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\n \n \n I 2017 8
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| \n Entscheid vom 16. Mai 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Daniel Candrian, \n Weidhuobli 29, 6430 Schwyz,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Begutachtung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ________) ist ________ als fünfte von insgesamt neun Geschwistern in ________ zur Welt gekommen. Schon früh musste sie im Haushalt sowie im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mithelfen. 1978 gelangte sie in die Schweiz und arbeitete ab ________ 1978 im Alterszentrum B.________ in C.________ (vgl. UV-act. 6-91/155 i.V.m. IV-act. 10). Nach der Heirat ________ wurde sie Mutter von drei Kindern ________. Vor der Geburt der jüngsten Tochter ________ ist A.________ Witwe geworden und hat in der Folge die Kinder alleine grossgezogen (UV-act. 6-92/155).
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B. Am 14. Oktober 2010 hielt sich A.________ mit Familienangehörigen in der Türkei auf. Bei der Fahrt auf einer Landstrasse kam es zu einem schweren Verkehrsunfall mit einem Lastwagen (________). A.________ wurde am 18. Oktober 2010 mit der Rega in die Schweiz gebracht und in G.________ behandelt. Seit diesem Autounfall ist ihr Sohn querschnittgelähmt (vgl. UV-act. 6-3/155). Am 15. Dezember 2010 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1-1/9).
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C. Die zuständige Unfallversicherung (D.________) veranlasste in der Folge am 13. Februar 2012 eine interdisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte des Kantonsspitals E.________ (UV-act. 3-1/6). Zum Fragenkatalog des Unfallversicherers konnten der Rechtsvertreter der Versicherten sowie die IV-Stelle Zusatzfragen stellen (vgl. UV-act. 3-3/6). Nach Eingang des neurologischen Teilgutachtens (vom 10.5.2012) und des orthopädischen Teilgutachtens (vom 20.9.2012) ersuchte der Unfallversicherer mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den zuständigen leitenden Arzt des Kantonsspitals E.________ um eine Koordination/Fertigstellung des interdisziplinären Gutachtens (UV-act. 4). Nachdem dies scheiterte und die Begutachtung am Kantonsspital E.________ abgebrochen wurde, erteilte der Unfallversicherer am 15. Februar 2013 Prof. Dr. F.________ vom G.________den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung (UV-act. 5). Dieses G.________-Gutachten wurde wie folgt bearbeitet (vgl. UV-act. 6-2/155):
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\uF02D Datum der neurologischen Untersuchung
01.10.2014
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\uF02D Datum der neuropsychologischen Untersuchung
24.05.2013
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\uF02D Datum der psychiatrischen Untersuchung
03.06.2015
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\uF02D Datum der unfallchirurgischen Untersuchung
04.12.2015
\n Das interdisziplinäre G.________-Gutachten wurde am 23. August 2016 erstattet. Zum Ergebnis dieses Gutachtens äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. H.________ am 26. September 2016 und empfahl eine MEDAS-Begutachtung via Med@p (vgl. IV-act. 50-4/4). Dieses Vorgehen wurde dem Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 29. September 2016 mitgeteilt (IV-act. 51), welcher in einer Eingabe vom 4. Oktober 2016 dagegen opponierte und eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2016 beantragte (IV-act. 52). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 verlängerte die IV-Stelle die Frist für Einwände bis längstens 30. November 2016 (IV-act. 53). Mit Schreiben vom 18. November 2016 verwies der Rechtsvertreter auf seine eigene, ärztlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit und forderte eine weitere Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2017 (IV-act. 56). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 lehnte der Rechtsvertreter die Durchführung der vorgesehenen Administrativ-Begutachtung vehement ab und forderte bei Festhalten an einer Begutachtung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV-act. 58). Dazu äusserte sich der zuständige RAD-Arzt in einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 (IV-act. 60-6/6).
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D. Am 3. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle, dass an der erwähnten MEDAS-Begutachtung festgehalten werde (IV-act. 62). Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 1. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 3.1.2017 betreffend Festhalten an der polydisziplinären Administrativbegutachtung sei aufzuheben.
\n - Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf eine weitere polydisziplinäre Administrativbegutachtung zu verzichten und gestützt auf den Erkenntnissen des polydisziplinären Gutachtens des G.________ vom 23.8.2016 einen Vorbescheid betreffend Rentenanspruch zu erlassen.
\n - Eventualiter entscheide das Verwaltungsgericht Schwyz gleich selber über den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des G.________-Gutachtens 2016 und den Faktoren gemäss Vorbescheid D.________.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss noch einzureichender Honorarnote.
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E. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss