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I 2018 44
 
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Entscheid vom 9. August 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rentenhöhe)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1964) war vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2017 als Gipser bei der C.________ AG in D.________ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
\n B. Am 8. November 2010 rutschte A.________ auf einer Baustelle aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht; im Juni 2011 konnte der Fall abgeschlossen werden. Am 30. August 2013 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. Die Suva anerkannte den Rückfall vorerst nicht (vgl. VGE I 2014 16 vom 23.7.2014), bis ein Gutachten des Kantonsspitals H.________ vom 28. September 2015 feststellte, die rückfallweise geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien unfallkausal. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Rückfall anerkannt.
\n C. Am 26. September 2014 fiel A.________ im Magazin der Arbeitgeberin in ein Wasserrückhaltebecken und erlitt dabei eine komplexe Knieverletzung rechts. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Während eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehabilitationsklinik I.________ (vom 9.3.2016 bis 13.4.2016) klagte A.________ über plötzlich einschiessende Schmerzen ins linke Knie. Eine diesbezügliche Leistungspflicht lehnte die Suva mit Schreiben vom 28. April 2016 formlos ab.
\n D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente nach UVG bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51% und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 122'940.-- zu; einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie.
\n Gegen diese Verfügung liess A.________ am 6. Juni 2017 Einsprache erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ab dem 1. Mai 2017 bis auf weiteres eine volle Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 wies die Suva die Einsprache ab.
\n E. Am 8. Mai 2018 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.  Es sei der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018 sowie der damit bestätigte Entscheid vom 3. Mai 2017 aufzuheben.
\n 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
\n 3. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer anstelle der zugesprochenen Rente eine ganze Invalidenrente bzw. eventuell eine angemessen erhöhte Invalidenrente zu entrichten.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. März 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht infolge der Unfälle vom 8. November 2010 (bzw. des Rückfalles) und vom 26. September 2014. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente UVG bei einem Invaliditätsgrad von 51% zu, lehnte aber einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab (Vi-act. II 231).
\n 1.1 Mit der Einsprache vom 6. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer einzig Rügen im Zusammenhang mit der Invalidenrente vor, wogegen die Ablehnung der Integritätsentschädigung unangefochten blieb. Die Ablehnung der Integritätsentschädigung ist damit nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mithin ist die Verfügung vom 3. Mai 2017, soweit sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint, in Rechtskraft erwachsen.
\n 1.2 Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente UVG. Hingegen habe die Suva - nach Ansicht des Beschwerdeführers - das Invalideneinkommen nicht korrekt festgestellt und damit den Invaliditätsgrad falsch ermittelt. Bestritten ist mithin die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei der Beschwerdeführer das von der Suva auf Fr. 124'800.-- festgesetzte Valideneinkommen anerkennt (Beschwerdeschrift Ziff. II.7). Zu beurteilen gilt es daher nachfolgend einzig das Invalideneinkommen.
\n 2.1 Gemäss