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I 2018 27
 
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Entscheid vom 20. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1970, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet, Vater von drei Kindern mit Jahrgang 1989, 1990 und 1994) arbeitete ab 1989 als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG (Altendorf). Am 2. Juli 2004 meldete er sich zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle an (IV-act. 1). Am 19. Juli 2004 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende Oktober 2004 aufgelöst (IV-act. 10, S. 4). Im Auftrage der IV-Stelle erstattete die MEDAS C.________ am 24. November 2005 ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 22). Gestützt darauf gelangte der RAD-Arzt Dr.med. D.________ zum Ergebnis, dass A.________ für eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselposition zu 100% arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 23). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 hat die IV-Stelle Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung gewährt (IV-act. 25). Am 31. Dezember 2005 verfügte die IV-Stelle ausgehend von einem ermittelten IV-Grad von 33%, dass das Rentenbegehren abgewiesen werde (IV-act. 26). Dagegen erhob A.________ erfolglos Einsprache bei der IV-Stelle, welche das Rentenbegehren am 22. November 2006 abwies (IV-act. 43-1/7). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2007 5 vom 7. Mai 2007 abgewiesen (vgl. IV-act. 50). Das daraufhin angerufene Bundesgericht wies mit Urteil 9C_440/2007 vom 30. Juli 2007 die Beschwerde ab (IV-act. 52).
\n B. Am 21. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 59). Am 10. April 2008 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 66). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 (IV-act. 74) sowie mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 76). Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE I 2008 175 vom 27.11.2008 = IV-act. 81) sowie anschliessend beim Bundesgericht (9C_92/2009 vom 18.2.2009 = IV-act. 82).
\n C. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gelangte der Hausarzt Dr.med. F.________ an die IV-Stelle, reichte zwei Arztberichte der Uniklinik E.________ ein und ersuchte um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88). Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin G.________ hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2009 (IV-act. 91) und mit Verfügung vom 26. November 2009 daran fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da sinngemäss keine veränderten Befunde auszumachen seien (IV-act. 100). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 15 vom 8. April 2010 abgewiesen, soweit auf die Beschwerde einzutreten war (IV-act. 109).
\n D. Mit einem von Dr.med. H.________ (FMH Innere Medizin) verfassten Schreiben vom 5. Dezember 2012 machte A.________ sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-act. 119, in fine). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2013 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 121). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 lehnte es die IV-Stelle ab, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten mit der sinngemässen Begründung, anhand der objektiven Befunde sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Eine leichtgradige Coxarthrose besage hier nur, dass keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zumutbar seien. Für eine leichte behinderungsangepasste Arbeit sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 133).
\n E. Ein erneutes Leistungsbegehren (Antrag für berufliche Integration) ging bei der IV-Stelle am 15. Mai 2013 ein (IV-act. 135). Am 22. Mai 2013 teilte die IV-Stelle mit, es werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (IV-act. 139). Am 10. Juni 2013 fand eine Besprechung mit dem zuständigen Mitarbeiter der IV-Arbeitsvermittlungsstelle statt (IV-act. 144). Nach diversen erfolglosen Bemühungen hat die IV-Stelle am 13. Dezember 2013 mitgeteilt, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (IV-act. 146).
\n F. Am 1. April 2016 unterzeichnete A.________ ein neues an die IV-Stelle gerichtetes Leistungsbegehren, in welchem Hüft-, Rückenprobleme, Schmerzen im linken Arm sowie eine psychische Erkrankung vorgebracht wurden (IV-act. 150). In der Folge erachtete die IV-Stelle eine interdiszipliniäre Abklärung als nötig. Der Begutachtungsauftrag wurde dem CC.________ zugelost (IV-act. 159). Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte die IV-Stelle die Namen der begutachtenden Sachverständigen mit (IV-act. 160). Das entsprechende CC.________-Gut­achten vom 4. November 2016 ging am 23. November 2016 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 163). Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2017 wurde angekündigt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 167). Dagegen opponierte A.________ mit Eingaben vom 6. April 2017 (IV-act. 174) und vom 3. Mai 2017 (IV-act. 175, inkl. Stellungnahme des GO.________ vom 24.4.2017). Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ prüfte am 28. September 2017 die Einwände gegen den Vorbescheid und regte an, den CC.________-Gutachtern zu ermöglichen, zu den Vorwürfen des GO.________ (gegen das CC.________-Gutachten) Stellung zu nehmen (IV-act. 176-5/5). Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle diese Einwände den CC.________-Gutachtern (IV-act. 177-1/4), welche sich am 27. November 2017 dazu äusserten (IV-act. 178). Am 15. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 180). Nach Eingang dieser Verfügung am 21. Februar 2018 forderte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Februar 2018 die seit der letzten Zustellung neu ergangenen IV-Akten zur Einsichtnahme an (IV-act. 181) und reichte am 20. März 2018 für A.________ rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
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  1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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  3. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere zur Neubegutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Welche Bestimmungen und Grundsätze für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, wurde dem Versicherten bereits in den früheren Entscheiden dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
\n 1.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass nach