\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2018 13
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 16. Mai 2018
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Unfallversicherung (frist- und formgerechte Einspracheerhebung;  E-Mail-Einsprache)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren am ________1966, gelernter Maurer, war bei der C.________ Arbeitslosenkasse D.________ (Ort) zur Arbeitsvermittlung angemeldet, ehe er am 16. Januar 2017 bei sich zu Hause in E.________ vor dem Haus auf der Strasse zum Briefkasten ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die Suva als zuständige Unfallversicherung kam für die Unfallfolgen auf (Taggeld und Heilkosten, Vi-act. 1, 18 bis 21).
\n B. In der Folge blieben bei A.________ persistierende Rückenschmerzen zurück. Eine vorgesehene stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik G.________ (Ort) wurde wegen eines Suizidversuchs von A.________ am 1. August 2017 mit anschliessender fürsorgerischen Unterbringung (vom 2.-10. August 2017) kurzfristig verschoben. Vom 10. August 2017 bis 7. September 2017 befand sich A.________ zur arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehaklinik G.________(Ort).
\n C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (eingeschriebener Versand) schloss die Suva den Fall per 30. September 2017 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein (Vi-act. 89-1/6). Gemäss der Suva-Telefonnotiz vom 12. September 2017 nahm           A.________ die auch per E-Mail zugestellte Verfügung vom 12. September 2017 zur Kenntnis (Vi-act. 90).
\n D. In den Akten findet sich eine als \"Einspruch\" betitelte E-Mail von         A.________, die als Adressaten die Fallbearbeiterin der Suva und seinen Vater H.________ aufführt, mit welcher A.________ Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 12. September 2017 erhob (Vi-act. 104-5/12). Auf diesem Ausdruck findet sich ein Vermerk der Fallbearbeiterin der Suva vom 20. Oktober 2017, wonach diese E-Mail bei der Suva nicht einging (ebenfalls Vi-act. 104-5/12).
\n E. Am 18. Oktober 2017 liess A.________ durch seinen zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsvertreter bei der Suva eine Eingabe einreichen, worin die Aufhebung der Suva-Verfügung vom 12. September 2017 und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragt wurden. Der Eingabe war unter anderem auch der als \"Einspruch vom 06.10.2017\" bezeichnete E-Mail-Auszug beigelegt (Vi-act. 104-2/2 und 104-5/12). In der Eingabe vom 18. Oktober 2017 wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Vi-act. 104-1/12).
\n In den Akten findet sich zudem eine von A.________ verfasste und unterzeichnete Einsprache, welche vom 15. Oktober 2017 datiert (Vi-act. 104-9/12).
\n Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 bestätigte die Suva dem Rechtsvertreter von A.________ den Eingang der Einsprache vom 18. Oktober 2017 (Vi-act. 106; vgl. auch Vi-act. 107).
\n F. Mit Einspracheentscheid (E 3314/17) vom 10. Januar 2018 trat die Suva auf die Einsprache von A.________ nicht ein. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, die Verfügung vom 12. September 2017 sei am 13. September 2017 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe am 13. Oktober 2017 geendet. Die Einsprache vom 18. Oktober 2017 sei damit verspätet erfolgt. Die mit der Einsprache eingereichte E-Mail vom 6. Oktober 2017, gemäss welcher A.________ Einsprache erhoben habe, sei bei der Suva nicht eingegangen. Es sei nicht erstellt, dass am 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben worden sei (Vi-act. 120-3/6).
\n In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied die Suva, dass hierzu ein separater Entscheid folgen werde (Disp.-Ziff. 2).
\n G. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 lässt                A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgendem Antrag:
\n Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. Januar 2018 (E 3314/17) aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Zudem wird in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 wird das ausgefüllte und unterzeichnete URP-Formular mit Unterlagen eingereicht.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich des Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE I 2011 86 vom 14.9.2011 Erw. 1.2; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf VGE 880/00 vom 28.10.2000; VGE 1052/99 vom 16.3.2000; VGE 1015/02 vom 28.6.2002 Erw. 1, Prot. S. 768; VGE 918/05 vom 21.12.2005 Erw. 1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der sich beschwerenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2010 196 vom 20.1.2011 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; auf eine gegen diesen VGE erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_5/2008 vom 3.1.2008 nicht eingetreten).
\n 1.1.2  Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit einer Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht verbindlich - in Form einer Verfügung - entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdeinstanz. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1a m.H.; VGE III 2014 74 vom 28.8.2014 Erw. 1.1; VGE III 2012 23 vom 8.3.2012 Erw. 1.1 mit Hinweisen auf VGE I 2011 86 vom 14.9.2011 Erw. 1.1; VGE III 2011 75 vom 20.7.2011 Erw. 1.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 370/93 vom 29.4.1994 Erw. 2d; VGE III 2008 123 vom 29.10.2008 Erw. 1.2; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Rz. 52ff. zu Vorbem. zu §§ 19-28; EGV-SZ 1979, S. 122; siehe auch VGE III 2009 11 vom 8.4.2009 Erw. 1.2). Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch im Einspracheverfahren nach