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\n \n \n I 2017 77
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| \n Entscheid vom 10. Januar 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft 1, \n Postfach 1241, 6431 Schwyz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke, \n Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenleistungen der IV)
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Sachverhalt:\n
A. Die Eltern von A.________ (geb. am ________) ersuchten die IV-Stelle Schwyz am 8. Mai 1998 um Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung einer postnatal verursachten Epilepsie. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Juli 1998 abgelehnt (IV-act. 7). Mit Abklärungsbericht vom 28. September 2001 beantragte C.________ (heilpädagogische Früherzieherin) bei der IV-Stelle die Kosten-übernahme für Früherziehung als pädagogisch-therapeutische Massnahme ab 5. September 2001 bis zur Einschulung (IV-act. 6). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2002 gewährte die IV-Stelle Sonderschulmassnahmen im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung vom 6. September 2001 bis 31. Juli 2003 (IV-act. 4). Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 wurde die Kostenübernahme für heilpädagogische Früherziehung bis 31. Juli 2004 verlängert (IV-act. 1).
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B. Am 1. Juni 2004 (Posteingang) meldeten die Eltern A.________ bei der
IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Alters-
\n jahr aufgrund eines allgemeinen seelisch-geistigen Entwicklungsrückstands an (IV-act. 9). Nach Abklärungen beim Dienst für Sonderschulung (Amt für Schuldienste) hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2004 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 erteilt (IV- act. 15). Nachdem sich nach einer Probephase zeigte, dass A.________ ab Januar 2006 in die Kleinklasse reintegriert werden konnte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 die Sonderschulmassnahmen in der Heilpädagogischen Tagesschule D.________ auf (IV-act. 19).
\n Am 30. April 2010 hat die Vormundschaftsbehörde Schwyz für A.________ E.________ als Beiständin ernannt (IV-act. 21).
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C. Ab August 2011 besuchte A.________ die Werkschule an der Mittelpunktschule J.________. Am 4. Dezember 2012 (Posteingang) erfolgte bei der IV-Stelle (durch die Eltern sowie die damalige Beiständin von A.________) eine weitere Anmeldung für Minderjährige und für medizinische Massnahmen (insbesondere für eine Berufsberatung) vor dem 20. Altersjahr aufgrund eines Entwicklungsrückstands und Sprachverzögerung (IV-act. 22). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 teilte die IV-Stelle der Beiständin von A.________ mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 31). Dagegen erhob die Beiständin am 19. Februar 2013 Einwände (IV-act. 33). Nach weiteren Abklärungen sowie Durchführung mehrerer IQ-Tests durch die IV-Berufsberaterin K.________, teilte die IV-Stelle der Beiständin von A.________ am 20. August 2013 mit, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten hinsichtlich einer erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die IV-Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 49).
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D. Nach einem Schnupperaufenthalt für eine Anlehre mit Wohnplatz sowohl bei der L.________ (Institution) als auch bei der M.________ (Institution) in N.________ im Februar/März 2014 unterzeichneten A.________ und seine Eltern am 15. Mai 2014 einen Ausbildungsvertrag für eine zweijährige Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS als Praktiker PrA Bäckerei in der M.________ (Institution) in N.________ vom 3. August 2014 bis 3. Juli 2016 (IV-act. 51 und 55ff.). In der Folge gewährte die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker PrA Bäckerei bei der M.________ (Institution) in N.________ ab 3. August 2014 bis 2. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 9'420.-- (Ausbildung: Fr. 4'620.-- pro Monat; Wohnen: Fr. 4'800.-- pro Monat). Sie hielt zudem fest, das zweite Ausbildungsjahr könne übernommen werden, wenn gemäss der durchgeführten Standortbestimmung gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres zumindest gute Aussichten auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen. Während der Dauer der Massnahme werde ein kleines IV-Taggeld ab 1. Juni 2015 unter Anrechnung des Lehrlingslohnes von Fr. 300.-- ausgerichtet (IV-act. 60). Nach Abklärung des Ausbildungsverlaufs gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr ab 3. August 2015 bis 2. August 2016. Ab 1. Juni 2015 (18. Altersjahr) wurde A.________ für die Dauer der Massnahme ein kleines Taggeld im Betrag von Fr. 34.60 zugesprochen (IV-act. 74).
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E. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ________ vom 12. Mai 2015 wurde O.________ zum Beistand nach