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I 2018 26
 
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Entscheid vom 16. Mai 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
vertreten durch lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1970, verheiratet, Vater von 2 Kindern mit Jahrgang 1995 und 1998) war seit 2003 als Selbständigerwerbender im Tiefbau (mit einem LKW und Baumaschinen wie kleine Bagger) erwerbstätig (v.a. Aushubarbeiten bzw. Abtragen von Material mit eigenem Bagger und Beladen des LKW/ Abtransport des Materials, vgl. IV-act. 32-3/23).
\n B. Nach einem Herzinfarkt vom 3. Januar 2011 und anschliessender Behandlung meldete sich A.________ am 7. Juni 2011 (= Eingangsdatum) zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen, welche auch einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. November 2013 umfassen, verfügte die IV-Stelle am 5. März 2014, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 38 vom 14. Mai 2014 abgewiesen (IV-act. 40).
\n C. Am 25. Mai 2016 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit „Hüftgelenke, Rücken und andere Gliederschmerzen“ umschrieben (IV-act. 42-5/6, Ziff. 6.2). Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 forderte die IV-Stelle A.________ auf, glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung erheblich geändert hätten, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (IV-act. 48). Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 mahnte die IV-Stelle A.________, die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit aktuellen medizinischen Unterlagen zu begründen (IV-act. 49). Daraufhin bescheinigte die Hausärztin Dr.med. C.________, dass seit anfangs Jahr die Gelenkbeschwerden und Rückenschmerzen massiv zugenommen hätten (IV-act. 50). Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 führte A.________ aus, er habe seine Einzelfirma aufgegeben und arbeite seit Januar 2015 zu rund 50% in der von seiner Ehefrau geführten Firma D.________ GmbH als Allrounder im Transport- und Tiefbauwesen (IV-act. 51).
\n D. Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ regte am 6. September 2016 die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an (IV-act. 53-5/5), was A.________ mit Schreiben vom 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (IV-act. 54). Der Begutachtungsauftrag wurde F.________ zugelost (IV-act. 57). Die vorgesehenen Gutachter wurden mit Schreiben vom 28. November 2016 bekanntgegeben (IV-act. 60). Am 27. März 2017 wurde das F.________-Gutachten erstattet (IV-act. 62). Nach Prüfung des Gutachtens empfahl der RAD-Arzt am 27. April 2017, bei den F.________-Gutachtern eine Rückfrage hinsichtlich der Fahreignung für LKW vorzunehmen (IV-act. 63-9/9). Die entsprechende Rückfrage erfolgte am 2. Mai 2017 (IV-act. 64). In der Antwort präzisierten die F.________-Gutachter sinngemäss, die Fahreignung werde dem Exploranden nicht abgesprochen, indessen sei er aus medizinischer Sicht in der an­gestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur arbeitsunfähig und deswegen sei eine solche berufliche Tätigkeit ungeeignet (IV-act. 65).
\n In der Folge holte die IV-Stelle noch einen Abklärungsbericht zur selbständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 bis 2016 ein, welcher am 16. Oktober 2017 erstattet wurde (IV-act. 72).
\n E. Mit Vorbescheid vom 23. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen sei (IV-act. 74). Dagegen opponierte A.________ in Eingaben vom 9. Dezember 2017 (IV-act. 75) und vom 28. Januar 2018 (IV-act. 81), nachdem die Hausärztin mit Schreiben vom 25. Januar 2018 zum Gesundheitszustand von A.________ Stellung genommen hatte (IV-act. 78). Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 86).
\n F. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 19. März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, dass er „70% als arbeitsunfähig einzustufen“ und „ihm so die Gunst einer IV-Rente“ zu gewähren sei.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 24. April 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Gerichtsentscheid (VGE I 2014 38 vom 14. Mai 2014 = IV-act. 40) im Einzelnen dargelegt, welche Bestimmungen für einen IV-Rentenanspruch massgebend sind. Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) in Verbindung mit