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\n \n \n I 2018 30
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| \n Entscheid vom 11. Juli 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geboren am ________1961, geschieden seit 2008, Vater von 2 zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) hat in einem Treuhandbüro eine kaufmännische Berufsausbildung absolviert und sich beruflich weitergebildet (Revisorenschule, Organisationsschulung). Bis 1989 war er in einem Treuhandbüro und bis 1999 in einer Anwaltskanzlei erwerbstätig; anschliessend war er Geschäftsführer und Teilhaber der im Schuhverkauf tätigen A.________ in Zürich (vgl. IV-act. 22). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A.________ den Konkurs eröffnet (IV-act. 28-2/5). Am 30. Mai 2012 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1).
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B. Vom 14. März 2012 bis zum 10. Mai 2012 hielt sich C.________ in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf; die Klinikärzte stellten folgende Diagnose: \"F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom\" (IV-act. 36-2/8). Eine zweite Hospitalisation in der gleichen Klinik folgte vom 23. Mai 2012 bis 27. Juli 2012 (IV-act. 36-5/8). Im Rahmen der Abklärungen erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. E.________ am 13. Dezember 2013 ein psychiatrisches Konsilium (inkl. Untersuchung vom 10.12.2013, vgl. IV-act. 48). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine neuropsychologische Untersuchung bei lic.phil. F.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Bern) mit Gutachten vom 3. Februar 2014 (IV-act. 54). Vom 28. November 2013 bis zum
6. März 2014 hatte sich C.________ im Therapiezentrum Meggen aufgehalten (IV-act. 58). Am 3. Juli 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 67). Am 5. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining an einem Testarbeitsplatz bei der Firma B.________ und gewährte ein Taggeld (IV-act. 81 bis 85). Diese Eingliederungsmassnahme wurde an sich am 30. Juli 2015 bis 7. Januar 2016 verlängert (IV-act. 94), allerdings war der Arbeitgeber mit dem Verhalten von C.________ im Team nicht zufrieden, weshalb der Arbeitsversuch am 31. Juli 2015 abgebrochen wurde (IV-act. 104-3/4).
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C. Am 4. November 2015 erteilte die IV-Stelle erneut eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch an einem neuen Testarbeitsplatz bei der Firma U.________ im Bereich Treuhand \"Immobilienbewirtschaftung und Finanzverwaltung\" (zunächst bis 25.1.2016, vgl. IV-act. 107 bis 110). Am
22. Januar 2016 bewilligte die IV-Stelle eine Verlängerung dieser Eingliederungsmassnahme um weitere 3 Monate (IV-act. 120). Am 1. April 2016 vereinbarten die Firma U.________ sowie C.________ eine unbefristete Festanstellung, welche ab 26. April 2016 auf ein 50%-Pensum festgelegt wurde (vgl. IV-act. 126 i.V.m. 128-3/3 in fine).
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D. Zur Klärung der Leistungsansprüche veranlasste die IV-Stelle am 7. Juli 2016 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 138). Der Begutachtungsauftrag wurde der V.________ zugelost (IV-act. 141), welches das polydisziplinäre Gutachten am 12. Dezember 2016 erstattete (IV-act. 145). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 teilte die IV-Stelle C.________ mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 147). Dagegen erhob C.________ am 20. Februar 2017 vorsorglich Einwände und ersuchte um eine längere Frist (IV-act. 152). Innert der erstreckten Frist ergänzte die zwischenzeitlich von C.________ beigezogene Rechtsanwältin die Einwände und forderte die IV-Akten zur Einsichtnahme an. Zudem wurde u.a. ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gestellt (IV-act. 154), welcher im ergänzten Einwand-Schreiben vom 4. Juli 2017 erneuert wurde (IV-act. 157-2/67). Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat die IV-Stelle die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt (IV-act. 159). Eine dagegen am 19. Januar 2018 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 4 vom 14. März 2018 abgewiesen.
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E. Nach einer Würdigung der medizinischen Akten veranlasste der konsultierte RAD-Arzt eine Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern (IV-act. 160-7/7, 161). Die Antwort des MEDAS-Psychiaters folgte am 18. Januar 2018 (IV-act. 162). Am 2. und 6. Februar 2018 liess C.________ der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen einreichen (IV-act. 164, 165), welche vom RAD-Arzt Dr.med. G.________W.________ am 8. Februar 2018 ausgewertet wurden (IV-act. 169-8/8). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2018 sinngemäss, dass kein rentenbegründender IV-Grad bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
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F. Gegen diese am 22. Februar 2018 eingegangene Verfügung liess C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach