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I 2018 1
 
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Entscheid vom 14. März 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marko Mrljes,
\n Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am 28.9.1960) hat den Schreinerberuf erlernt und arbeitet seit 1985 als selbständiger Schreiner. Bis ins Jahr 2014 nutzte A.________ seine Räumlichkeiten in K.________ zusammen mit einem anderen Betrieb, der im Verlauf des Jahres 2014 wegzog. Anfang 2015 erfolgte die Umwandlung der im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung A.________ in die A.________ GmbH mit Sitz in Z________. A.________ ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
\n B. Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr.med. D.________ (FMH Allgemeinmedizin) vom 4. Februar 2016 bestanden bei A.________ seit 2008 aufgrund einer Gonarthrose links linksseitige belastungsabhängige Kniebeschwerden, welche sich nach einer Kniearthroskopie im Jahr 2011 gebessert, danach aber wieder massiv zugenommen haben (IV-act. 10-1/4). Zudem diagnostizierte Dr.med. D.________ eine beginnende symptomatische Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Prostatitis (IV-act. 10-1/4 = KV-act. 2-13/19; vgl. auch KV-act. 2-17/19).
\n Aufgrund der Kniebeschwerden links war A.________ seit April 2015 zwischen 50-100% arbeitsunfähig (hierfür richtete die Krankentaggeldversicherung vom 20.5.2015 bis 17.4.2016 Taggelder aus, vgl. KV-Akten). Am 18. August 2015 wurde im Spital B.________ eine arthroskopische Teilmeniskektomie (TME) mit Abrasionsarthroplastik durchgeführt (KV-act. 1-11/23 und 2-15/19; IV-act. 28-2/3). Nachdem die Arthroskopie dem Patienten bezüglich Schmerzen wenig half, wurde am 11. Januar 2016 durch Dr.med. E.________ (Chefarzt Orthopädie, F._____-Klinik) eine mediale unikompartimentäre Knieprothese links eingesetzt (IV-act. 8-11/15).
\n Aufgrund der Kniearthrose und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten hatte sich A.________ bereits am 21. Dezember 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1-1/9).
\n C. Im Rahmen der Frühintervention fand am 21. März 2016 ein Gespräch zwischen A.________ und der IV-Sachbearbeiterin statt. Im Gespräch gab A.________ an, er wolle nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (geplant per 18.4.2016) wieder zu 100% als Schreiner arbeiten (IV-act. 15-1/4).
\n Im Fragebogen für Selbständigerwerbende (IV-Eingang am 30.6.2016) gab A.________ an, dass er aktuell ca. 30-35 Stunden pro Woche gegenüber früher 50-60 Stunden pro Woche arbeiten könne (IV-act. 20-2/3).
\n Vom 18. Juli 2016 bis 30. September 2016 bezog A.________ von der Krankentaggeldversicherung erneut ein Taggeld von 50% (IV-act. 30-4/8).
\n D. Am 13. Oktober 2016 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Seit 18. April 2016 sei er wieder voll arbeitsfähig und arbeite wieder zu 100% in der bisherigen Tätigkeit. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt. Ein befristeter Rentenanspruch sei ebenfalls nicht entstanden, da keine Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres vorgelegen habe (IV-act. 29-1/3).
\n E. Am 3. November 2016 teilte A.________ der IV-Stelle Schwyz telefonisch mit, dass sein Hausarzt ihn auf seinen Wunsch hin per April 2016 wieder voll arbeitsfähig geschrieben habe. Nach rund einem Monat habe A.________ aber einsehen müssen, dass er behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, als selbständigerwerbender Schreiner die immer wieder anfallenden körperlich schweren Arbeiten zu erledigen. Er ersuchte die IV-Beratung um Unterstützung bei der Prüfung allfälliger Möglichkeiten zur Veränderungen im Betrieb im Hinblick auf einen Erhalt der Selbständigkeit (IV-act. 31). Mit Schreiben vom 14. November 2016 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt erfüllt seien und dass man Beratung und Unterstützung beim Erhalt der selbständigen Tätigkeit oder allfällig notwendige Umschulungsmassnahmen gewähre (IV-act. 33-1/2). Am 22. und 29. November 2016 fanden deswegen Gespräche zwischen der IV-Stelle Schwyz, A.________ und seinem Treuhänder statt (IV-act. 37).
\n F. Am 22. Mai 2017 fand durch die IV-Stelle Luzern im Betrieb von A.________ in Z.________ eine Abklärung für Selbständigerwerbende statt, an der neben der Abklärungsperson und A.________ auch sein Treuhänder anwesend war. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 besteht bei A.________ ein wirtschaftlich ermittelter IV-Grad von 32% (IV-act. 48-1/37).
\n G. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2017 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende kein rentenbegründender IV-Grad bestehe und das Leistungsbegehren deshalb abgewiesen werde (IV-act. 50-2/4). Dagegen liess A.________ mit Eingaben vom 28. Juni 2017 und vom 9. August 2017 Einwand erheben (IV-act. 53 und 56). Mit Verfügung vom 16. November 2017 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab (IV-act. 63).
\n H. Am 30. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) lässt A.________ gegen die am 21. November 2017 zugestellte Verfügung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands über die Weihnachtszeit (