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\n \n \n I 2018 107
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| \n Entscheid vom 11. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am .________1966) ist (aus erster Ehe) Mutter von drei zwischenzeitlich erwachsenen Töchtern (IV-act. 1-2/9). Sie hat in C.________ eine Handelsschule mit Diplomabschluss und von 1985 bis 1986 ein Allround-Bankpraktikum bei einer Grossbank absolviert. Zudem beendete sie ein Musikstudium an der Musikhochschule D.________ (mit Diplom im Jahr 2000 und unterrichtete als Klavierlehrerin). Sie arbeitete u.a. für die EA.___-bank. Ab 2010 war sie in der EB.-bank____ erwerbstätig (80% Pensum; vgl. IV-act. 10 und VGE I 2016 48 vom 5.9.2016 = IV-act. 35).
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B. Am 13. Februar 2015 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die seit April 2014 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb sie mit \"chronische Erschöpfung aufgrund chronischem Verlauf des Epstein-Barr-Virus\" (IV-act. 1-7/9, Ziff. 6.2 und 6.3).
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C. Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 31. Dezember 2015 mit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (IV-act. 24). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2016 fest
\n (IV-act. 28). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 48 vom 5. September 2016 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer (psychiatrischen) Zusatzabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 35).
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D. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 39). Der Begutachtungsauftrag wurde dem Ärztlichen Begutachtungsinstitut E.________ (F.________) zugelost (IV-act. 47). Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 teilte die Gutachterstelle die Namen der Gutachter sowie das Untersuchungsprogramm mit (u.a. am 22.2.2017 von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr mit 2 Stunden Mittagspause, vgl. IV-act. 51). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 informierte Dr.med. G.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, Umweltmedizin, H.________), dass es A.________ aus ärztlicher Sicht nicht möglich sei, ganztägig an Untersuchungen teilzunehmen (IV-act. 53). Daraufhin wurde das Untersuchungsprogramm auf vier Tage verteilt (IV-act. 55). Das interdisziplinäre E.________-Gutachten vom 18. April 2017 ging am 5. Mai 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 56).
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E. Am 22. November 2017 wurde noch eine Abklärung im Haushalt von A.________ vorgenommen. Der entsprechende Haushaltsabklärungsbericht wurde am 23. Januar 2018 fertiggestellt (IV-act. 65).
\n Mit Vorbescheid vom 21. März 2018 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 eine befristete ganze IV-Rente sowie ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente (IV-Grad 43%) zuzusprechen (vgl. IV-act. 66). Zudem wurde am 21. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet hinsichtlich der Auflage, eine stationäre Behandlung und Rekonditionierung durchzuführen (IV-act. 67). Mit Schreiben vom 9. April 2018 sicherte A.________ zu, sich solchen Massnahmen zu unterziehen. Allerdings ersuchte sie um eine Präzisierung, welche konkreten Massnahmen gemeint seien (IV-act. 72). In einer weiteren Eingabe vom 16. April 2018 erhob A.________ Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 73). Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 präzisierte die IV-Stelle die hinsichtlich der Schadenminderungspflicht geforderten Massnahmen (IV-act. 78). Nachdem Dr.med. G.________ am 31. Mai 2018 bescheinigt hatte, dass die von der IV-Stelle geforderte Auflage einer \"stationären Behandlung einer kardiologischen Rekonditionierung sowie die Korrektur des Untergewichts in einer Klinik\" während der laufenden Antibiotikatherapie medizinisch nicht möglich sei (IV-act. 79-2/2), sistierte die IV-Stelle ihre Forderung vorderhand bis zum 28. September 2018 (IV-act. 80). Mit Schreiben vom 28. September 2018 ersuchte A.________ um eine weitere Sistierung der erwähnten Auflage (IV-act. 86).
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F. Mit Verfügung vom 5. November 2018 sprach die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 eine ganze IV-Rente sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu (zuzüglich eine entsprechende Kinderrente für die Tochter I.________, vgl. Bf-act. 2).
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G. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 23. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. November 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2017 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2017 eine (unbefristete) Teilrente zusteht.
\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. November 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).
\n - Eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Rentenanspruch von Bedeutung sind, ist bereits im die gleiche Beschwerdeführerin betreffenden Gerichtsentscheid I 2016 48 vom 5. September 2016 dargelegt worden (IV-act. 35). Es kann darauf verwiesen werden. Sodann sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat und dass der IV-Grad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist (80% Erwerbstätigkeit/ 20% Haushalt, vgl. Beschwerde, S. 12 oben i.V.m. der angefochtenen Verfügung). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere die Höhe der Rentenleistungen im Zeitraum ab 1. Januar 2017. Während die IV-Stelle für das Jahr 2017 keinen Anspruch auf eine IV-Rente und ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Viertelsrente ermittelt hat, geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie zusätzlich vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Teilrente hat, und zwar vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 mindestens eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente (vgl. Beschwerde, S. 13, Ziff. 41).
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2.1 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden im ersten Gerichtsentscheid wie folgt zusammengefasst:
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2.1.1 Vom 18. September 2011 bis zum 22. Oktober 2011 hielt sich die Versicherte, nachdem anfangs September 2011 eine Tako-Tsubo-Kardiomyopathie im Regionalspital J.________ diagnostiziert worden war, zur kardialen Rehabilitation in der Reha-Einrichtung K.________ auf. Im Austrittsbericht vom 8. November 2011 wies der Chefarzt Dr.med. L.________ u.a. darauf hin, dass die Akutsituation durch eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst worden sei. Kardial seien zuletzt völlig unauffällige Befunde festgestellt worden. Auch von psychischer Seite sei eine deutliche Stabilisierung erreicht worden. Eine weitere psychologische Nachbehandlung sei jedoch dringend notwendig (IV-act. 14).
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2.1.2 Am 1. Mai 2015 meldete sich die Versicherte wegen unklaren diffusen Abdominalschmerzen auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Lachen. Aufgrund der diskreten Klinik während der Untersuchung und unauffälligem Labor konnte keine Ursache für die gastrointestinalen Beschwerden gefunden werden. Die bereits für 6. Mai 2015 geplante Koloskopie im Spital J.________ wurde ausdrücklich begrüsst (IV-act. 15-12/13).
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2.1.3 Am 6. Mai 2015 nahm Dr.med. M.________ (Leitender Arzt Innere Medizin/ Gastroenterologie, Spital J.________) aufgrund einer Zuweisung des behandelnden Arztes (Dr.med. N.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, O.________), eine Oesophagogastroduodenoskopie und Ileo-Koloskopie vor.
\n In seinem Bericht vom 7. Mai 2015 an den behandelnden Arzt fasste er die Indikation für die getroffenen Abklärungen wie folgt zusammen (IV-act. 15-9/13):
\n Seit einem Jahr besteht anamnestisch ein chronischer EBV-Infekt und fehlende Spurenelemente sowie eine mikrozytäre Anämie. Es bestehen schubweise auftretende Unterbauchschmerzen. Ein letzter Schub ereignete sich im Februar 2015 mit langsamer Besserung. Seither unregelmässiger Stuhlgang mit Obstipations- und Diarrhoephasen (…).
\n In seiner Beurteilung hielt Dr.med. M.________ fest, dass die Oesophagogastroduodenoskopie und Ileo-Koloskopie unauffällig ausfielen. Nach der vorgenommenen Untersuchung bestehe keine sichere Erklärung für die geschilderten Beschwerden. Hinweise für eine chronisch entzündliche Darmerkrankung liessen sich nicht nachweisen (makroskopisch auch kein Hinweis für Zöliakie). Am Ehesten sei von funktionellen Beschwerden auszugehen (IV-act. 15-10/13).
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2.1.4 Dr.med. N.________ stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2015 an die
\n IV-Stelle folgende Diagnosen (vgl. IV-act. 11-6/12):
\n Chronisches Müdigkeitssyndrom bei St.n. EBV Infekt 04/2014 mit rezidivierenden Fieberschüben
\n St.n. Tako-Tsubo-Kardiomyopathie 10/2011
\n Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung
\n Zur Symptomatik führte Dr.med. N.________ sinngemäss aus, seit dem EBV-Infekt leide die Versicherte an extremer Müdigkeit und rezidivierenden Fieberschüben sowie Gliederschmerzen. Aktuell bestünden extreme Bauchbeschwerden mit positiven Entzündungswerten im Stuhl. Die Prognose wurde als günstig beurteilt. Für den Zeitraum seit 1. März 2015 veranschlagte er eine Arbeitsfähigkeit von 50% (bei einem Erwerbspensum von 80%, vgl. IV-act. 11-7/12). 4 Stunden pro Tag wurden von diesem Arzt als möglich bzw. zumutbar erachtet, wobei ab 1. August 2015 eine Steigerung auf 60% in Betracht gezogen wurde (IV-act. 11-8/12, Ziff. 1.7 in fine und Ziff. 1.9). In einem weiteren Beiblatt, welches ebenfalls am 21. Mai 2016 bei der Vorinstanz einging, schätzte der gleiche Arzt Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 4 bis 5 Stunden pro Tag als zumutbar (IV-act. 11-12/12 oben).
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2.1.5 Auf Zuweisung von Dr.med. N.________ nahm Dr.med. Q.________ vom GastroZentrum der P.________ am 20. August 2015 eine Untersuchung der Versicherten vor (mit Abdomensonographie). In seinem Bericht vom 31. August 2015 an den behandelnden Arzt fasste er seine Beurteilung u.a. wie folgt zusammen (IV-act. 20-3/5):
\n Zuweisung der Patientin wegen unklarer Abdominalschmerzen, welche initial von Diarrhoe, später aber von Obstipation begleitet sind. Vorübergehend fanden sich im Stuhl erhöhte Calprotectin-Werte. Im Beobachtungsintervall zwischen dem 28.07. und 31.08.2015 klagte die Patientin weiterhin über intermittierende Bauchschmerzen vor allem postprandial teilweise nachts sowie Obstipationstendenz und starkes Gurgeln der Darmgeräusche. Die von mir durchgeführte Laboruntersuchung inkl. Stuhluntersuchungen fielen allesamt normal aus. Im Serum lagen die Entzündungswerte im Normbereich. Hinweise für eine Parasitose ergaben sich nicht. Die Calprotectinwerte im Stuhl waren wiederholt normal, so dass ich Entocort Mitte August 2015 gestoppt habe. Die klinische Symptomatik hat sich in der Folge kaum verändert. Eine MR-Untersuchung des Dünndarmes vom 24.08.2015 hat keinerlei Hinweise für ein entzündliches Geschehen im Abdominalbereich ergeben. Zusammen mit den bereits vorgängig durchgeführten Endoskopien mit normaler Makroskopie und normaler Histologie ist meiner Meinung nach deshalb eine chronisch entzündliche Darmerkrankung als Ursache der Beschwerden äusserst unwahrscheinlich. Die Beschwerden der Patientin passen viel mehr zu funktionellen Beschwerden im Sinne einer Reizdarmproblematik. Möglicherweise wurde die Symptomatik durch eine interkurrente Infektion im Frühling 2015 akzentuiert oder ausgelöst. Die initial festgestellte Entzündung mit erhöhten Calprotectinwerten ist aber in der Zwischenzeit wieder vollständig abgeheilt.
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2.1.6 In einer Stellungnahme vom 18. März 2016 an den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten führte Dr.med. N.________ aus, der Bericht des GastroZentrums P.________ sei seines Erachtens korrekt. Es lägen keine weiteren Diagnosen zu den aufgeführten Krankheiten vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden (vgl. IV-act. 31-14/15). Weiter führte der behandelnde Arzt sinngemäss aus, es treffe aktuell nicht zu, dass die Versicherte aufgrund der diagnostizierten Beschwerden nicht entscheidend eingeschränkt sei. Sie leide immer noch unter ihrem chronischen Müdigkeitssyndrom sowie unter intermittierender Reizdarmproblematik. Vor allem die erstgenannte Diagnose erschwere aktuell die Rückkehr in ein volles Beschäftigungsverhältnis. Zudem liege sicherlich eine erhebliche somatopsychische Problematik vor, d.h. die Versicherte sei durch die jahrelange Schwächung und Problematik zermürbt. Dass dieser Zustand dauerhaft so bleiben werde und somit einen IV-Rentenanspruch begründe, sei \"in der Tat nicht unbedingt zwingend\". Im Übrigen empfahl Dr.med. N.________ einen längerdauernden Aufenthalt in einer psychosomatisch und somatisch ausgerichteten Institution (IV-act. 31-14/15).
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2.2 Dr.med. G.________ stellte in einem Bericht vom 7. Dezember 2016 folgende Diagnosen (IV-act. 46):
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- Chronik fatigue Syndrom
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- gesicherte chronisch verlaufende Borreliose
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- V.a. persistierende EBV-Infektion mit Schwächung des Immunsystems
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- funktionelle gastrointestinale Beschwerden mit Bauchkrämpfen, im Wechsel Diarrhoe und Obstipation
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- ausgeprägte Schlafstörungen
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- klinisch gesicherte funktionelle hypothyreote Stoffwechsellage
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- vegetative Fehlregulation mit Betonung des Sympathikotonus und nicht ausreichender Regenerationsfähigkeit
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- gesicherter Allergie gegenüber einer Vielzahl von Grundnahrungsmitteln
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- Ausschluss einer Fructoseintoleranz
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- Ausschluss einer Lactoseintoleranz
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- Ausschluss einer Histaminintoleranz
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- Ausschluss einer Sorbitintoleranz
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- Nachweis von abnormen Schwermetallewerten (toxische Belastung mit Arsen und Aluminium)
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- Intestinale Malabsorption mit
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- Vitaminmangel und Mineralmangel
\n
- Z.n. Tako-Tsubo-Kardiomyopathie
\n Des Weiteren führte dieser Facharzt u.a. aus, dass sich die funktionellen Magen-Darm-Beschwerden erfreulicherweise etwas gebessert hätten, wenn auch nicht befriedigend. Insgesamt beginne die Versicherte einen etwas kräftigeren Eindruck zu hinterlassen; die Erschöpfung habe sich um ca. 20-30% gebessert. Weitere therapeutische Schritte seien sicherlich erforderlich. Die insgesamt weiterhin noch nicht ausreichende Ernährung mit weiterhin reduziertem Körpergewicht und tendenziell Exsikkose werde voraussichtlich in Intervallen eine Infusionstherapie weiter sinnvoll werden lassen. Die Entwicklung bleibe abzuwarten (IV-act. 46-3/3).
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2.3.1 Am interdisziplinären E.________-Gutachten vom 18. April 2017 wirkten folgende Gutachter mit (IV-act. 56-30/30):
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- Dr.med. R.________ (Fallführung/ FMH Allgemeine Innere Medizin)
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- Dr.med. S.________ (FMH Rheumatologie)
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- Prof. Dr.med. T.________ (FMH Infektiologie)
\n
- Dr.med. U.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie)
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- Dr.med. V.________ (FMH Neurologie)
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- Dr.med. W.________ (FMH Kardiologie)
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2.3.2 Diese E.________-Gutachter stellten (nach Untersuchungen vom 13.1.2017, 21.2.2017, 22.2.2017 und 14.3.2017) im Rahmen eines interdisziplinären Austausches folgende Diagnosen (IV-act. 56-26f./30):
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Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit\n
1. Chronisch aktive EBV-Infektion (Infektbeginn 04/2014) (ICD-10 B27.0)
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- Serologie: EBV VCA IgG pos., IgM neg., EBV EBNA-1 lgG pos.
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- EBV-DNA: 900 GEq/mL
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- Ausschluss von Sprue, Autoimmunkrankheit, HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B, chronischer Hepatitis C, Borreliose
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2. Untergewicht (BMI 15.4 kg/m2) (ICD-10 R 63.4)
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- seit 2014 ca. 10% Gewichtsabnahme
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- am ehesten im Rahmen der chronisch aktiven EBV-Infektion
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- zusätzlich Verdacht auf Essstörung
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3. V.a. \"Euthyreoid Sick Syndrome\