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\n \n \n I 2018 34
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| \n Entscheid vom 11. Juli 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Berechnung des Rentenbetrages)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren am ________1961), gelernter Kaufmann, arbeitete seit 1979 mit Unterbrüchen in verschiedenen Berufen. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2013 wohnte er in Thailand. Nach seiner Rückkehr wurde er zwischenzeitlich vom Sozialamt D.________ wirtschaftlich unterstützt respektive nach seinem Umzug nach B.________ Ende 2015 von der Fürsorgebehörde C.________. Am 21. September 2016 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle Schwyz an.
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B. Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 informierte die IV-Stelle Schwyz A.________, dass voraussichtlich ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Am 15. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle, dass ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.
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C. Mit Verfügung vom 26. März 2018 legte die IV-Stelle Schwyz die monatliche Rentenleistung auf Fr. 1'753.-- ab 1. Juli 2017 fest.
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D. Am 17. April 2018 erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2018, wobei er folgendes geltend macht:
\n Bei den Berechnungsgrundlagen für die Rentenhöhe wurde bei der Festlegung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt, dass für die Jahre 2013-2015 das Sozialamt D.________ und für die Jahre 2016-2018 das Sozialamt C.________ die jährlichen Mindestbeiträge mit den entsprechenden AHV-Stellen abgerechnet hat. Deshalb belaufen sich die anzurechnenden Beitragsjahre auf 35 Jahre und 6 Monate.
\n Ich bitte das Verwaltungsgericht höflich den Sachverhalt anhand des beigelegten individuellen Kontoauszuges der Ausgleichskasse Zug vom 5. September 2013 zu prüfen und die IV-Stelle Schwyz anzuweisen, die Berechnung der IV-Rente anhand der korrigierten Berechnungsgrundlage neu zu erstellen.
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E. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.
Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis eines IV-Grades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 bzw. auf Basis eines IV-Grades von 70 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zusteht. Auch der Beginn des Rentenanspruchs ist unbestritten. Streitig ist im Wesentlichen der Rentenbetrag bzw. die Fragestellung, welche Beitragsdauer für die Ermittlung des Rentenbetrages massgebend ist.
\n Die Vorinstanz berechnete die Rentenhöhe gestützt auf eine Beitragsdauer von 30 Jahren und 6 Monaten nach der Beitragsskala 38 (Teilrente) mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60'630.-- (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2 mit Verweis auf IV-act. 19-1/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die Jahre 2013 - 2015 das Sozialamt D.________ und für die Jahre 2016 - 2018 das Sozialamt C.________ die jährlichen Mindestbeiträge mit den entsprechenden AHV-Stellen abgerechnet habe. Deshalb würden sich die anzurechnenden Beitragsjahre auf 35 Jahre und 6 Monate belaufen.
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1.2 Wie die IV-Rentenhöhe berechnet wird, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5) zutreffend dargelegt. Nach