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I 2018 20
 
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Entscheid vom 26. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr.phil., lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1967, ________) arbeitete von 1985 bis April 1989 für die Firma C.________ und anschliessend für die Grossmetzgerei D.________ Am 22. April 2013 erlitt sie eine Schulterverletzung mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 18-5/6 unten). Am 23. September 2013 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Eingang am 10.10.2013). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit „rechte Schulter Sehnenrisse Operation“ umschrieben (IV-act. 1-5/6).
\n B. Am 13. November 2013 fand ein Abklärungsgespräch statt; dabei erklärte A.________, dass sie gerne wieder ihre alte Arbeit aufnehmen möchte (IV-act. 16-2/6). In der Folge konnte A.________ ab 7. Januar 2014 die angestammte Arbeit zu 50% aufnehmen, worauf wieder Schmerzen in der Schulter und in der Hüfte auftraten und die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis per Ende April 2014 beendete (vgl. IV-act. 16-5/6). Am 27. Juni 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 25), wobei E.________ als Gutachterstelle vorgesehen war. Die für 27. und 28. Oktober 2014 geplante Begutachtung wurde indes nicht durchgeführt, weil am 22. September 2014 ein operativer Eingriff an der linken Schulter stattfand (vgl. IV-act. 27 und 28).
\n C. Im weiteren Verlauf regte der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. F.________ die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an (IV-act. 43-5/5), was A.________ am 21. Juli 2016 mitgeteilt wurde (IV-act. 44). Der Begutachtungsauftrag wurde der G.________ zugelost (IV-act. 47). Am 1. September 2016 wurden A.________ die vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben (IV-act. 50). Am 2. Dezember 2016 wurde das G.________-Gutachten erstattet (IV-act. 53).
\n D. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, es sei vor­gesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 57). Dagegen opponierte A.________ in Eingaben vom 2. März 2017 (H.________ Rechtsschutzversicherung) und vom 27. April 2017 (Dr.phil. lic.iur. B.________; vgl. IV-act. 58 und 64). Zudem wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2017 auf eine Konsultation in der I.________-Klinik vom 26. April 2017 verwiesen (IV-act. 65). Daraufhin empfahl der RAD-Arzt Dr.med. F.________ eine Zusatzabklärung durch einen Rheumatologen (IV-act. 66-7/7). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 forderte die IV-Stelle A.________ auf, sich für eine solche Zusatzabklärung bei einem Rheumatologen zu melden (IV-act. 67). Am 7. August 2017 ging bei der IV-Stelle ein Bericht von Dr.med. J.________ (FMH Rheumatologie, ________) ein (IV-act. 70). Mit Schreiben vom 13. September 2017 unterbreitete die IV-Stelle den G.________-Gutachtern die von A.________ erhobenen Einwände (IV-act. 71), auf welche die Gutachter in einer Stellungnahme vom 8. November 2017 eingingen (IV-act. 73).
\n E. Am 28. November 2017 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Diese Verfügung wurde versehentlich an die H.________ Rechtsschutz-Versicherung und nicht an die zwischenzeitlich von der Versicherten bevollmächtigte Rechtsvertreterin zugestellt (IV-act. 77). Deswegen wurde die Verfügung vom 28. November 2017 von der IV-Stelle am 10. Januar 2018 aufgehoben (IV-act. 81) und in der Folge durch eine neue Verfügung vom 19. Januar 2018 ersetzt, welche an die Rechtsvertreterin zugestellt wurde (IV-act. 85).
\n F. Gegen diese am 22. Januar 2018 (Montag) eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 20. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es sei die Verfügung vom 19. Januar 2018 aufzuheben;
  2. \n
  3. es sei ein Gutachten im Bereich der Rheumatologie erstellen zu lassen;
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  5. es sei ein zusätzliches Gutachten im Bereich der Psychiatrie erstellen zu lassen;
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  7. es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen auszurichten;
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  9. es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen als Eingliederung aus der Rente zu gewähren;
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  11. es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten;
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  13. es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen;
  14. \n
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Am 7. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht sowie der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein, welche den Verlauf nach dem Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2018 betreffen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit