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\n \n \n I 2018 105
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| \n Entscheid vom 16. Juli 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Invalidenrente)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (geboren 1965) war seit dem 6. März 2000 als Bauarbeiter bei der D.________ AG (später: E.________ AG) erwerbstätig. Im Nebenerwerb arbeitete er bei der F.________ AG in Zürich. In seiner Eigenschaft als Bauarbeiter war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am
\n 18. Oktober 2000 - beim Aussteigen aus einem sich in Hanglage befindlichen Dumper ausrutschte und in der Folge auf das linke Knie stürzte - eine Ruptur des Ligamentum patellae und der medialen und lateralen Retinacula des linken Knies zuzog. Die Suva erbrachte die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
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A.2 Am 22. Februar 2007 klemmte sich A.________ beim Einklinken des Hakens eines Klappkübels am Kran den linken Daumen ein, sodass es dabei zu einer Amputation der distalen Daumenkuppe mit offener Endgliedfraktur und traumatischer Zerreissung des Nagelbettes kam. Auch nach diesem Unfall erbrachte die Suva die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
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A.3 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 sowie Einsprachentscheid vom
\n 28. April 2008 stellte die Vorinstanz die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2007 ein und sprach A.________ - für seine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit als Folge der beiden oberwähnten Unfälle - ab 1. Dezember 2007 eine Invalidenrente von 14% sowie eine Integritätsentschädigung von
\n Fr. 13'350.-- bei einer Integritätseinbusse von 12.5% zu. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
\n 31. Juli 2008 (VGE I 2008 95) insoweit gut, als es den Invaliditätsgrad auf 25% erhöhte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Prüfung einer Renten- revision hat die Suva diese Rente am 6. Dezember 2011 bestätigt (Vi-act. II 80).
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B. Bis am 28. Februar 2015 war A.________ weiterhin bei der E.________ beschäftigt, seit 2010 in einem Pensum von 75%. Nach Beendigung der Anstellung infolge Kündigung aus betrieblichen Gründen bezog A.________ Arbeitslosenentschädigung, wodurch er weiterhin bei der Suva gegen Folgen von Unfall versichert war.
Bei einem Motorradunfall vom 21. Oktober 2016 erlitt A.________ eine Rissquetschwunde am Unterschenkel links dorsal mit Eröffnung der Muskelfaszie, eine Rissquetschwunde prätibial rechts und eine osteochondrale Läsion am mittleren Talus sowie dem zentralen Pilon tibiale des linken OSG (vgl. Vi-act. III 1 [Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen]; Vi-act. III 6; Vi-act. III 12). Die Suva erbrachte auch hierfür die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
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C. Mit Schreiben vom 21. November 2017 teilte die Suva A.________ mit, dass aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. August 2017 eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig sei, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 eingestellt würden, die Suva jedoch weiterhin für die Kosten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes aufkommen werde. Ebenso werde eine Anpassung der bestehenden Invalidenrente geprüft (vgl. Vi-act. III 87).
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D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach die Suva A.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 21. Oktober 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26% eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 77'545.-- zu. Zusätzlich sprach sie A.________ bei einer Integritätseinbusse von 5% eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu (Vi-act. III 89). Dagegen liess A.________ am 31. Januar 2018 Einsprache erheben, mit dem Antrag, es sei ihm eine mindestens 40%-ige Invalidenrente zuzusprechen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 revidierte er seinen Antrag und verlangte eine 30%-ige Invalidenrente (vgl. Vi-act. III 96; Vi-act. III 105). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 ab (vgl. Vi-act. III 112).
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E. Gegen den unbestrittenermassen am 17. Oktober 2018 zugestellten Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 lässt A.________ mit Eingabe vom
\n 14. November 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine 30%-ige Invalidenrente zu gewähren.
\n - Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie neue und zusätzliche Abklärungen betreffend Invalideneinkommen vornimmt, um daraufhin neu zu entscheiden.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 beantragt die Suva vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018. Mit Replik vom 24. Januar 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz, woraufhin sich diese mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erneut in der Angelegenheit vernehmen lässt.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 26% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu (Vi-act. III 89). Bereits in der Einsprache vom 31. Januar 2018 resp. vom 11. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer einzig Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente; mithin blieb die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung unangefochten. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wurde die Einsprache abgewiesen.
\n Mit Beschwerde vom 14. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Invalidenrente auf mindestens 30%. Er macht im Wesentlichen geltend, das von der Vorinstanz der Berechnung zugrunde gelegte Invalideneinkommen könne der Beschwerdeführer niemals erreichen, es sei zu hoch. Dies unter anderem auch, weil nicht der maximale Leidensabzug von 25% gewährt worden sei. Unbestritten ist demgegenüber der von der Vorinstanz auf Fr. 77'545.-- festgesetzte Validenlohn. Es ist nachfolgend somit zu prüfen, ob der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 26% rechtens ist.
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2.1 Gemäss