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I 2017 95
 
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Entscheid vom 14. März 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Küttel,
\n Unterer Althof 1, 8854 Siebnen,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (geb. am ________1975) war seit dem 15. März 1999 bei der M.________ AG in B.________ als Schienenschweisser angestellt. Am 29. Dezember 2001 glitt er in C.________ (Serbien) beim Laufen auf der eisigen Strasse aus. Am gleichen Tag wurde ärztlich eine Unterschenkelfraktur links festgestellt und konservativ mittels Gips behandelt. Bei diagnostizierter verzögerter Frakturheilung bei Status nach Unterschenkel-multifragmentärer Fraktur mit Retrokurvation am Übergang zum distalen Drittel links wurde am 16. April 2002 im L.________ (Spital) eine offene Reposition, eine Osteosynthese und Spongiosa-Plastik durchgeführt. Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur wurde am 14. August 2003 das Osteosynthesematerial entfernt. A.________ war seit dem Unfall 100% arbeitsunfähig. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 18. September 2002 arbeitete A.________ im bisherigen Betrieb in der Spedition wieder zu 50% und ab dem 6. Oktober 2003 wieder zu 100% als Schienenschweisser. Aufgrund des Unfalls blieben bei A.________ persistierende Schmerzen im linken OSG zurück.
\n A2. Am 9. November 2012 knickte A.________ bei der Arbeit der rechte Fuss um. Bei der Erstbehandlung im Spital Lachen wurde ein Supinationstrauma des rechten OSG diagnostiziert. A.________ wurde deswegen eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Auch hier blieben persistierende Restbeschwerden nach erfolgtem OSG-Distorsionstrauma rechts zurück.
\n A3. Vom 2. September 2013 bis 31. Oktober 2013 (mit Unterbruch vom 30.9. bis 11.10.2013) befand sich A.________ in der N.________ (Klinik). Im Austrittsbericht vom 7. November 2013 wurde u.a. festgehalten, dass inskünftig von einem Einsatz als Schienenschweisser abzusehen sei und sich eine berufliche Umorientierung aufdränge (IV-act. 39-5/11). Ab dem 18. November 2013 ging die Suva von einer 50-%igen Arbeitsfähigkeit mit steigender Tendenz aus und ab dem 1. April 2014 von einer 75-%igen Arbeitsfähigkeit (UV-act. 12-142/181).
\n A4. Ab April 2014 erfolgten bei A.________ wegen eines möglichen CRPS Typ I im linken Fuss medizinische Abklärungen und Schmerzbehandlungen in der P.________ (Klinik). Im Auftrag der Suva führte PD Dr.med. D.________ (Chefarzt Rheumatologie ________) ein Konsilium durch zur Frage, ob bei A.________ am Unterschenkel und Fuss links ein CRPS I vorliege und ob dieses auf den Unfall vom 29. Dezember 2001 zurückzuführen sei. In seinem Bericht vom 10. Juli 2015 bejahte PD Dr.med. D.________ dies und nannte als Diagnose \"Persistierende Schmerzsymptomatik Unterschenkel und Fuss links (EM 2001), DD: CRPS I in partieller Remission, neuropathisches Schmerzsyndrom\" (UV-act. 14-47/129). Mit Schreiben vom 4. August 2015 beauftragte die Suva das O.________ (Zentrum) mit der Evaluation einer Implantation eines Neurostimulators. Nach Eingang des Berichtes des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 18. November 2015 sowie einer neurologischen Beurteilung durch die Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 6. Mai 2016, die beide ein CRPS nicht bestätigten, verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die Adäquanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 29. Dezember 2001, stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2016 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (UV-act. 115). Gegen diese Verfügung liess A.________ Einsprache erheben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz das von der IV-Stelle Schwyz in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom 25. Oktober 2016 sowie eine Beurteilung des Kreisarztes Dr.med. F.________ vom 9. März 2017 ein. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE I 2017 37 vom 13. Dezember 2017 gut und bejahte die Adäquanz der weiterhin bestehenden Fuss- und Unterschenkelbeschwerden links. Eine dagegen von der Suva am 1. Februar 2018 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 8C_123/2018).
\n B. Am 8. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an, wobei er im Anmeldeformular als Grund Beschwerden im rechten Unterarm angab (IV-act. 1-7/9). Im Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 2010 teilte die M.________ AG mit, dass der Versicherte meistens nachts auf den Geleisen der SBB als Schienenschweisser arbeite. Die Arbeit sei sehr anstrengend, über längere Zeit könne der Versicherte die Arbeit mit dem kranken Arm nur noch beschränkt ausüben (IV-act. 10-8/11). Gemäss der Beurteilung des Suva-Kreisarztes war A.________ nach kurzer Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2010 wieder 100% arbeitsfähig, weswegen die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2012 das Leistungsbegehren vom 8. Oktober 2010 rechtskräftig abwies (IV-act. 25).
\n C. Am 27. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Darin machte er \"Restbeschwerden OSG-Distorsionstrauma rechts vom 9.11.12, Alt: Linker Unterschenkelbruch am 29.12.2001\" geltend (IV-act. 26-5/6). Im Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2013 teilte die M.________ AG mit, dass das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2013 aufgelöst werde, die Belastung sei offensichtlich zu gross und im Betrieb sei keine andere Beschäftigung möglich (IV-act. 30-3/16).
\n Ab 18. November 2013 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang eines 50% Pensums zur Stellensuche angemeldet. Mit Mitteilung vom 30. Januar 2014 gewährte die IV-Stelle Schwyz A.________ Beratung und Unterstützung im Hinblick auf Eingliederungsmassnahmen durch die Arbeitsvermittlung (IV-act. 50). Vom 10. Februar 2014 bis 9. August 2014 nahm A.________ an einem Eingliederungsprogramm im Impuls Lachen teil, wo er in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 50% arbeitete (IV-act. 11-148/201; IV-act. 96-6/11 Mitte und UV-act. 60).
\n D. Am 1. März 2016 wurde A.________ für eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) in der MEDAS E.________ aufgeboten. Die Untersuchungen fanden am 19. und 22. April 2016 sowie am 4. Mai 2016 statt. Das Gutachten wurde der IV-Stelle Schwyz am 26. Oktober 2016 (Eingangsdatum) erstattet (IV-act. 86-1/48). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Gleisbauer bzw. Schienenschweisser nicht mehr zumutbar sei, hingegen könne er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% vollschichtig (vermehrter Pausenbedarf) arbeiten (IV-act. 86-25/48). Das MEDAS-Gutachten beurteilte der RAD-Arzt Dr.med. G.________ (FMH Allgemeinmedizin) am 15. November 2016 als problemlos nachvollziehbar (IV-act. 87-10/10).
\n E. Mit Vorbescheid vom 10. April 2017 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde. Infolge verspäteter Anmeldung bestehe ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Dezember 2013. Der mittels LSE-Tabellen ermittelte IV-Grad betrage 30% und liege somit unter 40%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 91-2/4). Dagegen liess A.________ am 23. Mai 2017 Einwand erheben (IV-act. 95-1/17). Am 27. Juni 2017 empfahl RAD-Arzt Dr.med. G.________ der IV-Stelle Schwyz, weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (IV-act. 96-11/11).
\n F. Am 22. August 2017 verfügte die IV-Stelle Schwyz die Abweisung des Leistungsbegehren. Am 29. August 2017 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der IV-Stelle Schwyz mit, dass die Verfügung vom 22. August 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb er davon ausgehe, dass diese neu zu eröffnen sei. Am 7. September 2017 eröffnete die IV-Stelle Schwyz die Verfügung erneut, diesmal mit der Rechtsmittelbelehrung (IV-act. 100-2/5).
\n G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen die am 8. September 2017 zugestellte Verfügung der IV-Stelle Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7.9.2017 sei aufzuheben.
\n 2. Es seien berufliche Abklärungen zu treffen.
\n 3. Es seien die Fragen der Invalidität neu zu prüfen und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente in angemessener Höhe zuzusprechen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (