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\n \n \n I 2018 24
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| \n Entscheid vom 9. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1983; Heilpädagogin; freie Journalistin, geboren ______) war bei der Suva gegen die Unfallfolgen versichert, als sie am 16. Juli 2015 einen Tauchunfall mit Dekompressionstrauma mit initial hochgradiger Tetraparese und einem Sensibilitätsniveau auf Höhe C4 bei im MRI nachgewiesenem spinalen Rückenmarksödem von Höhe C2 bis C6 erlitt. Nach einer Erstversorgung im Krankenhaus W._______ (Abteilung für Schiffsmedizin) wurde A.________ vom 19. Juli bis 13. August 2015 in der neurologischen X.________ (Klinik) weiterbehandelt. Anschliessend erfolgte bis am 30. April 2016 eine Rehabilitation im C.________ (Zentrum). Ab Mai 2016 gelang ein stufenweiser beruflicher Wiedereinstieg bis zu einem Pensum von 13.5 Lektionen (= 46.55%; Vi-act. 205). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Vi-act. 145 und 177). Mit Bericht vom 13. Juni 2017 hielten die Versicherungsmediziner der Suva dafür, dass nicht mehr mit einer erheblichen Besserung der unfallbedingten inkompletten Tetraplegie sub C5, ASIA D zu rechnen sei. Sie schätzten einen Integritätsschaden von 60% (Bf-act. 4 und 5).
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B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 gewährte die Suva A.________ für die verbliebenen Unfallfolgen eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 53%, eine Hilflosenentschädigung ausgehend von einer Hilflosigkeit leichten Grades sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 60% (Bf-act. 2). Hiergegen erhob A.________ am 7. August 2017 Einsprache und beantragte die Festsetzung einer Integritätseinbusse von 80% statt 60%, eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen (Bf-act. 6). Im Übrigen erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 hat die Suva die Einsprache abgewiesen (Bf-act. 1).
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C. Am 14. März 2017 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einsprache-Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben, soweit die Integritätseinbusse auf 60% festgesetzt wird.
\n 2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 80% zuzusprechen.
\n 3.
Eventualiter: Es sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung am asim im Sinne eines Gerichtsgutachtens zu veranlassen, umfassend die Disziplinen Neurologie, Paraplegiologie und Urologie.
\n 4.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und Bestätigung des Einsprache-Entscheides vom 12. Februar 2018. Mit Replik vom 21. Juni 2018 nimmt die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung der in der Beschwerde gestellten Anträge Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juli 2018.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend strittig ist einzig die Höhe der aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen erlittenen Integritätseinbusse (bereits die Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die verfügte Integritätsentschädigung; Bf-act. 6 Ziff. II.2). Während diese von der Suva auf 60% festgesetzt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 80%.
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1.1 Gemäss