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\n \n \n I 2018 108
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| \n Entscheid vom 11. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1971, Doppelbürgerin Schweiz/ Italien) hat die Volksschule in Lachen absolviert und eine Ausbildung als Büroangestellte absolviert (1987 - 1989, IV-act. 16-1/8). Von Juni 1989 bis Februar 1992 lebte sie in Grossbritannien. Sie ist Mutter von 2 Töchtern (Jg. 1991 und 1993, IV-act. 1-2/6). Von 2007 bis 2013 übte sie diverse Erwerbstätigkeiten als Sekretärin, im Bereich Einkauf/ Verkauf/ Beratung/ Schulung (zeitweise selbständigerwerbend) und als Sachbearbeiterin/Allrounderin (..) aus (vgl. IV-act. 16-2/8, oben). Die 2006 geschlossene Ehe wurde (…) 2013 geschieden (IV-act. 4).
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B. Am 20. Februar 2014 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb A.________ mit \"Verdacht chronic fatigue Syndrom - cervicocephales Schmerzsyndrom - Myasthenia gravis\" (vgl. IV-act. 1-4/6, Ziff. 6.2). Nach Abklärungen veranlasste die IV-Stelle in Absprache mit dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ (vgl. IV-act. 37) eine neurologische Begutachtung an der Klinik C.________. Bestandteil dieses Gutachtens vom 7. September 2016 (= IV-act. 48) bildete u.a. auch eine Untersuchung im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen der C.________ vom 28. April 2016 (IV-act. 48-1/17 i.V.m. IV-act. 48-12ff./17). Mit Schreiben vom 7. November 2016 mahnte die IV-Stelle A.________, sich im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht in eine augenärztliche Behandlung zu begeben und eine Brillenanpassung vorzunehmen (IV-act. 52). Daraufhin teilte A.________ am 21. November 2016 mit, dass sie seit September 2016 in augenärztlicher Behandlung bei Dr.med. D.________ (Ophthalmologie/ Ophthalmochirurgie FMH) in Behandlung sei (IV-act. 54).
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C. In der Folge erteilte die IV-Stelle - in Absprache mit dem damaligen Rechts-vertreter von A.________ (IV-act. 64) - den Auftrag für eine augenärztliche Begutachtung an der Augenklinik der C.________. Das entsprechende Gutachten vom 4. Mai 2017 ging am 21. Juni 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 66). Der konsultierte RAD-Arzt empfahl, eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durchführen zu lassen (IV-act. 67-6/6). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle W.________ zugelost (IV-act. 71, 72). Nachdem es zu Differenzen zwischen dieser Gutachterstelle und der IV-Stelle hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterlagen der IV-Abteilung BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) kam, erklärte die IV-Stelle sinngemäss, dass ein Gutachten ohne Berücksichtigung der BVM-Akten unverwertbar bzw. wertlos sei, weshalb der Gutachterauftrag anderweitig vergeben werde (IV-act. 82).
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D. Der neue interdisziplinäre Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS X.________ zugelost (IV-act. 83). Diese Information sowie die Namen der Gutachter wurden dem (damaligen) Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bekanntgegeben (IV-act. 87). Nachdem sich dieser Rechtsvertreter telefonisch bei der IV-Stelle gemeldet hatte, erläuterte die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Februar 2018 noch schriftlich, weshalb nach Auffassung der IV-Stelle ein anderes MEDAS-Gutachten nötig wurde (IV-act. 93).
\n Am 4. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle das (ungeachtet der Differenzen mit der IV-Stelle fertig gestellte) W.________-Gutachten vom 1. Juni 2018 ein (vgl. IV-act. 94). Am 6. Juni 2018 folgte das Gutachten der MEDAS X.________ vom 5. Juni 2018 (IV-act. 95). Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018, auf die Ergebnisse des Gutachtens der MEDAS X.________ abzustellen (IV-act. 97-3/4).
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E. Nach Einblick in die IV-Akten und in die nachträglich zugestellten BVM-Unterlagen legte der damalige Rechtsvertreter von A.________ in zwei Eingaben (vom 11.9.2018 und vom 27.9.2018) dar, weshalb dem Vorbescheid vom 25. Juli 2018 (= IV-act. 99) nicht zu folgen sei, weshalb ein Obergutachten nötig sei und weshalb den BVM-Unterlagen nichts Relevantes hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sei (IV-act. 104, 105, 107).
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F. Am 25. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle gegenüber A.________ sinngemäss, dass der IV-Grad 10% betrage, dass kein Rentenanspruch bestehe und dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 110).
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G. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 26. November 2018 durch ihren neuen Rechtsanwalt rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.10.2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei vollzuständig abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem sei festzustellen, dass das W.________Gutachten vom 1. Juni 2018 auf unvollständiger Aktenbasis beruhe und damit nicht verwertbar sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit