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I 2018 106
 
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Entscheid vom 11. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. A.________, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
B.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
\n C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ (früher: ….1972, aus …, seit 1989 in der Schweiz, Mutter eines Sohnes [1994] und einer Tochter [2004]) war von 1996 bis Juli 2006 als Fabrikationsmitarbeiterin bei der Firma … angestellt. Am 3. Juli 2006 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Nach Abklärungen, welche u.a. ein MEDAS-Gutachten … D.________ … vom 6. Mai 2008 (= IV-act. 32) umfassen, verfügte die IV-Stelle am 28. August 2008, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 43). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2008 231 vom 12. Februar 2009 abgewiesen (IV-act. 48). Daraufhin beschwerte sich B.________ erfolglos beim Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_285/2009 vom 7.8.2009 = IV-act. 54).
\n B. Am 9. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von B.________ mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 63). Nachdem sie eine befristete Teilzeitanstellung sowie eine mündliche Zusage für eine weitere Anstellung gefunden hatte, wurde die Arbeitsvermittlung am 23. August 2010 abgeschlossen (IV-act. 71).
\n C. Am 9. Mai 2014 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Bewegungseinschränkung, Schmerzen + psychische Probleme\" umschrieben (IV-act. 72-5/6 oben). Die IV-Stelle erachtete die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung als nötig; der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle … zugelost (IV-act. 96ff.). Das entsprechende Gutachten vom 2. Oktober 2015 ging am 8. Oktober 2015 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 103). In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gelangte Dr.med. … (RAD Zentralschweiz) zum Ergebnis, auf das Gutachten vom 2. Oktober 2015 könne nicht abgestellt werden (IV-act. 104-4f./6).
\n D. Am 16. Januar 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz B.________ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche nochmals eine umfassende medizinische Untersuchung durchgeführt werde (IV-act. 117). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle Z zugelost (IV-act. 121). Das polydisziplinäre Z-Gutachten wurde am 28. Juli 2017 erstattet (IV-act. 126). Dazu äusserte sich der zuständige RAD-Arzt in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 und regte eine Rückfrage bei der Gutachterstelle an (hinsichtlich der Beurteilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit, vgl. IV-act. 127-5/7). Die Antwort der Gutachterstelle ging am 27. November 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 129). Am 9. April 2018 erfolgte noch eine Haushaltsabklärung vor Ort (mit Bericht vom 17.4.2018, vgl. IV-act. 133).
\n E. Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2018 kündigte die IV-Stelle an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 134). Dagegen liess B.________ am 22. Juni 2018 Einwände erheben (IV-act. 141). Am 18. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 146).
\n F. Dagegen liess B.________ rechtzeitig am 15. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Oktober 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.
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  3. Eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
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  5. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom
    \n 18. Oktober 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit Replik vom 15. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 14. Februar 2019. Am 7. März 2019 gingen noch Zusatzbemerkungen der Beschwerdeführerin ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit