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I 2018 25
 
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Entscheid vom 16. Mai 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Zwischenverfügung betr. Gutachterstelle)
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Sachverhalt:
\n A. Am 20. Januar 2012 arbeitete A.________ (Jg. 1955) als Angestellter der C.________ auf der Grossbaustelle ________, wo er einen Berufsunfall erlitt. Er wurde notfallmässig ins E.________ (Spital) gebracht, konnte das Spital am 6. Februar 2012 verlassen und war anschliessend bis 25. April 2012 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik F.________ (Vi-act. 29). Aufgrund der erlittenen Kopfverletzung befand sich A.________ in der Folge in neurologischer und psychiatrischer Behandlung. Die Suva kam für die Unfallfolgen auf (Heilbehandlung und Taggeld).
\n B. Im Auftrag der Suva wurde A.________ in der G.________ Klinik neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf das daraufhin erstellte interdisziplinäre Gutachten der G.________ Klinik vom 16. Dezember 2014 stellte die Suva die Taggeldausrichtungen ein (Vi-act. 242) und verfügte am 4. Februar 2016, dass davon auszugehen sei, dass A.________ Handwerkberufe und die erlernte Tätigkeit als Maurer ganztags wieder zumutbar seien. Eine Invalidenrente sei daher nicht auszurichten. Demgegenüber sprach die Suva A.________ infolge der dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit bei einer Integritätseinbusse von 40% eine Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- zu (Vi-act. 247-2f./3).
\n C. Dagegen liess A.________ am 7. März 2016 Einsprache erheben
\n (Vi-act. 252-1/10). Nach weiteren Abklärungen wies die Suva am 27. März 2017 die Einsprache von A.________ ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Einspracheentscheid [E 0791/16] vom 27.3.2017; Vi-act. 274-1ff./14). Gegen den am 3. April 2017 zugestellten Einspracheentscheid vom 27. März 2017 liess A.________ am 16. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein­reichen. Mit Entscheid VGE I 2017 44 vom 15. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2017 auf und wies die Angelegenheit zur Präzisierung der gutachterlichen Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid an die Suva zurück (Vi-act. 295-17/21 und 19/21).
\n D. Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 setzte die Suva am 2. Februar 2018 A.________ darüber in Kenntnis, dass sie ihn erneut in der G.________ Klinik in ________ untersuchen lassen wolle, und eröffnete ihm die Möglichkeit sich zur Notwendigkeit der ergänzenden Begutachtung und zur ergänzenden Fragestellung zu äussern (Vi-act. 298-1/2). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2018 beantragte A.________, es sei auf eine ergänzende Begutachtung zu verzichten und es sei eine einvernehmliche Lösung zu finden, eventualiter sei eine ergänzende Begutachtung bei einer anderen Stelle als der G.________ Klinik durchzuführen. Gleichzeitig verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, soweit an der Gutachterstelle \"G.________-Klinik\" für das Ergänzungsgutachten festgehalten werde (Vi-act. 301-1/7). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 hält die Suva an der G.________ Klinik als Gutachterstelle für das Ergänzungsgutachten fest (Vi-act. 302-1/2).
\n E. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 15. März 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen (Nummerierung durch das Gericht vorgenommen):
\n 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
\n 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ergänzungsgutachten nicht bei der Gutachterstelle G.________ Klinik in Auftrag zu geben, sondern eine andere Gutachterstelle nach dem gängigen Verfahren auszuwählen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wozu der Beschwerdeführer am 18. April 2018 eine Stellungnahme einreicht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2018, mit welcher entgegen der Forderung des Beschwerdeführers an der G.________ Klinik als Gutachterstelle für ein Ergänzungsgutachten festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von