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I 2017 56
 
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Entscheid vom 7. Februar 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.______,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Sebastian Lorentz,
\n Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.______ (geb. ______1956, geschieden seit 1. Juli 2010, IV-act. 29) ist gelernte Textilverkäuferin. Ab April 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ca. 70% als Service-Angestellte im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________ (IV-act. 8-2/9). Am 17. September 2007 wurde im Kantonsspital K.______ eine Cataract-Operation am linken Auge durchgeführt (IV-act. 6-1ff./9, 6-9/9). A.______ war deswegen bis 7. Oktober 2007 arbeitsunfähig. Nach der IV-Anmeldung vom 16. November 2007 übernahm die IV-Stelle die Kosten der Star-Operation links sowie die Nachbehandlung bis 31. Dezember 2007 inkl. Taggeld (IV-act. 13 bis 17).
\n B. Seit Dezember 2011 befindet sich A.______ in psychiatrischer Behandlung bei Dr.med. E.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Gemäss der Beurteilung dieses Psychiaters vom 22. Juni 2016 leidet A.______ an einer chronischen Depression und einer Borderlinepersönlichkeitsstörung (IV-act. 68-1/2, Bericht vom 22.6.2016).
\n C.1 Im Jahr 2013 arbeitete A.______ in einem 90%-Pensum im Wohn- und Pflegezentrum B.________. Aufgrund länger dauernder Schmerzen seitens einer Sattelgelenks-Arthrose rechts wurde am 22. April 2013 im D._____-Spital eine Trapezium-Resektions-Arthroplastik und Ligament-Rekonstruktion mittels FCR-Sehne durchgeführt. In der Ruhigstellungs-Phase mittels Gipsschiene kam es zu Dauerschmerzen und Entwicklung eines komplex-regionalen Schmerzsymptoms (CRPS Typ I) (IV-act. 36-7/10). Infolge einer Überbelastung der linken Hand wurde am 27. Oktober 2014 eine Trapezium-Resektions-Arthroplastik und Ligament-Rekonstruktion durchgeführt (IV-act. 46-2/2,  47-1/3). Die Operation brachte eine deutliche Schmerzbesserung im Sattelgelenk links, allerdings traten in der Folge neu Schmerzen im Metacarpophalangeal-Gelenk des linken Daumens auf (im CT vom 5.1.2015 zeigte sich eine mässiggradige Arthrose des Metacarpophalangeal-Gelenks I und des Interphalangeal-Gelenks I). Vom 20. Juli 2015 bis 6. August 2015 erfolgte am Institut für Radiotherapie
\n in der Klinik G.________ in H.________ eine antientzündliche Bestrahlung beider Daumengelenke und des Handgelenks links sowie des 1. Strahls rechts (IV-act. 53-2/3).
\n C.2 A.______ war aufgrund der Arthrosen in beiden Handgelenken ab April 2013 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und erhielt deswegen von ihrer Krankentaggeldversicherung Taggelder (KV-act. 1). Trotz der Beschwerden half sie im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in der Woche ein bis drei Mal am Mittag im Service aus. Im März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Unterstützung des RAV Lachen fand A.______ ab 1. Juni 2015 eine Anstellung bei der Spitex J.________ mit einem Arbeitspensum von ca. 20-30% (Hausdienst; vgl. auch IV-act. 76-3/9 Mitte). Per 1. Dezember 2015 nahm A.______ eine 50%-Stelle als Mitarbeiterin Verpflegung / Cafeteria im Alters- und Pflegeheim I.______ auf (IV-act. 58-1ff./13).
\n D. In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 veranschlagte die RAD-Ärztin Dr.med. F.________ für A.______ ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte körperliche Arbeiten ohne relevante Beanspruchung der Handfunktion, wobei zusätzlich eine Leistungsminderung von 10% anerkannt wurde (IV-act. 54-4/4). Nach einer Haushaltsabklärung am 25. Januar 2016 (IV-act. 59-1/8) teilte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 22. März 2016 mit, dass voraussichtlich vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 ein Anspruch auf eine ganze und vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 auf eine Viertels-Rente bestehe. Ab 1. Dezember 2015 bestehe kein Anspruch mehr (IV-act. 61). Dagegen erhob A.______ am 28. April 2016 Einwand (IV-act. 64).
\n Am 24. August 2016 wurde bei A.______ eine Denervation der MCC-Gelenke II rechts und II links wegen Arthrosenschmerzen durchgeführt (Mit­teilung der IV vom 8.3.2017 [IV-act. 81-1/5]; entsprechende Arztberichte sind nicht aktenkundig).
\n E. Per 30. September 2016 kündigte A.______ das Arbeitsverhältnis beim Alters- und Pflegeheim I.______ (IV-act. 75). Per 1. Oktober 2016 erhöhte sie ihr Pensum als Haushelferin bei der Spitex J.________ auf 50% (Jahressollzeit) (IV-act. 74, Änderungsvertrag vom 6.9.2016).
\n F. Nach Eingang weiterer Arztberichte und Eingaben des hinzugezogenen Rechtsvertreters von A.______ (IV-act. 67 bis 73) ersetzte die IV-Stelle den bisherigen Vorbescheid durch einen neuen vom 25. Januar 2017 (IV-act. 78). In Ergänzung zum bisherigen abgestuften Rentenanspruch (ganze Rente vom 1.4.2014-31.5.2015, Viertelsrente vom 1.6.2015-30.11.2015, keine Rente vom 1.12.2015-30.9.2016) hielt die IV-Stelle fest, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2016 ein IV-Grad von 48% ermittelt worden sei und ab dann wiederum eine Viertelsrente ausgerichtet werde (IV-act. 78-2/4). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2017 bestätigte die IV-Stelle das im Vorbescheid vom 25. Januar 2017 enthaltene Ergebnis und sprach A.______ nachträglich und zeitlich abgestuft die entsprechenden Rentenbeträge zu (IV-act. 82, 83 und 84).
\n G. Am 2. Juni 2017 (Postaufgabe) lässt A.______ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien die Verfügungen vom 02.05.2017 insofern aufzuheben, als dass der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente negiert wird.
\n 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 ununterbrochen den Anspruch auf eine mindestens halbe Rente zuzusprechen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n Es wird zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 stellt die Vorinstanz folgende Anträge:
\n 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Vor­instanz, insofern teilweise gutzuheissen, als dass in der Zeitspanne vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht.
\n 2. Im Übrigen sei die Beschwerde, soweit sie die Zeitspanne ab 1. Oktober 2016 betrifft, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss