\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n I 2017 43
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 9. August 2017
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am B.________) lebt seit D.________ in der Schweiz und ist seit E.________ verheiratet. Sie übte als gelernte F.________-Mitarbeiterin verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. ________, vgl. IV-act. 19-1/2, IV-act. 43-13/27). Zuletzt arbeitete sie bis zum 8. Juli 2014 (= letzter Arbeitstag) als Betreuerin für G.________, welche diverse Einrichtungen für Behinderte führt (vgl. IV-act. 14-8/8, wobei das Anstellungsverhältnis per 30.4.2015 aufgelöst wurde).
\n
B. Am 2. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten und eine Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Die ausgeloste Gutachterstelle C.________ erstattete das interdisziplinäre Gutachten am 21. Dezember 2015 (IV-act. 43).
\n
C. Nach dem Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-act. 47) und Einwendungen der Versicherten vom 2. April 2016 (= IV-act. 52) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 2. Juni 2016, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen werde, derweil ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht wurde (IV-act. 56).
\n
D. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei.
\n
E. Am 23. Dezember 2016 unterzeichnete A.________ die Verlängerung für einen Arbeitsversuch im Bereich Tagesstätte der H.________ (IV-act. 78). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente werde per 1. August 2015 festgelegt (IV-act. 87). Am 2. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den bis 19. März 2017 verlängerten Arbeitsversuch (IV-act. 95). Die entsprechende Taggeldverfügung folgte am 8. März 2017 (IV-act. 97). In einer Eingabe vom 19. März 2017 nahm A.________ zum Vorbescheid vom 20. Februar 2017 Stellung und erklärte ihre Zustimmung zum Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015; gleichzeitig beantragte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 102). Am 28. März 2017 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz der Durchführungsstelle I.________ (in J.________, vgl. IV-act. 106).
\n
F. Mit Verfügung vom 21. April 2017 setzte die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente (von Fr. 287.-- monatlich) per 1. August 2015 fest und ermittelte einen Anspruch auf Nachzahlungen von Fr. 5‘740.--; davon wurden Fr. 3‘286.-- mit Taggeldleistungen der K.________ verrechnet (vgl. IV-act. 115).
\n Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Durchführungsstelle I.________ (IV-act. 122). Diesbezüglich erliess die IV-Stelle am 11. Mai 2017 Taggeldverfügungen (IV-act. 125, 126).
\n
G. Am 16. Mai 2017 erliess die IV-Stelle gegenüber A.________ eine Verfügung mit u.a. folgendem Wortlaut (IV-act. 127):
\n
Leistungen\n
Verfügung Rentenbefristung und Rückforderung\n
ersetzt unsere Verfügung vom 21.4.2017\n Diese Verfügung enthält 6 Seiten
\n Guten Tag Frau A.________
\n In der Rentenverfügung vom 21. April 2017 wurde Ihre Rente irrtümlich nicht befristet. Die Rente darf nur bis 30. September 2016 zugesprochen werden, weil Sie sich ab 19. September 2016 in der Eingliederung befunden haben. Beachten Sie dazu die beiliegende Begründung.
\n Sie haben die Invalidenrente ab 1. August 2015 bis heute ausbezahlt erhalten. Die Rente hätte während des gleichzeitigen Bezuges von Rente und IV-Taggeld am Taggeld angerechnet werden müssen. Das heisst, Sie haben zu hohe Leistungen erhalten. Wir werden die ausbezahlten Taggelder korrigieren und um die ausbezahlte Rente kürzen.
\n Die Zahlung der Invalidenrente wird per 31. Mai 2017 eingestellt. Die Rückforderung der zuviel ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 19. September 2016 bis 19. März 2017 von insgesamt Fr. 1‘621.40 wird über das Taggeld abgewickelt, das heisst, bei der nächsten Taggeld-Zahlung in Abzug gebracht. Sie erhalten auch entsprechende neue Taggeld-Verfügungen. Vom 20. März bis 31. Mai 2017 wird die Rente beim Taggeld bereits angerechnet (siehe dazu die entsprechenden Taggeld-Verfügungen). Ab 1. Juni 2017 wird die Rente nicht mehr ans Taggeld angerechnet.
\n
H. Mit einem per 17. Mai 2017 datierten und am 20. Mai 2017 der Post übergebenen Schreiben beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag „auf eine Teilrente von 50%“.
\n Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe, welche per 8. Juni 2017 datiert und am 9. Juni 2017 der Post übergeben wurde.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind. Es prüft namentlich die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.