Übergang zum distalen Drittel links führte Dr.med. L.________ (FMH Chirurgie) im D.______ (Spital) am 16. April 2002 eine offene Reposition, eine Osteosynthese und Spongiosa-Plastik durch (Suva-act. 3). Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur entfernte Dr.med. L.________ am 14. August 2003 das Osteosynthesematerial und nahm eine Narbenexzision vor (Suva-act. 17). Ab dem 6. Oktober 2003 war A.________ wieder zu 100% arbeitsfähig (Bf-act. 1 und Suva-act. 18; die Arbeit nahm er indessen bereits am 18.9.2002 zu 50% in der Spedition wieder auf, vgl. Suva-act. 11).
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B. Am 15. Juni 2004 wurde der Suva ein Rückfall zum Unfall vom 29. Dezember 2001 wegen persistierenden Unterschenkelschmerzen gemeldet (Suva-act. 21). Kreisarzt Dr.med. N.________ untersuchte A.________ am 25. August 2004 und hielt fest, dass die Beschwerden noch unklar seien, aber weniger im Frakturgebiet, sondern mehr im Sprunggelenkbereich zu lokalisieren seien. Gestützt auf den MR-Untersuchungsbericht über das linke obere Sprunggelenk (OSG) vom 7. September 2004 kam Dr.med. N._______ am 13. September 2004 zum Schluss, dass die Heilung noch Zeit brauche und dem Versicherten noch für drei Monate Chondrosulf zu geben sei. Im Übrigen könne der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechtes abgeschlossen werden (Suva-act. 22-24; 66).
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C. Am 19. März 2010 verspürte A.________ nach einem Schlag mit einem Hammer auf eine geschweisste Schiene einen heftigen Schmerz am rechten Arm. Der Vorfall wurde der Suva am 23. März 2010 gemeldet. Am 5. November 2010 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr.med. P.________, die auch den linken Fuss untersuchte, nachdem A.________ über seit dem Unfall 2001 bestehende Beschwerden klagte. In der Folge wurde A.________ ab 1. Dezember 2010 eine 100% Arbeitsfähigkeit attestiert (seit April 2010 arbeitete er zu 50%).
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D. Am 9. November 2012 knickte A.________ bei der Arbeit der rechte Fuss um. Bei der Erstbehandlung im Spital E.______ wurde ein Supinationstrauma des rechten OSG diagnostiziert. Ab dem 9. November 2012 wurde dem Versicherten eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Bei persistierenden Schmerzen wurde eine MR-Untersuchung des rechten OSG veranlasst und eine undislozierte Fraktur des Processus anterior calcanei rechts diagnostiziert. Es erfolgten weitere Abklärungen in der F.________ Klinik (Zürich), wobei neben Restbeschwerden nach erfolgtem OSG-Distorsionstrauma rechts vom 9. November 2012 auch persistierende Schmerzen beim linken OSG bei Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur 2001 diagnostiziert wurden (vgl. Bf-act. 1; Suva-act. 33, 40, 54 und 55).
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E. Vom 2. September 2013 bis 31. Oktober 2013 (mit Unterbruch vom 30.9. bis 11.10.2013) befand sich A.________ in der G._____ (Klinik). Ab dem 18. November 2013 ging die Suva von einer 50-%igen Arbeitsfähigkeit mit steigender Tendenz aus und ab dem 1. April 2014 von einer 75-%igen Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 40).
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F. Am 25. April 2014 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen bezüglich den Beschwerden am linken Fussgelenk per 30. April 2014 ein, da eine strukturelle Läsion am linken Fussgelenk als Folge des Unfalls vom 29. Dezember 2001 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich habe nachgewiesen werden können. Zudem hielt die Suva fest, der Unfall am 9. November 2012 bezüglich des rechten Fussgelenks sei folgenlos abgeheilt (Suva-act. 47). Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe am 28. Mai 2014 Einsprache erheben (Suva-act. 58). Nachdem Dr.med. J.________ (Facharzt FMH Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie, ______) ein CRPS Typ I diagnostiziert hat (Suva-act. 74) und in der Folge PD Dr.med. Q.________ (Chefarzt Rheumatologie Uniklinik H._____), der von der Suva mit einem Konsilium beauftragt wurde, differenzialdiagnostisch ein CRPS bestätigte (Suva-act. 89), zog die Suva mit Schreiben vom 4. August 2015 ihre Verfügung vom 25. April 2014 zurück, anerkannte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und richtete A.________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 wieder Taggeldleistungen aus.
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G. Mit Schreiben vom 4. August 2015 beauftragte die Suva das I._____-Zentrum (O._____) mit der Evaluation einer Implantation eines Neurostimulators (Suva-act. 94). Nach Eingang des Berichtes des I._____-Zentrums vom 18. November 2015 (Suva-act. 102) sowie einer neurologischen Beurteilung durch Dr.med. R.________ (Fachärztin für Neurologie (CH), Neurologie und Psychiatrie (D) der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva) vom 6. Mai 2016, die beide ein CRPS nicht bestätigten, verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die Adäquanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 29. Dezember 2001, stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2016 ein und verneinte auch einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-act. 115).
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H. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Einsprache erheben. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2016 sowie die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 118).
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I. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz das von der IV-Stelle Schwyz in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS AO.________ vom 25. Oktober 2016 sowie eine Beurteilung des Kreisarztes Dr.med. S.________ vom 9. März 2017 ein. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (Suva-act. 133).
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J. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 8. Mai 2017 fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
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\n - Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid vom 23.3.2017 sei aufzuheben.
\n - Die Taggeldzahlung sei fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei ein Taggeld von 100% zu gewähren.
\n - Es seien berufliche Abklärungen zu treffen.
\n - Es sei die Frage der Invalidität zu prüfen, und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Versicherung.
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K. In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz, dass, soweit auf die Beschwerde vom 8. Mai 2017 eingetreten werden könne, diese abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 23. März 2017 zu bestätigen sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss