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\n \n \n I 2018 31
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| \n Entscheid vom 11. September 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. ________, \n D.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. C.________ 1984, arbeitete nach einer abgebrochenen Lehre als Hochbauzeichner mehrere Jahre bei verschiedenen Detailhändlern (Coop, Pam, Pick Pay). Ab 2009 absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Informatiker EFZ (Umsteiger Informatik Systemtechnik) und eine einjährige Zusatzausbildung zum Webprogrammierer PHP (vgl. Vi-act. 23 und 24). Ab dem 1. September 2011 arbeitete er als Supporter bei der A.________ (Vi-act. 11). Während der Tätigkeit für die A.________ meldete er sich am 30. April 2013 zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Schwyz an, wobei als Grund für die Anmeldung eine psychische Erkrankung angegeben wurde (Vi-act. 1). In der Folge teilte der behandelnde Arzt, Dr.med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 12. Juni 2013 der IV-Stelle mit, dass der Versicherte keine Leistungen beanspruchen wolle, weil er zuversichtlich sei, dass er wieder gesund und arbeitsfähig werde. Er selber sei auch zuversichtlich, dass eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit innert nützlicher Frist erreicht werden könnte. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste die Therapie intensiviert werden (Vi-act. 10).
Am 1. November 2013 trat C.________ eine neue Arbeitsstelle bei der B.________ als Applikationsentwickler zu einem Pensum von 80% an (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. (Vi-act. 18). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B. Am 28. September 2015 meldete Dr.med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.________
wegen voller Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Juni 2015 infolge rezidivierender
depressiver
Störung bei der IV-Stelle Schwyz zur Früherfassung an (Vi-act. 19). Die bisherige Arbeitsstelle wurde von der B.________ per 31. Oktober 2015 gekündigt. C.________ meldete sich am 25. November 2015 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Vi-act. 26).
\n Nach Einholung von Arztberichten gab die IV-Stelle Schwyz am 6. Mai 2016 eine psychiatrische Abklärung bei Dr.med. G.________, Zürich, in Auftrag (Vi-act. 47). Nach Vorliegen dieses Gutachtens gab sie im Weiteren im Mai 2017 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in Auftrag, wobei als Gutachterstelle die U.________ zugeteilt wurde (Vi-act. 69, 70). Nach Vorliegen des Gutachtens teilte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 mit, dass die Ablehnung des Leistungsgesuches vorgesehen sei (Vi-act. 86).
\n C.________ liess am 19. Januar 2018 eine Stellungnahme einreichen, wobei er die Ausrichtung einer Rente und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beantragte (Vi-act. 96).
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C. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab (Vi-act 102).
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D. Gegen diese Verfügung liess C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 11. April 2018 fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. März 2018 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
\n 2.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. März 2018 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).
\n 3.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. März 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Der Beschwerdeführer lässt sich dazu mit Eingabe vom 23. Mai 2018 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen festhält.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (