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I 2017 55
 
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Entscheid vom 23. Oktober 2017
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
D.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin,
\n Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)
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Sachverhalt:
\n A. D.________ (geb. ________) hat verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (u.a. als Serviceangestellte, im Verkauf einer Bäckerei und in der Landwirtschaft). Nach einer IV-Anmeldung (wegen Multipler Sklerose) im November 2007 und diversen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 5. September 2008 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
\n B. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 zum Ergebnis, dass die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei. Nachdem D.________ dagegen opponiert und im Eventualstandpunkt weitere Abklärungen gefordert hatte, empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Damit war D.________ nicht einverstanden, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 an der Begutachtung festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 abgewiesen (VGE I 2016 10 vom 6.4.2016, IV-act. 100).
\n C. In der Folge wurden der Begutachtungsauftrag einer Gutachterstelle in S.________ zugelost und die Namen der Gutachter sowie die Untersuchungstermine bekanntgegeben (IV-act. 102 bis 109). Die beauftragte A.________ erstattete ihr Gutachten am 22. November 2016. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 mit, dass eine Einstellung der Rente vorgesehen sei (IV-act. 112). Dagegen liess D.________ am 5. April 2017 Einwände erheben (IV-act. 116). Am 5. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 118).
\n D. Gegen diese am 9. Mai 2017 eingegangene Verfügung liess D.________ rechtzeitig am 1. Juni 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin (über Ende Juni 2017 hinaus) eine Invalidenrente zusteht.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
  4. \n
  5. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 30. August 2017 auf die Erstattung einer Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (