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I 2018 15
 
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Entscheid vom 20. Juni 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1966) war bei der B.________ AG (nachfolgend B.______) UVG-versichert, als er am 29. März 2016 abends auf der Terrasse über ein Eisenrad eines Pflanzenrollers stolperte und nach vorne über beide Füsse fiel und sich dabei verletzte (Vi-act. 54). In der Folge erbrachte B.______ Versicherungsleistungen.
\n B. Als Diagnose anlässlich der Erstbehandlung vom 29. März 2016 wurde eine OSG-Distorsion beidseits notiert (Vi-act. 83). Ab dem 22. April 2016 sind (erstmals durch den langjährigen behandelnden Chiropraktor) auch Schulterbeschwerden rechts dokumentiert (Vi-act. 120.1; Bf-act. 5).
\n Am 12. April 2017 ersuchte die Klinik Hirslanden B.______ um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung von A.________ bei Diagnose S46.0, rechts (Verletzung der Muskeln und der Sehnen der Rotatorenmanschette). Der Eintritt für eine Schulterarthroskopie rechts (80.21.00, rechts) mit viertägigem Aufenthalt war für den 2. Mai 2017 geplant (Vi-act. 62). Aufgrund der schweren Neuropathie mit sehr ausgeprägten Schwierigkeiten der Feinmotorik beider Hände und auch Gangschwierigkeiten wurde zudem im Nachgang zum Eingriff ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt empfohlen und um entsprechende Kostengutsprache ersucht (Vi-act. 50).
\n C. Nachdem B.______ beim RVK Vertrauensarzt Dr.med. F.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV) eine Stellungnahme zur Frage der Kostenübernahme eingeholt hatte (Vi-act. 71), teilte sie A.________ am 27. April 2017 mit, das Kostenübernahmegesuch werde abgelehnt (Vi-act. 73).
\n D. Am 2. Mai 2017 erfolgte die Schulterarthroskopie rechts durch Dr.med. G.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) mit Tenotomie und Tenodese der Biceps longus Sehne sowie ausgedehntem subacromialem Débridement und Bursektomie sowie Acromioplastik (Vi-act. 86.4). A.________ wurde bis zum 2. Juli 2017 zu 100% und vom 3. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Am 2. August 2017 nahm A.________ die Arbeit wieder auf.
\n E. Nachdem B.______ am 1. Juni 2017 von Dr.med. F.________ eine weitere Stellungnahme eingeholt hat (Vi-act. 85), verfügte sie am 8. Juni 2017, für den Unfall vom 29. März 2016 würden nach dem 29. Mai 2016 keine weiteren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung UVG mehr erbracht; einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 89). Am 14. Juni 2017 erhob der Krankenversicherer C.________ Einsprache gegen die ablehnende Verfügung (Vi-act. 91); sie zog diese nach dem Studium der Akten zurück, mit dem Hinweis, der Rückzug bedeute nicht Einverständnis mit der Beurteilung durch B.______, sondern lediglich Verzicht auf ein Rechtsmittel (Vi-act. 106). A.________ erhob am 6. Juli 2017 vorsorgliche Einsprache (Vi-act. 102) und reichte am 9. August 2017 die Einsprachebegründung nach (Vi-act. 109). Mit Entscheid vom 12. Januar 2018 wies B.______ die Einsprache ab und hielt fest, bezüglich der Beschwerden in der rechten Schulter liege überhaupt kein Unfall vor und ebensowenig eine unfallähnliche Körperschädigung; sollte ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung dennoch bejaht werden, genüge die Kausalitätsbeurteilung den Beweisanforderungen des UVG nicht. Entsprechend lehnte B.______ Leistungen betreffend Schulterbeschwerden in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. März 2016 ab; auf eine Rückforderung diesbezüglich bereits erbrachter Leistungen wurde verzichtet (Bf-act. 6).
\n F. Am 12. Februar 2018 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid der B.______ vom 12. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 12.1.2018 sei aufzuheben.
\n 2. Die B.______ habe die aus dem Unfallereignis vom 29.3.2016 geschuldeten Leistungen zu erbringen.
\n 3. Die B.______ habe über den 30.5.2016 hinaus die Heilkosten zu übernehmen und bis 2.7.2017 Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 3.7.2017 bis 31.7.2017 Taggelder bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
\n Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragt B.______, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 8. März 2018 folgt ein Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Leistungspflicht der B.______ als Unfallversicherer betreffend die vom Beschwerdeführer im Nachgang zum Ereignis vom 29. März 2016 geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts.
\n 1.1 Gemäss