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I 2018 102
I 2019 1
 
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Entscheid vom 7. Februar 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1980) litt gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2002 an einer schlaffen Paraplegie sub Th12 im Rahmen einer dissoziativen Lähmung. Am 21. Oktober 1996 trat erstmals ein kompletter Gefühlsverlust an der Hand und am Unterarm links auf; ab dem 23. Oktober 1996 persistierte eine zusätzliche Lähmung des ganzen linken Armes. Am 6. Oktober 1997 traten u.a. ein vollständiger Gefühlsverlust in beiden Beinen sowie ein vollständiger Verlust der Beinmotorik auf. Nach der IV-Anmeldung vom 24. November 1997 gewährte die damals zuständige IV-Stelle Zürich diverse Hilfsmittel und berufliche Massnahmen sowie Psychotherapie als medizinische Massnahme. Am 5. Februar 2001 lehnte die IV-Stelle Zürich die weitere Übernahme von Physio- und Psychotherapie als medizinische Massnahme ab mit der Begründung, dass es um die Behandlung des Leidens an sich gehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2002 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (IV-act. 72). Die IV-Stelle Zürich übernahm mit Verfügung vom 3. November 2003 die Kosten für ambulante Physiotherapie im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 3. September 2001 (IV-act. 84).
\n B. Nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands absolvierte A.________ von 2003 bis 2007 eine Ausbildung als Pflegefachfrau (HF), welche sie mit einem Fähigkeitszeugnis abschloss (weitere Zusatzausbildungen folgten, IV-act. 85-4/6, Ziff. 5.3). Von 2008 bis 2012 arbeitete sie für die Spitex C.________ (IV-act. 119-3/9). Vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2014 war sie für die Pflegedienstleitung bei der Spitex D.________ verantwortlich (IV-act. 97-4/6, Ziff. 5.4, wobei sie selber kündigte, IV-act. 100, 101). Ein IV-Leistungsbegehren vom 7. Oktober 2014 hat die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgewiesen (IV-act. 116). Seit dem 1. April 2015 (bis 31.12.2016) war A.________ bei der E.________ angestellt (IV-act. 117).
\n Am 25. November 2016 unterzeichnete sie (nachdem sie ab 12.9.2016 in der F.________ hospitalisiert war, IV-act. 118-14, Ziff. 1.3) erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb sie wie folgt: \"Burnout, Erschöpfungsdepression, allg. Verschlechterung seit letzter Anmeldung bei komplexer PTBS, UCTD, Lähmung der Beine, starke Dyspnoe beim Gehen, Konzentrationsunfähigkeit\" (IV-act. 85-5/6 Ziff. 6.2).
\n C. Die IV-Stelle Zürich gewährte diverse Leistungen (Abgabe eines Rollstuhls = IV-act. 132; Kostengutsprache für einen Elektro-Hilfsantrieb = IV-act. 133; Kostengutsprache für eine Faltrampe = IV-act. 134; Kostengutsprache für einen Rollstuhl = IV-act. 135). Am 29. Mai 2017 teilte die IV-Stelle Zürich mit, dass gemäss den Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 136). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle Zürich an, ab 1. Juni 2017 eine ganze Rente zu gewähren (IV-act. 139). Gemäss Mitteilung vom 24. August 2017 übernahm die IV-Stelle Zürich die Kosten von Fr. 21'987.70 für leidensangepasste Änderungen an einem Personenwagen (vgl. IV-act. 162). Gemäss Mitteilung vom 13. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Zürich Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining in Form von Fahrstunden (vgl. IV-act. 176). Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die IV-Stelle Zürich mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 186). Am 28. November 2017 erteilte die IV-Stelle Zürich noch Kostengutsprache für einen Rollstuhl (IV-act. 189).
\n D. Am 12. Oktober 2017 hatte A.________ eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung unterzeichnet (IV-act. 178). Dieses Leistungsbegehren wurde am 23. Oktober 2017 von der IV-Stelle Zürich zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Schwyz weitergeleitet, nachdem A.________ zwischenzeitlich ihren Wohnsitz nach I.________ verlegt hatte (IV-act. 182). Am 15. Februar 2018 erfolgte in der Wohnung von A.________ eine Abklärung der Hilfsbedürftigkeit durch eine Fachperson der IV-Stelle Schwyz (IV-act. 198). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle am 6. März 2018 an, ab 1. Juni 2017 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu gewähren (IV-act. 199). Dagegen liess A.________ am 18. April 2018 Einwände erheben (IV-act. 204). Am 12. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 209).
\n E. Gegen diese irrtümlich an ein falsches Advokaturbüro adressierte und zugestellte Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 9. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben, soweit sie die Zeit ab November 2017 betrifft.
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  3. a) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend seit November 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu bezahlen.
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\n b) Evenualiter (zu 2. A): Die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n F. Mit Verfügung vom 16. November 2018 annullierte die IV-Stelle (aufgrund der falschen Adressierung) die ursprüngliche Verfügung vom 12. Oktober 2018 und hielt in der neuen Verfügung (mit korrigierter Adresse) daran fest, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe (vgl. IV-act. 213).
\n Dagegen liess A.________ am 3. Januar 2019 fristgerecht erneut Beschwerde erheben mit den gleichen Hauptbegehren, wonach die angefochtene Verfügung für den Zeitraum ab November 2017 dahingehend abzuändern sei, dass seither ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu gewähren sei, bzw. eventualiter eine Rückweisung zur weiteren Abklärung vorzunehmen sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Zudem wurde eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren I 2018 102 beantragt.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hatte die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde vom 9. November 2018 sei kostenpflichtig abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der von der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrensvereinigung steht nichts im Wege. Die erste Beschwerde (I 2018 102) gegen die ursprüngliche Verfügung vom 12. Oktober 2018 ist - nachdem die Vorinstanz diese Verfügung annulliert hat - an sich gegenstandslos. Die zweite Verfügung (mit korrigierter Zustelladresse) enthält materiell den gleichen Inhalt (wie die erste Verfügung), weshalb für die Behandlung der zweiten Beschwerde (I 2019 1) die Ausführungen und Einwände der Versicherten zur ersten Beschwerde zu prüfen sind.
\n 2.1.1  Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (