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\n \n \n I 2017 55
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| \n Entscheid vom 23. Oktober 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n D.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin, \n Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)
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Sachverhalt:\n
A. D.________ (geb. ________) hat verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (u.a. als Serviceangestellte, im Verkauf einer Bäckerei und in der Landwirtschaft). Nach einer IV-Anmeldung (wegen Multipler Sklerose) im November 2007 und diversen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 5. September 2008 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
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B. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 zum Ergebnis, dass die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei. Nachdem D.________ dagegen opponiert und im Eventualstandpunkt weitere Abklärungen gefordert hatte, empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Damit war D.________ nicht einverstanden, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 an der Begutachtung festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 abgewiesen (VGE I 2016 10 vom 6.4.2016, IV-act. 100).
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C. In der Folge wurden der Begutachtungsauftrag einer Gutachterstelle in S.________ zugelost und die Namen der Gutachter sowie die Untersuchungstermine bekanntgegeben (IV-act. 102 bis 109). Die beauftragte A.________ erstattete ihr Gutachten am 22. November 2016. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 mit, dass eine Einstellung der Rente vorgesehen sei (IV-act. 112). Dagegen liess D.________ am 5. April 2017 Einwände erheben (IV-act. 116). Am 5. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 118).
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D. Gegen diese am 9. Mai 2017 eingegangene Verfügung liess D.________ rechtzeitig am 1. Juni 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin (über Ende Juni 2017 hinaus) eine Invalidenrente zusteht.
\n - Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 30. August 2017 auf die Erstattung einer Duplik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (