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I 2017 85
 
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Entscheid vom 10. Januar 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1962) bewirtschaftete seit 1982 als selbständiger Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb in der Bergzone 2 (9.7 ha; zusätzlich wurde noch eine Alp bewirtschaftet, vgl. IV-act. 17-1/9). Aufgrund von Rücken­beschwerden meldete er sich am 30. April 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 26). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel, derweil ein Rentenanspruch am 9. August 1999 verneint wurde (IV-act. 13 und 27).
\n B. Nach einer erneuten IV-Anmeldung vom 13. April 2005 (IV-act. 35) und diversen Abklärungen (inkl. landwirtschaftlicher Abklärungsbericht = IV-act. 53) verfügte die IV-Stelle am 19. Oktober 2005, dass ausgehend von einem ermittelten IV-Grad von 58% mit Wirkung ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (zuzüglich Kinderrenten, IV-act. 59). Der Gesundheitsschaden wurde vom RAD-Arzt Dr.med. B.________ am 19. August 2005 wie folgt umschrieben: Parese des oberen Plexus brachialis rechts nach Schulteroperation wegen Subscapularisruptur; es handle sich um eine Nervenschädigung mit Lähmungen, welche perioperativ aufgetreten seien (vgl. IV-act. 51).
\n C. Mit Mitteilungen vom 7. Mai 2007 und vom 26. November 2008 bestätigte die IV-Stelle, dass nach Überprüfung des Rentenanspruchs weiterhin eine halbe IV-Rente gewährt werde (IV-act. 73, 86).
\n D. Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte das Amt für Landwirtschaft der
\n IV-Stelle mit, dass A.________ seinen Landwirtschaftsbetrieb per 1. Mai 2011 an seinen Sohn C.________ verpachtet habe. Er selber werde während des Winterhalbjahres beim Sohn im Angestelltenverhältnis das Vieh betreuen sowie im Sommerhalbjahr 2011 eine Alp in Nidwalden bewirtschaften (Vieh betreuen/ Alpkäse produzieren, IV-act. 95). Daraufhin gewährte die IV-Stelle A.________ Berufsberatung im Hinblick auf eine Umschulung (IV-act. 108). Der zuständige IV-Berater schlug im Schlussbericht vom 30. März 2012 eine Umschulung zum Milchtechnologen vor. Nachdem A.________ bereits für eine Saisonstelle als Hilfskäser im Kanton Bern zugesagt hatte, blieb damals offen, ob es zu einer Umschulung komme (IV-act. 117, 119).
\n E. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 teilte die IV-Stelle A.________ u.a. sinngemäss mit, dass nach der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Sohn die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit zumutbar sei. Bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit geringer Belastung des rechten Armes sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 75% zu rechnen und resultiere kein rentenbegründender IV-Grad (IV-act. 127). Zudem informierte die IV-Stelle am 22. Mai 2012, dass eine Abklärung in der BEFAS ________ durchgeführt werde (IV-act. 129). Am 9. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige halbe IV-Rente nach Zustellung dieser Verfügung per Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 135). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid VGE I 2012 103 vom 12. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 auf der Basis eines IV-Grades von 58% zugesprochenen halben IV-Rente nicht erfüllt seien (IV-act. 145).
\n F. Am 8. Mai 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die eigene Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 156). Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 ordnete die IV-Stelle eine vorsorgliche Sistierung der IV-Rente an mit der sinngemässen Begründung, dass A.________ hinsichtlich des geplanten Einsatzes ________ nicht mitgewirkt habe (IV-act. 162).
\n G. Vom 11. August 2014 bis zum 29. August 2014 war A.________ erneut in D.________ hospitalisiert (vgl. IV-act. 168: 7. Hospitalisation mit den Diagnosen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/ Abhängigkeitssyndrom; rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode sowie histrionische Persönlichkeitsstörung).
\n Am 25. September 2014 ging bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiederaufnahme der Rentenauszahlung ein. Darin führte A.________ u.a. sinngemäss aus, dass während seiner Abwesenheit auf der Alp seine Ehefrau zwischenzeitlich ausgezogen sei und ihm die Briefpost der IV-Stelle erst vor kurzem ausgehändigt habe. Er sei psychisch sehr belastet, weshalb er auch in die D.________ eingeliefert worden sei (IV-act. 165).
\n Am 17. Dezember 2014 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass er ab 1. Januar 2015 den Landwirtschaftsbetrieb wieder alleine führen werde (mit einem Angestellten in einem 50%-Pensum für die körperlich anstrengenden Arbeiten). Sein Sohn sei nicht bereit gewesen, den Betrieb selber zu führen, weshalb die Pacht per Ende Dezember 2014 beendet werde (IV-act. 171).
\n Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2015 mit, dass ab 1. September 2014 wieder Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 181). Dieses Ergebnis wurde in der Verfügung vom 15. Mai 2015 übernommen (IV-act. 184).
\n H. Mit Eingabe vom 28. September 2015 ersuchte A.________ um eine höhere IV-Rente (IV-act. 187). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre MEDAS-Abklärung (IV-act. 191, 192). Der Begutachtungsauftrag wurde der G.________ zugelost und die Namen der Gutachter wurden A.________ bekannt gegeben (IV-act. 194, 197). Das G.________-Gutachten wurde am 16. August 2016 erstattet (IV-act. 199). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016, dass eine Einstellung der Rente sowie die Gewährung von Arbeitsvermittlung vorgesehen seien (IV-act. 206). Dagegen erhob A.________ am 21. Oktober 2016 bzw. 25. November 2016 Einwände (IV-act. 210 und 212).
\n Nachdem ein neuer MRI-Befund der HWS (Bericht von Dr.med. E.________, vom 2.12.2016 = IV-act. 216) eingereicht worden war, empfahl der RAD-Arzt Dr.med. B.________ am 22. Dezember 2016, zu diesen neuen Unterlagen eine Stellungnahme der MEDAS-Gutachter einzuholen (vgl. IV-act. 217-9/9). Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 ersuchte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter um eine entsprechende Zusatzbeurteilung (IV-act. 218). Nach mehreren Mahnungen beantworteten die MEDAS-Gutachter am 31. Mai 2017 die Anfrage der IV-Stelle (IV-act. 227).
\n I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hat die IV-Stelle die bisherige halbe IV-Rente per 31. August 2017 aufgehoben.
\n Dagegen reichte A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach